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    Untreue


    StGB § 266:
    (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Lieber Herr Lachenmann,

    ein kleines Wer-ist-wer:
    N.L., W.W. und K.E. sind drei Personen und nicht eine; D.S. hat in diesem Faden nicht geschrieben.

    Nach meiner Meinung haben Sie die Ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen Ihres Vertragspartners (nämlich der Betreiber und Techniker dieser Netzseiten) wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen haben, Nachteil zufügt.
    Denn Sie haben die für den Betrieb dieser Seiten zweckgerichtet gezahlte Spende eines Hamburger Fernsehsenders dorthin zurückgesandt, haben damit ihre vertragsmäßigen Pflichten (das Wörterbuch (siehe Vertrag, 1.3) und die Netzknoten (1.1.) zu bezahlen – ab 1.4. wurden sie vertragswidrig nicht mehr bezahlt – ) verletzt und mir Nachteil zugefügt.

    Sie schrieben:
    Zum andern sollten Sie als Staatsbürger, Handwerker und Unternehmer wissen, daß üble Nachrede ein Straftatbestand ist. Falls Sie mir das persönlich nicht glauben wollen und hier die Behauptung wiederholen, ich hätte für Sie bestimmte Spendengelder veruntreut, riskieren Sie, daß Ihre Seite, die inzwischen ohnehin an Charme gewaltig eingebüßt hat, durch eine Einstweilige Verfügung schneller und länger geschlossen wird, als es Ihnen lieb ist. Mein Geduldsfaden ist dick, aber irgendwann reicht’s. Herr Dräger weiß, wie das ist.
    Bei sorgfältigem Nachlesen finde ich, daß Ihr Verhalten Untreue ist. Wenn Sie es wünschen, können wir das vor einem Amtsrichter klären lassen. Die von Ihnen angebotene Einstweilige Verfügung wäre ein möglicher Weg, den Amtsrichter zu erreichen.

    Jedem Amtsrichter kann ich glaubhaft machen, daß das für meine Arbeit (Wörterbuch, Datensicherungen usw.) und für meine Arbeitsmöglichkeiten und vertraglichen Verpflichtungen (1&1, Telekom, ...) eingesammelte Geld mich nicht erreicht hat, weil Sie es vertrags- und treuewidrig zurückgesandt haben.

    Lieber Herr Lachenmann,
    vor ein, zwei Jahren bereits habe ich Ihnen schon mal vorgeschlagen, zurückzurudern; damals haben Sie meinen Vorschlag aufgegriffen, und es entstand für eine längere Zeit ein ganz entspanntes, freundschaftliches Verhältnis. Zurückrudern schlage ich Ihnen auch jetzt wieder vor.

    Grüße,
    Walter Wittkopp

    26.06.2004 06:34   Nicht gelöscht, aber unsichtbar  »  Technisches Problem im Forum   Beitrag einzeln