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Gefundene Datensätze: 1angezeigt: 1Untreue
StGB § 266: (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sie schrieben: Zum andern sollten Sie als Staatsbürger, Handwerker und Unternehmer wissen, daß üble Nachrede ein Straftatbestand ist. Falls Sie mir das persönlich nicht glauben wollen und hier die Behauptung wiederholen, ich hätte für Sie bestimmte Spendengelder veruntreut, riskieren Sie, daß Ihre Seite, die inzwischen ohnehin an Charme gewaltig eingebüßt hat, durch eine Einstweilige Verfügung schneller und länger geschlossen wird, als es Ihnen lieb ist. Mein Geduldsfaden ist dick, aber irgendwann reicht’s. Herr Dräger weiß, wie das ist.