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Recht und Reform in Schleswig-Holstein
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Sigmar Salzburg
19.10.2014 05.31
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Spätlese in zwei Gerichtsurteilen

Der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Ernst Gottfried Mahrenholz hatte deutlich angemahnt:

„In der Neuregelung der Daß-Schreibweise haben die Minister ihre Kompetenz überschritten... Hier kann ein Eingriff, der die bisherige Funktion eines Buchstabens betrifft, eine Veränderung seines überlieferten „Ortes“, nicht aus der Kompetenz für Schulfragen gerechtfertigt werden...“ (Süddeutsche Zeitung 23./24. 08.1997).

Prof. Peter Eisenberg stellte in der FAZ v. 28.3.03 fest, daß von der Reform insgesamt „fast zwanzig Prozent des Wortschatzes betroffen“ sind.

Das Bundesverfassungsgericht dagegen referierte in seinem Urteil v. 14.7.1998 die verharmlosenden Darstellungen der Kultusminister und hatte „Eindrücke gewonnen“:


Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, sind die Änderungen, die die Rechtschreibreform bewirkt, im Umfang verhältnismäßig gering; nach der Darstellung in der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, die in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist, betrifft die Reform quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes. Aber auch qualitativ halten sich die Neuregelung und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Nach den Eindrücken, die der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht kein Anlaß, die von der Einschätzungsprärogative des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur getragene Prognose in Frage zu stellen, auf der Grundlage der neuen Rechtschreibregeln lasse sich das richtige Schreiben der deutschen Sprache leichter erlernen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980714_1bvr164097.html

Im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig v. 6.2.2008 wird daraus eine „sorgfältige Auswertung“ mit einem unbezweifelbaren Ergebnis:

Nach sorgfältiger Auswertung der zahlreich eingeholten Stellungnahmen war das BVerfG schon 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neuregelung auf Seiten der Schüler zu einem erleichterten Erlernen der Schriftsprache führen werde, ohne die Lesbarkeit und Verständlichkeit der nach den neuen Regeln geschriebenen Texte zu beeinträchtigen. Dies folge daraus, dass die Reform mit Ausnahme der Änderung der bisherigen „ß-Schreibung“ in quantitativer Hinsicht nur einen geringen Teil des Wortschatzes betreffe und sich zudem auch qualitativ in engen Grenzen halte.

VG Schleswig 6.2.2008

Und so kam das Gericht auch zu der allen Erfahrungen seit 1996 widersprechenden Behauptung:

Weder der von der Exekutiven angenommene Gemeinwohlbelang noch die Verhältnismäßigkeit der Rechtschreibreform im engeren Sinne sind heute zu bezweifeln.

Siehe auch: Das Heyse-Unheil.

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Sigmar Salzburg
30.08.2010 10.59
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Verfassungswidrige Regierung in Schleswig-Holstein

Es gibt Neuwahlen

Das Landesverfassungsgericht in Schleswig-Holstein hat das Wahlgesetz des Bundeslandes für verfassungswidrig erklärt. Bis zum September 2012 muss nun ein neuer Landtag gewählt werden.

focus.de 30.8.2010

In Schleswig-Holstein sieht das Wahlrecht vor, dass Überhangmandate durch zusätzliche Mandate für die anderen Parteien ausgeglichen werden müssen. Dadurch wurde der Landtag nach der Wahl 2009 größer: 95 statt der in der Verfassung vorgesehenen 69 Sitze. Allerdings wurden nicht alle von der CDU errungenen Überhangmandate ausgeglichen. Diese Entscheidung der Landeswahlleiterin war Auslöser für die Klage der drei Oppositionsparteien vor dem Landesverfassungsgericht.

ZDFheute 30.8.2010

Bei der Volksabstimmung 1998 war es auch eine Entscheidung des Wahlleiters, die Volksbetrugsformulierung der Regierung zur Rechtschreibreform zuzulassen und drei Ankreuzmöglichkeiten auf dem Stimmzettel einzuführen. Überdies ist die Überprüfung der Annullierung des Volksentscheids durch das Bundesverfassungsgericht verweigert worden, das damals für das fehlende Landesverfassungsgericht hätte eintreten müssen.

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Sigmar Salzburg
22.08.2010 06.19
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Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – nach Belieben der Politiker

PER GERICHT
Möglicherweise Neuwahlen in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein könnte es im Herbst 2012 zu vorgezogenen Landtagswahlen kommen. Das Landesverfassungsgericht könnte in einem Urteil zum Wahlrecht eine entsprechende Anordnung aussprechen, heißt es in einem Medienbericht.

HB KIEL. Die Zeitung „Schleswig-Holstein am Sonntag“ schreibt, dass sich eine solche Anordnung mit dem für den 30. August erwarteten Urteil abzeichnet. Das Blatt beruft sich auf „vertrauenswürdige Quellen, nach denen die Richter das geltende Wahlrecht für unvereinbar mit der Landesverfassung erklären werden“. Die Landesverfassung sieht vor, dass dem Parlament 69 Abgeordnete angehören. Wegen vieler Überhang- und Ausgleichsmandate sind es nach der Landtagswahl am 27. September 2009 aber 95.
Die Richter hielten dies mit der Landesverfassung für unvereinbar. Sie wollten dem Parlament aufgeben, das Wahlgesetz zeitnah zu ändern, damit man der Mandatszahl von 69 in der Praxis möglichst nahe komme, heißt es. Mit dem Gesetz verlöre das große Parlament seine verfassungsmäßige Legitimation. Deshalb müssten dann zeitnah Neuwahlen stattfinden.
Das Gericht muss über einen Normenkontrollantrag der Grünen und der Dänen-Partei SSW entscheiden. Derzeit regiert in Schleswig- Holstein eine schwarz-gelbe Koalition, die zwar keine Mehrheit der Zweitstimmen, aber eine Mehrheit von einem Sitz im Landtag hat. Grund dafür sind drei so genannte ungedeckte Mehrsitze.
Die Linkspartei und 48 Bürger klagen auf einen Vollausgleich aller von der Union errungenen Überhangmandate. Nach Informationen von „Schleswig- Holstein am Sonntag“ wird diese Klage ohne Erfolg bleiben.

handelsblatt.com 21.8.2010
... siehe auch:
shz.de/schleswig-holstein-am-sonntag 22.8.2010

Wir erinnern uns: Die oft so genannten „Volksvertreter“ annullierten am 17.September 1999, Lücken in Gesetzen ausnutzend, nach knapp einem Jahr das Gesetz des Volkes zur Beibehaltung der herkömmlichen Rechtschreibung an den Schulen. Da das Land damals kein Verfassungsgericht besaß, mußte die Klage dagegen beim Bundesverfassungsgericht vorgebracht werden. Das nahm die Klage jedoch nicht an:

BVerfG, 2 BvR 1958/99 vom 25.11.1999:

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 21. September 1999 (GVOBl Schl.-H. S. 263)
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch, Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Der als Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG gestellte Antrag war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht erfüllt sind.[...]
7 Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, soweit sich das Bundesverfassungsgericht mit ihr befassen darf. […]
8 Art. 44 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Zuständigkeit als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (Art. 99 GG) nicht dazu befugt, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Übereinstimmung von Landesrecht mit der Landesverfassung zu überprüfen. […]


So haben also die herrschenden Parteien des Parlaments, aus Raffinesse oder zielstrebiger Doofheit, dem Volk die Macht verwässert. Ähnliches trifft sicher auch für das übrige Wahlrecht zu.

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Sigmar Salzburg
02.05.2010 14.52
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Recht nach Gutdünken

Wie der FOCUS erfuhr, stellte …das Amtsgericht im sächsischen Eilenburg am 16. März das Verfahren gegen einen Taxifahrer ein, der bei Leipzig geblitzt worden war. Ein Foto aus einer mobilen Blitzanlage sollte die Geschwindigkeitsübertretung belegen. Die Richter befanden dies aber nicht für zulässig, weil das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ verletzt werde….

Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom August 2009, den ein Autofahrer aus Güstrow erwirkt hatte. In allen Instanzen hatte ein Video als Beweis gezählt. Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidungen auf. Es handele sich um „Willkür“. Das Video bedeute einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage.

focus.de 02.05.2010

Für den willkürlichen Mißbrauch von 12 Millionen Schülern durch 16 Kultusminister zur Durchsetzung einer allgemein abgelehnten „Rechtschreibreform“ hielten die Verfassungsrichter aber weder ein Gesetz noch eine parlamentarisch-demokratische Überprüfung für notwendig.

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Sigmar Salzburg
16.04.2010 05.10
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Wieder Willkür der Gerichte

Ostdeutsche sind kein eigener Volksstamm – das hat das Arbeitsgericht Stuttgart nun festgestellt. Geklagt hatte eine in der DDR geborene Frau, die mit der Bemerkung „Ossi“ von einem potentiellen Arbeitgeber abgelehnt worden war.
.. Jetzt, 20 Jahre nach der Wende, ist es amtlich: „Ossis“ sind keine Ethnie. Mit diesem Urteil hat das Stuttgarter Arbeitsgericht zumindest vorerst einen Schlussstrich unter eine hitzig geführte Debatte gezogen, … Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Doch außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an diesen Merkmalen, …
stern.de 15.4.2010

Ob sie Berufung einlege, hänge auch von ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Sie habe keine Rechtsschutzversicherung, sagte Nau. Berufung kann binnen eines Monats eingelegt werden.
focus.de 15.4.2010

Daher ist auch ein juristischer Kampf gegen die Ungleichbehandlung der Bürger in den deutschen Ländern, z.B. durch die 16 verschiedenen Bedingungen für Volksentscheide, aussichtslos. Dagegen könnten deutsche Katholiken als eigene „Ethnie“ anerkannt werden. Die Frage der Berufung zeigt wieder: Wer arm ist, kriegt weniger Rechte.

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Sigmar Salzburg
08.04.2010 07.17
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Wieder das Bundesverfassungsgericht

Schleswig-Holstein sucht nun das Gespräch mit den Kirchen

In Schleswig-Holstein gibt es schon seit vielen Jahren die sogenannte Bäderregelung. So lange, dass Karin Fehlau, Sprecherin des Wirtschaftsministeriums in Kiel, nicht einmal genau sagen kann, wie lange es die Erlaubnis zum Sonntagsverkauf schon gibt: „Seit Ewigkeiten“, sagt sie. … Fehlau kündigte an, man werde das Greifswalder Urteil in Kiel nun genau prüfen. Denn klar ist, dass auch auf Schleswig-Holstein Ungemach zukommt. Auch im nördlichsten Bundesland haben die Kirchen am Oberverwaltungsgericht Schleswig Klage eingereicht, allerdings ruht das Gerichtsverfahren derzeit, weil man das Urteil für Mecklenburg-Vorpommern abwarten wollte.
Hamburger Abendblatt 8.4.10

Zu meiner Schulzeit schon, während der fromm-bigotten Adenauer-Regierung der fünfziger Jahre, waren die Läden in meinem Heimatort an der Lübecker Bucht geöffnet. Kaum glaublich ist der Angriff auf dieses alte Gewohnheitsrecht, wobei das zugrundeliegende – offensichtlich an den Haaren herbeigezogene – kürzliche Urteil des parteiischen Bundesverfassungsgerichts von den Kirchen als Hebel zur Verbesserung ihrer Machtposition mißbraucht wird. Besonders grotesk ist es dort, wo im Gebiet der einstigen DDR nur noch eine Minderheit der Bevölkerung den Kirchen angehört. – Wie ein Urteil des hiesigen Oberverwaltungsgerichtes ausfallen würde, können wir uns nach dem übererfüllenden Eifer des Gerichts in der Sache der „Rechtschreibreform“ ausmalen.

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Sigmar Salzburg
27.03.2010 06.29
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Die Dehnbarkeit des Rechts

Die linke „junge welt“ berichtet (in traditioneller Rechtschreibung), daß laut Rechtsgutachten an den Schulen das Elternrecht zu beachten ist und daß der Staat insbesondere bei umstrittenen Vorhaben die Neutralität zu wahren hat:

26.03.2010 / Schwerpunkt / Seite 3

Militärreklame illegal
Bundestagsgutachten wertet Werbungseinsatz von Jugendoffizieren in Schulen als rechtswidrig. Die Linke fordert den Abzug der PR-Truppe

Von Frank Brendle

Die Praxis der Bundeswehr, Jugendoffiziere an Schulen werben zu lassen für die Armee, ist rechtswidrig. Dieser Schluß ergibt sich aus einem Gutachten, das der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages im Auftrag des Linken-Abgeordneten Stefan Liebich ausgearbeitet hat und das von dem Parlamentarier am Mittwoch in Berlin vorgestellt wurde. Die Ausarbeitung hebt vor allem auf das den Eltern per Verfassung garantierte Recht zur selbständigen Erziehung der Kinder ab. Der Staat sei deswegen zur »Neutralität und Toleranz« verpflichtet. Einsätze der Jugendoffiziere seien zwar möglich, aber eine gezielte Beeinflussung der Schüler dürfe es nicht geben. »Je umstrittener in der Öffentlichkeit die Inhalte der Veranstaltung sind, desto eher muß die Schule auf die Ausgewogenheit achten«, heißt es in nur fünfseitigen Papier. …

http://www.jungewelt.de/2010/03-26/050.php 26-3-2010

Nun ist gerade mit der Zwangseinführung der „Rechtschreibreform“ das Elternrecht massiv verletzt worden, obwohl diese Maßnahme in der Öffentlichkeit nicht nur umstritten war, sondern nachgewiesen mehrheitlich abgelehnt wurde.

Wie dies trotzdem juristisch ermöglicht wurde, läßt ein Artikel in der Zeitschrift KONKRET ahnen (die ebenfalls in kultusministerfreier Kulturrechtschreibung erscheint):


Aus aktuellem Anlaß
Georg Fülberth

Das Volksgericht

Am 2. März entschied das Bundesverfassungsgericht, daß die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht verhältnismäßig seien. Wie es zu solchen populären Urteilen zum Datenschutz kommt, erklärte Georg Fülberth in KONKRET 5/08, als sich das Gericht zum ersten Mal mit der Vorratsdatenspeicherung befaßt hatte.

Der Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht (BVG) sind im Volk beliebt, weil sie scheinbar über den Parteien stehen, denen sie aber in Wirklichkeit zu Dank verpflichtet sind: Sie werden von der Bundesversammlung (Bundespräsident) beziehungsweise vom Richterwahlausschuß des Bundestags und vom Bundesrat (Gericht) bestimmt – also insgesamt von Gremien, in denen die Parteien das Sagen haben. Wenn sie anschließend die Hand ein bißchen (aber nicht sehr) beißen, die sie vorher ins Amt gefüttert hat, gilt das als überraschend und sympathisch. Beiden Institutionen wird eine gleichsam monarchische Würde zugesprochen. …

Die Urteile des BVG in im engeren Sinn politischen Verfahren lassen sich in drei Typen unterscheiden:

Erstens: Schutz des Staates vor seinen Widersachern. Zu diesem Zweck wurde 1956 die KPD verboten. Daß das BVG bereits 1952 die faschistische Sozialistische Reichspartei ausgeschaltet hatte, sollte dieses Urteil vorab flankieren, zumal es auch darum ging, das Ansehen eines Staates, in dem die zweite Reihe der NS-Eliten nach vorn kam, nicht zu ramponieren. …

Zweitens soll das BVG das reibungslose Funktionieren des staatlichen Betriebs befördern, wenn die politischen Akteure sich nicht einig sind. Dies geschieht oft dann, wenn die jeweils Unterlegenen keine andere Möglichkeit mehr sehen. Hier wird vom Gericht zuweilen große Kunst gefordert. Es muß einerseits für die Regierung oder für die Mehrheit des Bundestags entscheiden, darf andererseits die juristischen Regeln nicht zu offensichtlich verletzen, und schließlich müssen lang- und kurzfristige Staatsinteressen gegeneinander abgewogen werden. …

Besonders beliebt wird das BVG dann, wenn es – drittens – dem Volk gegen den Gesetzgeber zum Sieg verhilft. Recht häufig und mit großer Resonanz geschieht dies bei der Wahrung der sogenannten informationellen Selbstbestimmung. Auch hier verfährt das Gericht in Abwägung von Verbieten und Gewähren: Ein Gesetz wird für verfassungswidrig erklärt, zugleich erhalten Bundestag und Bundesrat Hinweise, wie sie dasselbe Ziel künftig auf anderem Weg erreichen können. ….

Von Georg Fülberth ist gerade das Buch "'Doch wenn sich die Dinge ändern'. Die Linke“ (Papyrossa) erschienen

http://www.konkret-verlage.de/kvv/txt.php?text=a4

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Detlef Lindenthal
17.03.2010 19.57
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Grundgesetz und Gott

Nun, so ganz ungöttlich ist das Grundgesetz nicht: Im „Eid“ des Bundespräsidenten (zugleich auch aller Bundeskanzler und Minister), Art. 58, kommt immerhin die Hilfsanfrage an Gott vor: „So wahr mir Gott helfe.“

Darüber hinaus finde ich als frommer Mensch es klärungsbedürftig, was das Christenkreuz als Folter- und Hinrichtungswerkzeug mit Gott zu tun haben sollte; wenn ich mir die Werke der „C“„D“U betrachte (an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen), habe ich Zweifel, ob deren behaupteter Christentum-Bezug sie einen Deut besser macht als ihre fragwürdigen Mitbewerber.

Einen rasselnden Gottesstaat halte ich für verfehlt, die Scharia kommt, nach meiner Auffassung, nicht von Gott, sondern von graubärtigen Gotteslästerern.
Gottesbezug gehört in die stille Zwiesprache im stillen Kämmerlein und sollte nicht für „Gott mit uns“-Getöse benutzt werden.

Vor Gericht haben Weltanschauungs-Symbole überhaupt nichts zu suchen, weder Christenkreuz noch Eisernes Kreuz (war bis vor kurzem in Flensburg) noch Davidstern ...

Landgericht Flensburg
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Detlef Lindenthal

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Sigmar Salzburg
17.03.2010 18.20
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Unabhängige Justiz?

Die Justizvertreter hatten beschlossen, gemäß dem Grundgesetz politische und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Proteste der Kirchen und Einflußnahme der Poltiker brachten die Justiz dazu, wieder „zu Kreuze zu kriechen“. Einzelheiten sind auf Rechtschreibseiten natürlich nicht zu erörtern. Wir nehmen dies aber als weiteren Beweis zur Kenntnis, daß die Justiz nicht unabhängig ist, und wundern uns kaum noch, daß höchste Gerichte der „Rechtschreibreform“ den Weg geebnet haben:

Kompromiss
Kreuz bleibt im Gerichtsgebäude

Düsseldorf (RP) Kompromiss beim Treffen zwischen Kirchen- und Justizvertretern. In den Verhandlungssälen werden zwar keine Kreuze mehr aufgehängt. Das christliche Symbol erhält aber einen angemessenen Platz im neuen Gebäude. …
„Die Neutralitätspflicht des Staates wurde in dem von hoher gegenseitiger Wertschätzung geprägten Gespräch von keinem in Frage gestellt“, berichtete Lilie. Allerdings wurden unterschiedliche Schlüsse gezogen. „Die Präsidenten sehen die Verpflichtung zur Neutralität am besten dadurch verwirklicht, dass keine religiösen Symbole in Sitzungssälen aufgehängt werden“, so Paulsen. „Ein Kreuz ist kein Verstoß gegen die Neutralität, es zeigt vielmehr die Verbundenheit mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das sich auch auf Gott bezieht“, beschreibt Steinhäuser die Position der Kirchen.
rp-online.de 17.3.2010

Hierzu bemerkt der Verwaltungsrichter a.D. Dr. Gerhard Czermak:

Man muss zwangsläufig den Eindruck gewinnen, dass sich zumindest Teile der Justiz durch den Druck der Kirchen, der Politik und der Straße manipulieren lassen. … Die Justiz tritt sich mit ihrem Einknicken selbst auf die Füsse. Merkt sie das nicht? Sie diskreditiert, richtig betrachtet, ihr Ansehen…
http://hpd.de/node/9072

N.B.: Das Grundgesetz selbst bezieht sich nicht auf „Gott“, und die Präambel gibt nur einen Hinweis auf die Vorstellung einiger Mitglieder des parlamentarischen Rates. Dennoch werden aus der Präambel immer wieder Machtansprüche hergeleitet.

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Sigmar Salzburg
04.02.2010 09.32
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… wieder ein unbegründetes Vertrauen zum Verfassungsgericht

Dieter Dörr macht eigentlich den Eindruck, als könne er kein Wässerchen trüben. Der Mainzer Medienrechtler wirkt nüchtern und diplomatisch, die Verfassungsklage gegen den ZDF-Staatsvertrag trägt er am Mittwochabend in trockenem Juristendeutsch vor.
Ein Name sorgt dann aber dafür, dass der 57-Jährige auf einmal glaubhafte Entrüstung zeigt: Roland Koch. Der hessische Ministerpräsident habe die Entscheidung gegen den ZDF-Chefredakteur Brender mit den Worten verteidigt, die Politiker in den Gremien seien doch „demokratisch legitimiert“. Das ärgere ihn wirklich, sagt Dörr: „Wer so redet, hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt nicht verstanden. Er ist nicht Eigentum des Staates, sondern der Gesellschaft.“ Beim ZDF würden die Ministerpräsidenten aber immer mitbestimmen. Die Bundestagsfraktionen von Grünen und Linkspartei haben Dörr beauftragt, einen Normenkontrollantrag auszuarbeiten, in dem die fehlende Staatsferne des ZDF beanstandet wird.
spiegel.de 3.2.10

Auch die Rechtschreibung ist nicht Eigentum des Staates. Hier hatte der Bundestag am 26. März 1998 sogar beschlossen: „Die Sprache gehört dem Volk“. Die dreisten Kultusminister haben sich trotz Volksentscheids darüber hinweggesetzt. Zugleich wurde deutlich, daß die Anrufung staatsgefälliger Gerichte eher von Nachteil ist, wie die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.7.1998 zeigen.

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Sigmar Salzburg
09.12.2009 13.08
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Fragwürdiger Umgang mit der Verfassung

Der Verdacht, daß das Bundesverfassungsgericht nach Gutdünken eigene Ziele und nicht immer die der Verfassung verfolgt, der zum gleichen Thema hier schon am 1.12.09 geäußert wurde, wird von anderer Seite bestätigt:

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Am 1. Dezember verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zu den großzügigen Ladenöffnungszeiten in Berlin. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg und das Erzbistum Berlin hatten dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt und bekamen teilweise Recht. Der ehemalige Verwaltungsrichter Dr. Gerhard Czermak kritisiert die Entscheidung aus staatsbürgerlicher Sicht. Seine Einstellung teilen auch drei der Verfassungsrichter: Die Kirchen seien nicht befugt, solche Beschwerden zu erheben. Czermak stellt die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht nicht seine Kompetenz überschritten und praktische Politik betrieben habe. Und zwar Wirtschaftspolitik und Religionspolitik. Die grundsätzliche Garantie des Sonntagsschutzes sei kein Grundrecht, das ein Bürger oder eine Religionsgemeinschaft einklagen könne. Keine Religionsgemeinschaft habe das Recht, ihr subjektives Verständnis von Sonn- und Feiertagsschutz durchzusetzen. Doch aus der Kombination beider Vorschriften ergebe sich laut Bundesverfassungsgericht ein individueller Schutzanspruch einer Religionsgemeinschaft. Dabei werden religiöse Veranstaltungen durch die Berliner Ladenöffnungszeiten gar nicht beeinträchtigt. Übrigens: Als vor Jahren gegen die Abschaffung des Buß- und Bettages geklagt wurde, nahm das Bundesverfassungsgericht diese Klage nicht an.

Aus „Freigeistige Betrachtungen“ des Bundes für Geistesfreiheit (bfg),
Bayern II, UKW, 6.12. 09 um 7.05 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht nahm auch nicht die Klage von Eltern gegen die Annullierung des schleswig-holsteinischen Volksentscheids am 17.9.1999 an. Dagegen wollte es gegen den Mißbrauch von Schulkindern zur Durchsetzung einer allgemein abgelehnten „Rechtschreibreform“ keinen verfassungsmäßigen Hinderungsgrund finden.

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Sigmar Salzburg
01.12.2009 19.43
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Eine nicht gewählte Nebenregierung

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Sonntagsruhe.
… Karlsruhe hat den Schutz der Sonntagsruhe vor Konsum und Kommerz zur Staatspflicht erhoben. Die stand nämlich bislang so nicht in der Verfassung. …
welt.de 1.12.09

...und in der Sache „Rechtschreibreform“ wollten die Richter nichts in der Verfassung finden, was das Volk und die Kultur vor diesem Unfug hätte bewahren können!

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Sigmar Salzburg
18.11.2009 08.50
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Bundesverfassungsgericht

Wieder hat das Bundesverfassungsgericht entschieden – „unter Federführung des Berichterstatters Johannes Masig.“. Interessieren soll hier nur, daß offensichtlich die Entscheidungen des Gerichtes stark personenabhängig sind. Die FAZ schreibt am 17.11.09: „Masig ist der Nachfolger des Verfassungsrichters Wolfgang Hoffmann-Riem, der im Zweifelsfalle stets für die Meinungsfreiheit votiert hatte und nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geäußert hatte, er würde als Gesetzgeber die Leugnung des Holocaust nicht unter Strafe stellen.

faz.net 17.11.09

Wie bei der „Rechtschreibreform“ wurde in freizügiger Auslegung der Verfassung ein Urteil gefällt, obwohl der Anlaß entfallen war.

Wir erinnern uns, daß das Verfassungsgericht im Streitfall um das brandenburgische Schulfach LER (Lebenskunde, Ethik, Religion) bewußt kein Urteil gefällt hat. Es hätte zugunsten der brandenburgischen Regelung ausfallen müssen, wie sie ähnlich kürzlich auch im Berliner Volksentscheid gebilligt wurde. Statt dessen hatte das Gericht das Land und seine religiösen Kontrahenten zu einem Vergleich aufgefordert – natürlich, um die Chancen der im Osten laufenden Reconquista zu verbessern.

Schon die nach Parteienproporz ablaufende Richterwahl legt nahe, daß das Bundesverfassungsgericht ein Gremium ist, dessen politische und weltanschauliche Vorlieben bei der Urteilsfindung erheblich mitwirken können.

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Sigmar Salzburg
14.07.2009 08.19
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Urteil v. 14.7.1998

Gedenktag

Heute vor elf Jahren, am 14. Juli 1998, erklärte das Bundesverfassungsgericht den Mißbrauch von Schülern zur Durchsetzung von Rechtschreibreformen für Rechtens. Bereits drei Wochen vor der Anhörung, also Ende April 98, wurde bekannt, daß das politisch besetzte Gericht die „Reform“ durchlassen wolle (s. FDS 26.6.09). Deswegen die Eile der Entscheidung, deswegen die Farce der Anhörung fast nur von Reformbefürwortern, deswegen die Entscheidung trotz Rücknahme der Klage. Im Urteil selbst dann die Verharmlosung der „Reform“ zur zweiprozentigen Schreibveränderung („abgesehen von der s-Schreibung“), die Verfälschung der ablehnenden Stellungnahme der Zeitungsverleger zur harmlosen Kostenbagatelle, die Würdigung der Kompetenz der Kultusverwaltungen (widerlegt durch die Wirklichkeit), die Herleitung der Eingriffsrechte des Staates aus früheren Eingriffen undemokratischer Verwaltungen usf.

Um das vorgebliche Ziel der „Reform“, Fehlerverminderung und Lernerleichterungen, zu erreichen, hätte es genügt, den Schulverwaltungen das Recht einzuräumen, bestimmte sinnvolle Abweichungen von der Dudenschreibung den Schülern nicht als Fehler anzurechnen.
Zu einem solchen Machtverzicht waren aber die politischen und juristischen Kräfte nicht bereit.

Formal ging es in Karlsruhe nur darum, ob die „Reform“ eines parlamentarischen Schulgesetzes bedarf. Zumindest bei der alle Texte zersetzenden ss-Schreibung wäre das eindeutig zu bejahen gewesen, denn die Schüler sollten ja etwas einüben, das sie im Leben nicht hätten gebrauchen können. Daß sich dann das Zeitungs- und Buchwesen dieser Erpressung weitgehend unterworfen hat, ist ein anderes Kapitel.

An sich sollte die Tragweite des Karlruher Urteil nicht sehr erheblich sein, denn es können ja Teilaspekte der „Reform“ auch landesrechtlich überprüft werden. Ein Teilerfolg war der Beschluß des OVG Lüneburg 2005, wonach allgemein akzeptierte Schreibungen nicht in der Schule als Fehler bewertet werden dürfen. Daß die Verkündung des Urteils durch den Aufschub bis zum Abitur der Klägerin und zur Pensionierung des Richters verhindert wurde, zählt zu den vielen Merkwürdigkeiten der Reform-Groteske.

War in Lüneburg die Akzeptanz maßgebend, so wurde sie vom Verwaltungsgericht Schleswig für bedeutungslos erklärt, obwohl gerade dieser Aspekt doch die Grundlage der Entscheidung desselben Gerichtes von 1997 war, dann sogar vom höchsten Gericht geadelt. Auch der laue Hinweis des Bundesverfassungsgerichtes, „begrenzende Wirkungen“ für eine Reform ergäben „sich aus der Eigenart der Sprache“, erwies sich in Schleswig als wirkungslos. Lehrer werden also weiterhin zur sprachlichen Lüge verpflichtet – etwa zur „Quäntchen-Lüge“: Daß Schüler nicht das alte Gewichtsmaß „Quentchen“ kennenlernen sollen, und wenn sie das Wort dennoch verwenden, mit der Fehlerkeule verfolgt werden. In Schleswig habe ich diese Entscheidung als „Narrenfreiheit für die Kultusminister“ gebrandmarkt, worauf die Richterin anmerkte, daß sie das nicht ins Protkoll aufnehmen wolle.


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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
12.03.2009 18.15
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Noch ist Polen nicht verloren

Ende des letzten Jahres erhielt ich ein dreiseitiges Schreiben der Kieler Anwalts- und Notarskanzlei Wegner, Stähr & Partner (Dr. Wolf Stähr, Dr. Georg Wegner, Karl W. Langen, Dr. Stefan Tholund, Arno Witt, Rolf Hansen, Gaby Krämer, Dr. Mischa Färber, Dr. Stephan Geisler, Dr. Alexander Wilcken).

Zu meiner Überraschung war der Brief in einwandfreier traditioneller Rechtschreibung verfaßt.

Trutz Graf Kerssenbrock hatte mir schon einige Zeit früher mitgeteilt, daß seine Kanzlei (zusammen mit Wolfgang Kubicki) sich weiterhin der herkömmlichen Rechtschreibung bedient.

Es mag durchaus unter Rechtsanwälten verbreitet noch ein gewisses Rechtsbewußtsein vorherrschen, das sich der dreisten Anmaßung der Kultusminister verweigert. Auch bei den Gerichten schien es zunächst diesen Weg zu gehen. Nur sind dort, wie auch an den Universitäten, die Schreibkräfte und Verwaltungsbeamte lohnabhängige Staatsbedienstete. Sie müßten reformiert schreiben, selbst wenn sich ihre Textgeber die verfassungsgerichtlich verbriefte Schreibfreiheit herausnähmen.

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Sigmar Salzburg

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