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-- Bundesjustizministerium (http://Rechtschreibung.com/Forum/showthread.php?threadid=133)
eingetragen von Norbert Schäbler am 14.07.2003 um 10.46
Was wollen wir?
Nehmen wir an, wir wollten eine Bewährungsprobe für die vormalige Rechtschreibung.
Und nehmen wir an, daß es leicht wäre, völlig kostenfrei zu diesem Status zurückzukehren, denn es bedürfte eigentlich nur eines Entschlusses der obrigkeitlichen Instanz.
Nehmen wir aber auch an, daß besagte Obrigkeit notwendigerweise Argumente für ihr Handeln einbrächte und Vorzüge der von ihr durchgeführten Reform nennen würde, welche aber sachlich und fachlich nicht haltbar wären …
Würden wir die Kröte schlucken?
Oder anders gefragt: Akzeptieren wir den „Gessler-Hut“?
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nos
eingetragen von margel am 14.07.2003 um 10.18
Wie schon in mehreren Beiträgen habe ich auch diesmal versucht, die "innere Logik" (Prof. Ickler) im Prozeß der Einführung der RR darzustellen, so weit es mir als juristischem Laien möglich ist. Ich wiederhole mich: Zorn, Ärger, Empörung, Zweifel an Kompetenz und Weisheit hoher Richter - das alles hat seine Berechtigung und soll frei geäußert werden. Aber wie soll es weitergehen? Eine Revision des skandalösen BVerfG-Urteils wird es nicht geben.
Also muß man auf die Einsicht und den Willen zur Umkehr der MK setzen. Man muß sie für die gute Sache gewinnen, und zwar auf ihre Weise, nicht auf die unsere. Nennen sie das meinetwegen pflaumenweiche Diplomatie, Zu-Kreuze-Kriechen,
Anbiederung - das berührt mich nicht. Die Schlachten von gestern immer wieder zu schlagen, kostet nur Kraft und Zeit.
Also: Was wollen wir? Und wie ist es zu erreichen? Nur diese Fragen bewegen mich wirklich, und für mich habe ich sie beantwortet.
eingetragen von Theodor Ickler am 14.07.2003 um 09.24
Ich hatte eigentlich nicht den Eindruck, daß "Margel" sich das Urteil zu eigen machen möchte, sondern daß er die Zuständigkeiten sozusagen immanent, nach der eigenen Logik der Institutionen, darstellen wollte.
Das Urteil beruht in der Tat auf falschen Annahmen, wie ich in "Regelungsgewalt" im einzelnen gezeigt habe, und zwar liegt der Grundfehler darin, die Behauptungen der Kultusminister unbesehen zu übernehmen, sogar bis in den Wortlaut hinein. Ihnen und ihren Ministerialräten wird durchweg die höchste sachliche Kompetenz unterstellt.Und noch grundlegender ist der Wille des Gerichts, der Rechtschreibreform alle Hindernisse aus dem Weg zu räumen, damit Bertelsmann usw., aber auch dem Prestige der Politiker kein Schaden entstehe. Die skandalösen Umstände (Vorwegbekanntwerden des Urteils usw.) sprechen ebenfalls dafür.
Man sollte auf jeden Fall noch einmal nachfragen, welche Teil-Zuständigkeit bei der Kulturstaatsministerin verblieben ist.
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Th. Ickler
eingetragen von Detlef Lindenthal am 14.07.2003 um 08.07
Margel schrieb:
>> Die Frage bei der Einführung der Reform an den Schulen war ja gerade die, ob ein bloßer Erlaß genüge, also schulgesetzlich gedeckt sei. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. <<
Ja, das BVerfG!
Wir erinnern uns: Gemeint ist dieselbe höchstrichterliche Entscheidung vom 14. Juli 1998, in der die Bundesverfassungskasper in ihren roten Teufelchen-Kostümen festgestellt haben, daß ja nur 0,5 % der Wörter von der RS„R“ betroffen wären (das sind, bei einem Wortschatz von 115.000 Wörtern laut Duden _20 vv., genau die berühmten 575 Wörter, die durch die Reform geändert worden wären).
Dieser Bundeverfassungsgericht-Entscheid vom 14.7.1998 lautet (etwa ein Fünftel vor Schluß; Hervorhebungen nicht im Urteil):
>>Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, sind die Änderungen, die die Rechtschreibreform bewirkt, im Umfang verhältnismäßig gering; nach der Darstellung in der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, die in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist, betrifft die Reform quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes.<<
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/1998/7/14
Was für eine Argumentation überhaupt! Dieselben Richter können in einem Mordprozeß dann gleichermaßen argumentieren: „Der Geschädigte ist durch den Schuß nur verhältnismäßig gering getroffen. Abgesehen vom ausgelaufenen Blut betrifft die Änderung nur 0,5 vom Hundert des Gesamt-Körpergewebes.“
Durch die im Urteil verwendete Aussageform („sind“ und „betrifft“) und den Verweis („Wie auch“) hat das BVerfG sich diese Aussage mit den 575 Wörtern eindeutig zu eigen gemacht.
Das macht einen von zwei Schlüssen logisch notwendig: Entweder lügt das BVerfG uns an, oder aber es ist so dumm oder ungebildet, daß es eine so einfache Prozentrechnung nicht nachvollziehen kann oder daß es die Bedeutung dieser Prozentangabe nicht erkannt hat und nicht ausreichend nachdenken kann.
Wie sollen mit 575 geänderten Wörtern 50 % Fehlereinsparung erzielt werden?
Wie sind die Tausende von Wörtern, die mit dem 1.8.1998 verboten wurden, in jenen 575 Wörtern unterzubringen?
Als Kasperletheater erscheint jedenfalls, wie geschraubt und verschroben die Damen und Herren Richter die KMK und die Aussagen der mündlichen Verhandlung vorschieben, statt selbst einmal nachzurechnen. Glaubt die Richterschaft wirklich, daß sie durch diese Vorschieberei für jenen Ziegen- und Bockmist nicht verantwortlich gemacht werden kann?
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil, das Frau/Herr Margel so locker und selbstverständlich erwähnt, hat mich seinerzeit und immer noch maßlos ent-täuscht; ich denke, wir sollen uns dieses höchsrichterliche Leistungszeugnis gebührend vor Augen halten.
Geschrieben hat das Urteil vor allem Herr Hömig. Der damals vorsitzende Richter, Herr Papier, ist inzwischen zum obersten Richter der Republik aufgerückt.
Und nun bin ich auch gespannt, ob meine obigen Gedanken und Bewertungen mir eine Strafverfolgung wegen Beleidigung, Verunglimpfung von Verfassungsorganen und überhaupt wegen Unbotmäßigkeit und mangelnder Huldigung eintragen. Vielleicht sollte ich diese Sätzesammlung den Herren Hömig und Papier zur Kenntnisnahme senden.
Detlef Lindenthal, Dipl.-Soz.päd., Gesetzgeber
Ruf: 04846-6166
eingetragen von margel am 14.07.2003 um 06.03
In dieser Formulierung liegt kein Widerspruch. Erlasse sind verwaltungsinterne Anordnungen, die den Bürger unmittelbar nicht betreffen, mittelbar sehr wohl, wie uns ja die Rechtschreibreform schmerzlich gelehrt hat.
Erlasse kann es nur aufgrund eines Gesetzes geben, denn die Gesetzesbindung der Verwaltung ist ein hohes Gut, das grundgesetzlich garantiert ist.
Die Frage bei der Einführung der Reform an den Schulen war ja gerade die, ob ein bloßer Erlaß genüge, also schulgesetzlich gedeckt sei. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. Danach traten dann die Erlasse der MK in Kraft. Die Erwähnung der Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes bzw. ihres Fehlens soll wie auch sonst in Kulturangelegenheiten nur der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Länder dienen.
eingetragen von Theodor Ickler am 14.07.2003 um 03.59
Wie mir eine Vertrauensperson, die ich nicht nennen möchte, vor längerer Zeit mitteilte, ist die Zuständigkeit des Innenministeriums für die Rechtschreibung nach Schaffung des Kulturstaatsministeriums zu diesem "hinüberfiletiert" worden, zusammen mit der Person Palmen-Schrübbers. Ich nehme an, daß es hauptsächlich um die Person ging, die strengste Sachwalterin der Reforminteressen. Schon im Internationalen Arbeitskreis sorgte sie dafür, daß die Reform vorankam (vgl. H. Kuhlmanns Chronologie für 1988; das wird durch Augenzeugenberichte bestätigt: P.-S. in ihrem "ewigen blauen Kostüm" saß immer dabei). Ihr Motiv liegt im dunkeln.
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Th. Ickler
eingetragen von J.-M. Wagner am 13.07.2003 um 20.45
Was aus der folgenden Passage hervorgeht, verwirrt mich (zu finden am Ende der bereits erwähnten Seite zur Literatur der BKM):
Überdies hat der Bund nach dem Grundgesetz für den Bereich der Sprache, abgesehen von Teilbereichen wie der Gesetzes- und Verwaltungssprache des Bundes, keine Gesetzgebungskompetenz.Ich dachte immer, daß es bei sprachlichen Dingen niemals und nirgendwo um eine Regelung per Gesetz ginge, sondern nur per Erlaß... Kann man die zitierte Aussage schon als einen Beleg für die vermutete Unwissenheit bezüglich der Kompetenzen ansehen?
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Jan-Martin Wagner
eingetragen von J.-M. Wagner am 13.07.2003 um 18.35
In der Tat: Das Organigramm der BKM weist aus, daß MinR'n Dr. Palmen-Schrübbers für die Pflege des Geschichtsbewußtseins sowie für die Gedenkstätten zuständig ist (Gruppe K 4, Referat K 41) wohingegen die Förderung der deutschen Sprache als Unterpunkt der Literaturförderung zu finden ist und damit in die Obhut von MinR Dr. Claussen (Gruppe K 2, Referat K 21) fällt. Ich bezweifle daher die Zuständigkeit von Frau Dr. Palmen-Schrübbers für die Rechtschreibreform.
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Jan-Martin Wagner
eingetragen von Theodor Ickler am 13.07.2003 um 16.21
Alles Nähere unter:
http://www.bundesregierung.de/Regierung/-,4562/Beauftragte-fuer-Kultur-und-Me.htm
Damals war es Nida-Rümelin, heute ist es Weiss, dazwischen lag Naumann. De facto zuständig: Palmen-Schrübbers, die das Thema aus dem Bundesinnenministerium mitgenommen hatte. (Aber die scheint inzwischen was anderes zu machen - oder?)
Der Wirrwar ergibt sich daraus, daß nicht zu erkennen ist, welche Kompetenzen beim Innenminister, beim Justizminister und beim Kulturstaatsminister liegen. Wahrscheinlich wissen die es selber nicht.
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Th. Ickler
eingetragen von J.-M. Wagner am 13.07.2003 um 13.38
Ich möchte den Wirrwarr gern etwas konkreter haben, bin aber gerade zu verwirrt, um die folgenden Fragen selber zu beantworten: Wer war damals der/die Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien? Gibt es diese Funktion heutzutage (warum nicht *heut' zu Tage in Anlehnung an °hier zu Lande? [Hier habe ich das Gradzeichen {HTML-Code: ° bzw. &#176;} zur Markierung des Neuschriebs mißbraucht.]) noch bzw. wie lautet die Bezeichnung für das entsprechende Nachfolgeamt, und wer hat es inne?
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Jan-Martin Wagner
eingetragen von Detlef Lindenthal am 13.07.2003 um 08.13
Mein Gruß an die Justizministerin.
Wenn Hebammen Autos reparieren oder Justizministerinnen über Rechtschreibung entscheiden, wird die Republik so, wie sie ist. N.m.M.soll man/frau sich heraushalten, wo man/frau keine Ahnung hat.
Was bei justizministeriellen Versuchen in „Normsprache“ herauskommt, wird auf http://doofdeutsch.de vorgeführt. Finden die Damen sowas gar nicht peinlich? Bevor sie mit Wörterverboten und Zeichensetzungs-Abschaffung parlamentarischdemokratisch beschlossene Gesetze diktatorisch verfälschen und eine Grundlage unseres Rechtsstaates, nämlich die Sprache, beschädigen, sollten sie lieber Deckchen häkeln und staubwischen. Ist doch wahr.
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Detlef Lindenthal
eingetragen von Theodor Ickler am 12.07.2003 um 13.09
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin MdB
Bundesministerin der Justiz
17. März 2000
Sehr geehrter Herr Professor Ickler,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom November 1999, für dessen späte Beantwortung ich um Verständnis bitte.
Wie Ihnen im Dezember vergangenen Jahres bereits mitgeteilt wurde, sind wegen der Fragen zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung Zuständigkeiten anderer Ressorts betroffen.
Für die grundsätzlichen Fragen der Rechtschreibreform ist innerhalb der Bundesregierung der Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständig. Er hat mir mitgeteilt, dass eine "Reform" der Rechtschreibreform nicht bevorstehe. Jedoch hat die Kommission für die deutsche Rechtschreibung die Aufgabe, auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hinzuwirken, die Einführung der Neuregelung zu begleiten, die künftige Sprachentwicklung zu beobachten und ausgehend davon die erforderlichen Vorschläge zur Anpassung des Regelwerkes zu erarbeiten (vgl. Bericht der Bundesregierung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung, Bundestags-Drucksache 14/356). Hierfür wird der Übergangszeitraum nach der Einführung der neuen Rechtschreibung bis zum Jahre 2005 besonders bedeutsam sein, in dem sich zeigen wird, wie sich die neuen Regeln in der Praxis bewähren und welche Anpassungen ggf. vorgenommen werden müssen.
Für den vom Bundesministerium der Justiz betreuten Bereich der Normsprache sind mit der Umstellung auf die neue Rechtschreibung seit August 1999 bislang keine nennenswerten Probleme entstanden. Das Verfahren, welches die Bundesregierung in ihrem Bericht zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in Bezug auf die Umstellung im Bereich der Normsprache beschrieben hat, hat sich als praktikabel erwiesen. Befürchtungen, dass die Umstellung von Rechtstexten - etwa bei der Neubekanntmachung - die Eindeutigkeit des Inhalts beeinträchtigten, haben sich nicht bewahrheitet. Fragen konnten stets im Rahmen des Regelwerkes ohne inhaltliche Auswirkungen auf den Wortlaut geklärt werden. Dennoch wird der Umstellungsprozess in den Arbeitseinheiten meines Hauses sorgfältig verfolgt, um etwa auftretende Probleme, die nicht im Rahmen des Regelwerkes der Rechtschreibkommission zu lösen sind, innerhalb des Übergangszeitraums aufzuspüren.
Zu Ihrem Problem, daß die Rechtschreibkommission nur bestimmte Wörterbuchverlage als Konsultationspartner ausgewählt habe, möchte ich mich nicht näher äußern. Der Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien hat mir mitgeteilt, dass die genannten Wörterbuchverlage eine Liste mit Zweifelsfällen erarbeitet und an die Kommission zur Klärung herangetragen haben. Die Arbeitsberatungen, auf denen dann Problemfälle zwischen den Vertretern der Verlage und der Kommission beraten wurden, seien auf Einladung der Verlage zustande gekommen. In diesem Verfahren vermag ich keine Benachteiligung anderer Wörterbuchprojekte zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Däubler-Gmelin (Unterschrift)
– geändert durch Theodor Ickler am 13.07.2003, 19.06 –
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Th. Ickler
eingetragen von Theodor Ickler am 06.06.2001 um 23.43
Mit dem Rundschreiben des Bundesjustizministeriums vom 7.6.1999 und dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.9.1999 werden in die Amtssprache des Bundes Neuschreibungen eingeführt, die zu diesem Zeitpunkt bereits überholt waren. Aufgrund der Geheimhaltungsstrategie der Kommission wußten die Ministerien nichts von der längst beschlossenen Revision, die sich in den Wörterbüchern von Bertelsmann (1999) und Duden (2000) nachlesen läßt.
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Th. Ickler
eingetragen von Theodor Ickler am 06.06.2001 um 23.38
Bundesministerium der Justiz Berlin, den 28. September 1999
Geschäftszeichen IV B 1-6103/2-40220/99
Bundeskanzleramt
Bundesministerien
Deutscher Bundestag
Bundesrat
Bundesrechnungshof
Betr.: Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung
hier: Normsprache
Bezug: Rundschreiben des BMI vom 7. Juni 1999
- O1-131 212-1/10-
Mit dem Rundschreiben des BMI vom 7. Juni 1999 ist in Abstimmung mit mir darauf hingewiesen worden, dass die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung auch in der Normsprache umzusetzen ist.
Bei der Abfassung von Änderungsgesetzen oder -verordnungen sowie der Vorbereitung der Verkündung solcher Normen ist es wiederholt zu Unklarheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich der Schreibweise von Worten in den Bezeichnungen solcher Gesetze oder Verordnungen gekommen, die vor dem 1. August 1999 (Stichtag für die Einführung der Neuregelung) verkündet, nunmehr aber in neuen Vorschriften oder der Bezeichnung von Änderungsgesetzen oder -verordnungen zitiert werden sollen.
Auch in diesen Fällen ist künftig wegen der Einheitlichkeit der Normsprache die Schreibung nach der geänderten Rechtschreibung zu beachten, unabhängig davon, dass bestimmte Worte in der Vergangenheit anders geschrieben worden sind.
So ist es nunmehr bei dem Zitieren von Gesetzen oder Verordnungen erforderlich, z. B. statt der Schreibung "Strafprozeßordnung" immer die Schreibung "Strafprozessordnung" oder statt der Schreibung "Küstenschiffahrt" immer die Schreibung "Küstenschifffahrt" zu verwenden.
Das Beachten der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung gilt auch, wenn in der Bezeichnung einer Verordnung oder in einer Verordnungsvorschrift auf die Bezeichnung, eine einzelnen Vorschrift oder ein einzelnes Wort eines Gesetzes Bezug genommen wird, das vor dem 1. August 1999 verkündet worden ist.
Die in der Bezeichnung eines Gesetzes oder einer Verordnung oder in den Normen verwandten Wörter sowie die Gesetzes- oder Verordnungsbezeichnungen selber sind keine Eigennamen, so dass die für Eigennamen geltende Regel des Beibehaltens der bisherigen Schreibung nicht gilt.
Die Änderung der Schreibung eines Wortes stellt nur eine Anpassung an die geänderten Rechtschreibregeln dar, ohne eine Änderung der Wortbedeutung zur Folge zu haben. Daher sind rechtliche Konsequenzen durch die neue Schreibung nicht verbunden.
Die vorstehenden Ausführungen sind auch zu beachten, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung im Entwurf vor dem 1. August 1999 erstellt worden ist, aber erst jetzt zur Verkündung ansteht, eine Ausnahme kann lediglich bei völkerrechtlichen Vereinbarungen gemacht werden, die vor dem 1. August 1999 unterzeichnet worden sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben allen Mitarbeitern, die mit dem Erstellen von Entwürfen zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen beauftragt sind, zur Kenntnis geben können.
Im Auftrag
(Freytag)
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Th. Ickler
Alle angegebenen Zeiten sind MEZ
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