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-- BayBG (http://Rechtschreibung.com/Forum/showthread.php?threadid=774)
eingetragen von Norbert Schäbler am 03.03.2004 um 13.53
Art. 63 Politische Betätigung, Streikverbot
(1)** Ein Beamter, der sich politisch betätigt, hat dabei diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.
An anderer Stelle habe ich die „Hessischen Rahmenrichtlinien“ (1974) zitiert. Seinerzeit hat der hessische Kultusminister, von Friedemann, einen Bruch in der Bildungstradition zumindest in seinem Lande verursacht. Rund 30 Jahre später sind die damaligen parteipolitischen und ideologisierten Gedanken in der Rechtschreibreform Fleisch geworden.
Eine Überprüfung, ob sich die Friedemann’sche Kulturpolitik bewährt hat, steht aus; trotzdem hat das Gedankengut inzwischen die Ländergrenzen überschritten.
Gedanken sind frei!
Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Gedanken der höheren Beamten größere Freiheiten genießen als die der niederen – nach dem alten lateinischen Grundsatz: Quod licet ...
Und es erhebt sich die zweite Frage, ob eine Bestandsaufnahme politischer Verfehlungen nicht dringend geboten wäre, um dem Wohl der Allgemeinheit etwas besser dienen zu können.
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 19.02.2004 um 12.12
Abschnitte IV. bis X. (BayBG)
Abschnitt IV. Personalwesen Art. 105 – 118
Abschnitt V. Versorgung Art. 119, 120
Abschnitt VI. Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art 121 – 124
Abschnitt VII. Besondere Beamtengruppen Art. 125 – 144
Abschnitt VIII. Übernahme von Kirchenbeamten in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes Art. 144 a
Abschnitt IX. Ausbildungskostenerstattung Art. 144 b
Abschnitt X. Übergangs- und Schlußvorschriften Art. 145 – 157
Auszüge zu Abschnitt IV:
Art 105: Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Art. 106: (1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren.
(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der aus einer staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.
Art. 108: (4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident.
Art. 109: (1) Der Landespersonalausschuß hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:
1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
5. sich zu Beschwerden von Beamten und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,
6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.
Art. 113: (1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen.
Auszüge zu Abschnitt VI:
Art. 121 Antrags- und Beschwerderecht
(1) Der Beamte kann Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; er hat hierbei den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
Auszüge zu Abschnitt VII:
Art. 141 Oberste Aufsichtsbehörde
Oberste Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das Staatsministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dasjenige Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.
Art. 142 Bestimmung des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Hat ein Beamter keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz dem Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
Auszüge zu Abschnitt X:
Art. 155 Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 06.02.2004 um 19.04
Immer und überall, wenn man auf Ämter geht, hat man die Chance, seinen schroffen, gegenwärtigen Gegenüber abzulehnen und dienstaufsichtsrechtlich überprüfen zu lassen: z.B. wegen Befangenheit.
Das ist auch vor Gericht so, wobei man einem klugen Menschen eher die Beschlagenheit als die Befangenheit nachweisen kann. Ersteres führt letztlich dazu, daß jener Mensch eher eine Stufe höher stürzt, denn eine hinabfällt.
Angesichts der zurückliegenden Ereignisse habe ich den Leitfaden BayBG ausgesetzt, doch könnte er, nachdem die Turbulenzen abebben wieder aufleben unter dem Gesichtspunkt:
Wer ist eigentlich wem ein Vorgesetzter?
Sind etwa die Amtschefs die Untergebenen der KMK?
Oder sind sie gar die besseren Minister?
Genauso könnte man fragen:
Warum schickt man Brötchen vor und hält sich selbst (den Bäcker) in petto?
Oder ist es gar so, daß für das „Nullum“ (so kann man die KMK, gemessen an den Statuten des Grundgesetzes bezeichnen) eine sog. Vakanz eingetreten ist, die binnen Monatsfrist durch Rechtsgelehrte zu füllen ist?
Die Dienstaufsicht generiert sich selbst – oder: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Wir werden sehen – im Schnelldurchgang durch Beamtengesetz, Disziplinarordnung und BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), daß alles gesetzlich geregelt ist – seit Ewigkeit.
Wir brauchen uns keine Sorgen zu machen, daß ein humaner Gedanke obsiegen könnte.
PS: Man entschuldige meinen Zynismus. Zumindest diesen Leitfaden wollte ich davon freihalten; Toleranz üben; einfach schlucken.
Toleranz kann aber nur der Mächtige üben. Einem Ohnmächtigen verbleiben dagegen ausschließlich der Humor und die Konsequenz, nach (und gerade wegen) der Demütigung, der Fällung und dem Kahlschlag wieder aufzustehen.
Und vielleicht sollten wir in diesem Leitfaden doch zu diskutieren beginnen, denn es kann und darf nicht sein, daß Gesetze ein für allemal fortgeschrieben werden, während man gleichzeitig der Gesellschaft Änderungswillen und –fähigkeiten zugesteht.
Das ist doch ein Widerspruch in sich!
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 28.01.2004 um 14.12
Art. 62 – 104 (BayBG)
Inhaltsübersicht:
1. Pflichten der Beamten Art. 62 – 83
2. Rechte der Beamten Art. 86 – 102
Auszüge:
Art. 62 Beamtenpflichten gegenüber Volk und Verfassung
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten.
Art. 63 Politische Betätigung, Streikverbot
(1)** Ein Beamter, der sich politisch betätigt, hat dabei diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.
Art. 64 Weitere Beamtenpflichten
(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ihre Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Art. 65 Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
Art. 68 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
Art 72 Auskünfte an die Presse
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Person.
Art. 84 Dienstvergehen
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Rechte des Beamten
Art. 86 Fürsorgepflicht
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie ... zu sorgen.
Art. 100 c Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in den Personalakt zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zum Personalakt zu nehmen.
Art. 100 d Einsichtnahme in Personalakten
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt.
Art. 100 f Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
...
Art. 101 Vereinigungsfreiheit
(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 28.01.2004 um 13.20
Art. 5 – 61 (BayBG)
Inhaltsübersicht:
1. Allgemeines Art.5, 6
2. Ernennung Art. 7 – 18
3. Laufbahnen Art. 9 –32
4. Abordnung und Versetzung Art. 33 – 35
5. Rechtsstellung der Beamten ... bei Auflösung oder Umbildung von Behörden ... Art. 36, 37
6. Beendigung des Beamtenverhältnisses Art. 38 – 61
Auszüge:
Art. 5 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses, Funktionsvorbehalt
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Art. 9 Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes ist** oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, ...
Art. 11 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(1) In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf nur berufen werden, wer
3. sich ...
in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat.
Art. 20 Begriff und Einteilung der Laufbahnen, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende Laufbahnen
(4) ... Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, entscheidet die
oberste Dienstbehörde ...
Art. 22 a
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
Art. 33 Abordnung
(1) Der Beamte kann vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, daß die Abordnung die Dauer eines Jahres nicht übersteigt.
Art. 34 ** Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Art. 39 Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung (Art. 39 bis 43),
2. Verlust der Beamtenrechte (Art. 46),
3. Entfernung aus dem Dienst (Art. 50).
Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil
Die Entfernung aus dem Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung. **
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 27.01.2004 um 14.11
Art. 1 – 4 (BayBG)
Inhaltsübersicht:
1. Geltungsbereich des Gesetzes
2. Wesen des Beamtenverhältnisses
3. Dienstherrnfähigkeit
4. Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
Auszüge:
Art. 1:
(1) Dieses Gesetz gilt ... für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Es gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.
Art. 2:
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
Art. 3:
Das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, steht zu
1. dem Staat,
2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden
3. den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften ...
Art. 4:
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte ein Amt bekleidet ...
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer dem Beamten für seine Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
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nos
eingetragen von Norbert Schäbler am 27.01.2004 um 13.31
BayBG = das Bayerische Beamtenrecht
Im wesentlichen dienen die folgenden Informationen und Auszüge aus dem Bayerischen Beamtenrecht (BayBG, Stand: April 1997) der Kenntnisnahme.
Kommentare hierzu sollten möglicherweise an anderer Stelle (z.B. im Gästebuch) eingebracht und diskutiert werden.
Aufbau und Auswahl hier erscheinender Texte kommen allerdings einem Kommentar gleich. Schließlich wurde hier individuell selektiert und strukturiert.
Jedoch können auf Anforderung ggf. vollständige Artikel bzw. andere Themenbereiche des Beamtengesetzes nachgereicht werden. Eine Arbeitsteilung beim Einbringen der Texte wäre im übrigen durchaus sinnvoll.
Auch wäre es möglich bzw. sogar nötig, der präsentierten Auswahl von BayBG-Artikeln einige Auszüge aus der Disziplinarordnung (BayDO) oder dem Gesetz- über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgen zu lassen, da erst die Wechselwirkung dieser ineinandergreifenden „Gesetzesvorlagen“ ein hintergründiges Verständnis des Staatsbeamten und seines Verhaltens anbahnen kann.
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nos
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