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-- Bundesverfassungsgerichtsurteil (http://Rechtschreibung.com/Forum/showthread.php?threadid=251)


eingetragen von Theodor Ickler am 06.08.2001 um 19.12

kann man auch unter folgender Adresse finden:

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Th. Ickler


eingetragen von Dominik Schumacher am 06.08.2001 um 18.57

14.7.1998 – Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung des BVG (Kurzfassung des Urteils; es gibt auch eine 65seitige Fassung) – abgeschrieben vom achtseitigen Fernbild des Bundesverfasssungsgerichtes; fett Hervorgehobenes ist im Original durch Unterstreichung hervorgehoben .. Irgendein Beiarbeiter von seiten der Rechtschreibschützer hat Hervorhebungen braun ausgezeichnet.

Bundesverfassungsgerichtsurteil 8seitig als html
Bundesverfassungsgerichtsurteil 65seitig als html

Anmerkung des Setzers: Der Original-BVerfG-Wortlaut enthält keine(!) Rechtschreibfehler.


 

(Bundesadler) – Bundesverfassungsgericht

– Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 79/98 vom 14. Juli 1998

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen „Rechtschreibreform“

Der Erste Senat des BVerfG hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1998 mit Urteil vom 14. Juli 1998 einstimmig folgendes entschieden:

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform) ist unbegründet. Die Vb wird zurückgewiesen.

Begründung (Zusammenfassung):

1. Die Rücknahme der Vb ist unwirksam.

2. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen.

3. Entsprechende Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

4. Für die Einführung der „Rechtschreibreform“ in Schleswig-Holstein bedurfte es keiner über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.

5. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.

Im einzelnen:

I.

Über die Vb ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn die Rücknahme ist unwirksam.

Jedenfalls dann, wenn die gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Vb wegen allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) zur Entscheidung angenommen, wenn deswegen über sie mündlich verhandelt worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist, liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers (Bf). In einem solchen Fall steht die Funktion der Vb, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, gegenüber dem Interesse des Bf an verfassungsrechtlichen Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Vb zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Bf abhängig zu machen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Bf – die allgemeine Bedeutung der Vb bejaht, weil diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage schaffen wird. An dieser Einschätzung hat sich seitdem ersichtlich nichts geändert.

II.

Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG)

Die angegriffenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1997 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Bf aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Vorschrift lautet:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

1. Dem elterlichen Erziehungsrecht steht im Bereich der Schule der Erziehungsanspruch des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG ( „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“ ) gleichberechtigt gegenüber. Der Staat muß jedoch in diesem Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt

2. Gemessen daran wird das elterliche Erziehungsrecht der Bf nicht verletzt.

a) Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform können nicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Das GG enthält keine Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen.

b) Das GG enthält zudem kein Verbot, die Rechtschreibung zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Ein solches Verbot vermag auch die Annahme nicht zu begründen, die Sprache „gehöre“ dem Volk. Daß ein Gegenstand dem Staat nicht „gehört“, hindert diesen nicht daran, seinen Gebrauch bestimmten Regelungen zu unterwerfen.
Entsprechendes gilt für ein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Laufe der Zeit an allgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind ihm ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich der Schulen weist Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat zudem die Befugnis zu, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen. Das gilt auch für die deutsche Rechtschreibung. Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen. Der Senat führt aus, daß mit Rücksicht darauf Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer auch eine Sache von Staat und Schule waren.

c) Derartige Regelungen dürfen von den Ländern getroffen werden. Sowohl der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. November / 1. Dezember 1995 als auch der Erlaß des Kultusministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1996 beziehen sich auf das Schulwesen, das nach dem GG der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist. Einer Regelungsbefugnis der Länder steht auch nicht entgegen, daß Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit voraussetzt, wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten bleiben soll. Den Ländern ist die Herstellung von Einheitlichkeit verfassungsrechtlich im Wege der Selbstkoordinierung, durch Abstimmung mit dem Bund und durch Absprachen mit auswärtigen Staaten des deutschen Sprachraums möglich. Bei der Rechtschreibreform sind die Länder diesen Weg auch tatsächlich gegangen. Daß der Bund die Übernahme der Rechtschreibreform in die Amts- und Justizsprache des Bundes vorerst ausgesetzt hat und Niedersachsen die neuen Rechtschreibregeln an seinen Schulen derzeit nicht anwendet, stellt das damit erzielte Einvernehmen nicht grundsätzlich in Frage. Das Erfordernis eines hohen Maßes an einheitlicher Schreibung bedeutet nicht notwendig Übereinstimmung in allen Einzelheiten. Deshalb hat das Ausscheren eines Beteiligten aus dem Kreis derer, die sich zuvor auf gemeinsame Regeln und Schreibweisen geeinigt haben, verfassungsrechtlich nicht notwendig die Unzulässigkeit der Neuregelung zur Folge, wenn Kommunikation im gemeinsamen Sprachraum trotzdem weiterhin stattfinden kann.

d) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, das Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein als ausreichende Grundlage für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen des Landes anzusehen.
Einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Zwar verlangt der Grundsatz des „Vorbehalts des Gesetzes“, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen.

aa) Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern nach der reformierten Rechtschreibung ist jedoch für die Ausübung des Elternrechts nicht von wesentlicher Bedeutung. Zwar gehört zum Erziehungsrecht der Eltern auch das Recht, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der Rechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation zu befähigen. Zumindest seit Einführung der allgemeinen Schulpflicht sind jedoch Rechtschreibunterricht und die Bestimmung seiner Grundlagen vornehmlich eine Aufgabe von Staat und Schule; die Eltern werden bei der Vermittlung richtigen Schreibens, wenn überhaupt, nur begleitend und unterstützend tätig. Daß Rechtschreibunterricht den Erziehungsplan der Eltern ernsthaft beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert es nichts, daß durch die Rechtschreibreform Regeln eingeführt werden, die jedenfalls teilweise auf reformerische Entscheidungen staatlicher Entscheidungsträger zurückgehen. Zu berücksichtigen ist dabei – was auch die Bf nicht bestreiten – , daß die beabsichtigten Schreibänderungen im Umfang verhältnismäßig gering sind. Quantitativ sind nach der Darstellung der Kultusministerkonferenz – abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung – nur etwa 0,5 % des Wortschatzes betroffen. Aber auch qualitativ halten sich die Neuregelung und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Unabhängig von zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erschwernissen, etwa im Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung, werden Schriftbild und Lesbarkeit von Texten durch die neuen Regeln jedenfalls nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß darunter ernstlich Verständlichkeit und Verständigung litten. Schriftliche Kommunikation ist deshalb weiterhin möglich, und zwar auch zwischen „Altschreibern“ und „Neuschreibern“. In der mündlichen Verhandlung haben das im Grunde auch die Kritiker der Rechtschreibreform nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß die Bf gehindert wären, ihre Kinder, nachdem diese sich die neue Schreibung angeeignet haben, auch mit den traditionellen Schreibweisen vertraut zu machen, ihnen eigene Bücher zum Lesen zu geben und sie an die klassische Literatur in deren ursprünglicher Schreibweise heranzuführen. Daß die Bf bei der Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder nicht mehr allein auf ihr erlerntes Schreibwissen zurückgreifen können, sondern sich auf die neue Rechtschreibung einlassen müssen, berührt ihr Erziehungsrecht angesichts des geringen Umfangs der Reform und ihrer Auswirkungen ebenfalls nicht derart schwer, daß sich daraus die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Fundierung der Rechtschreibreform herleiten ließe. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwieweit die elterliche Autorität darunter leiden könnte, daß in der Schule Rechtschreibregeln gelehrt werden, von denen das elterliche Schreibverhalten abweicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Verwendung der traditionellen Schreibweisen im Schulunterricht bis mindestens Ende Juli 2005 nicht als Fehler gewertet werden wird. Zum anderen bleibt abzuwarten, inwieweit sich in den kommenden Jahren die neue Schreibweise auch bei den Eltern durchsetzen wird. Außerdem entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß Wissen und Können von Eltern im Prozeß der Fortentwicklung und Erneuerung von Unterrichtsgegenständen und -inhalten häufig nicht mit dem Schritt halten können, was ihren Kindern in der Schule aktuell gelehrt wird. Eine Autoritätseinbuße der Eltern in der Folge der Rechtschreibreform ist daher bei lebensnaher Betrachtung nicht zu besorgen.

bb) Auch die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler zwingen nicht zu einer parlamentarischen Leitentscheidung in Form eines gesonderten Gesetzes. Sie haben nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Entfaltungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht) zwar ein Recht auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung. Auch können sie insoweit verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Rechte durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung eingeschränkt werden. Auch wenn man eine solche Grundrechtsbeschränkung annimmt, war eine über die Vorschriften des Landesschulrechts hinausgehende gesetzliche Regelung für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht erforderlich. Wie für das Erziehungsrecht der Eltern gilt auch hier, daß nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahmen der Kultusverwaltung die Neuregelung auf seiten der Schüler zum erleichterten Lernen der Schriftsprache führen wird, Lesbarkeit und Verständlichkeit nach den neuen Regeln geschriebener Texte nicht ernsthaft beeinträchtigt werden und die Kommunikation der nach diesen Regeln ausgebildeten Schüler auch mit solchen Personen möglich bleibt, die weiter die traditionellen Schreibweisen bevorzugen.

cc) Wesentlich im Sinne des „Vorbehalts des Gesetzes“ ist die Umsetzung der Rechtschreibreform schließlich auch nicht im Hinblick auf die Grundrechtsausübung Dritter. Der Senat führt aus, daß insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Reform für Verlage und sonstige Wirtschaftsunternehmen keine spezialgesetzliche Grundlage für Einführung und Anwendung der neuen Regeln und Schreibweisen erfordern. Durch die Neuregelung wird weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geleistete wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührt.

III.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Grundrechte der Bf aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) oder Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Es kann offenbleiben, ob diese Rechte dem Einzelnen einen Anspruch darauf gewähren, weiterhin so schreiben zu dürfen, wie dies bisheriger Übung der Schreibgemeinschaft entspricht. In sie würde jedenfalls auch die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht eingegriffen werden. Personen außerhalb des Schulbereichs sind rechtlich an die neuen Regeln nicht gebunden; sie sind vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Auch durch die faktische Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet, werden sie daran nicht gehindert. Dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Übergangsfrist. Es ist nicht erkennbar, daß ein Festhalten an den überkommenen Schreibweisen für den Schreibenden mit gesellschaftlichem Ansehensverlust oder sonstigen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung verbunden sein könnte. Traditionelle Schreibweisen werden sich noch längere Zeit erhalten und als Schreibvarianten neben den reformierten Schreibweisen verwendet werden.

 

Urteil vom 14. Juli 1998 -- Az. 1 BvR 1640/97 --

 

Karlsruhe, den 14. Juli 1998


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