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Detlef Lindenthal
27.02.2020 09.36
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Noch einmal zur Frage der Selbstmordhilfe durch das BVerfG

Die hauptsächliche „Begründung“ durch das Verfassungsgericht bedarf des näheren Hinsehens:
Die VerfR (m/w/d) greifen die Argumentation der Kläger auf, „daß die persönliche Freiheit über die Entscheidung, wie ein Mensch in Würde sterben möchte, dadurch eingeschränkt werden kann, daß sein Helfer bestraft wird“. Denn der Senat leite die Verletzung der Grundrechte der Sterbehilforganisationen und der Ärzte am Ende aus der Grundrechtsposition der Sterbewilligen ab, die auf deren Unterstützung angewiesen sei.

Zum Vergleich:
Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) schließt z. B. durchaus das Recht jedes Menschen ein, wie ein Bienlein zu fliegen – es ist nicht von vornherein verboten.
Dies besagt aber noch lange nicht, daß jeder mit Hubschraubern und Billig-Drohnen immer und überall fliegen darf – natürlich darf der Gesetzgeber die Einzelheiten regeln; zu bedenken sind Lärmschutz, Sicherheit, Schutz gegen Ausspähung usf. Solche gesetzlichen Einschränkungen sind natürlich nicht verfassungswidrig, nur weil sie jenes Grundrecht auf freies Fliegen einschränken.

Auch gegen die öffentliche Selbsmordhilfe gibt es gute Gründe, und der Gesetzgeber (m/w/d) hat es für richtig befunden, hier Einzelheiten zu regeln. Und dazu meinen die VerfR (m/w/d), nun plötzlich herausgefunden zu haben, es dürfe nicht geregelt werden, denn die Freiheit zur Selbsttötung würde dann eingeschränkt. Beim Bienleinfliegen darf, beim Selbstmord dürfe nicht eingeschränkt werden.


Mein Vorschlag wäre, daß Juristen und insbesondere Richter (m/w/d) eine Ausbildung in Logik benötigen. Ich helfe gerne mit, den Lernstoff aufzubereiten.

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Detlef Lindenthal

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Detlef Lindenthal
26.02.2020 20.27
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Selbstmordhilfe? Nein danke!!!!!

Unsere Bundesverfassungskasper („Quantitativ sind [von der RS„R“] nach der Darstellung der Kultusministerkonferenz – abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung – nur etwa 0,5 % des Wortschatzes betroffen“) haben heute wieder eine Glanzleistung abgeliefert: Die Erlaubnis, daß Ärzte und Vereine beim Selbstmord nachhelfen und die Tötungsmittel beschaffen dürfen; und daß hierfür der § 217 StGB (das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) als „verfassungswidrig“ abgeschafft gehört – jeder soll jedem helfen dürfen, sich selbst umzubringen. Hm.
Und jedermann und jedefrau habe das Recht, über die Beendigung seines oder ihres Lebens selbst zu entscheiden.

Und dabei glaube ich (als Dipl.-Soz.päd.) gar nicht, daß letzteres wirklich zutrifft. Wenn zum Beispiel jemand ankündigt, er werde innerhalb der nächsten wenigen Tage sich an einem der wenigen Husumer Bäume nächtens tödlich aufhängen, so bin ich überzeugt, daß die Polizei ihn zuvor wegen Gefahr in Verzug schon vorab mitnimmt und in die Psychiatrie einliefert: weil er nämlich haargenau dieses Recht auf (angekündigte) Selbsttötung nicht hat.

Der Verfassungswächterrat kaspert herum, nach meiner Meinung.

Diese Anmerkungen noch:
Ich bin aus mehreren Gründen gegen eine Verharmlosung und Förderung der Selbsttötung:
Für wankelmütige Menschen (Umsteiger, Versager, Weltenwanderer, Jugendliche, ...) ist es ein unsäglich belastendes, schlechtes und verhängnisvolles Beispiel, wenn Verwandte, Bekannte, Nachbarn sich mit Vorankündigung totspritzen lassen.
Es gehört für mein Gefühl zur Würde des Menschen, daß er nicht nur am Anfang seines Lebens tapfer ist, sondern auch am Ende und in der Zeit dazwischen. Beerdigungn von Selbstmördern machen einfach überhaupt keinen Spaß.

– Wer sich also unbedingt umbringen will, soll dies auf die mühsamere Art mittels Alkohol, Tabak und/oder Motorrad tun.

Wer unheilbar krank ist (so stelle ich mir das jedenfalls vor in meinem jungen Leichtsinn, und so sehe ich für mich selbst nötigenfalls eine Wahlmöglichkeit), der hat die Möglichkeit, zu essen aufzuhören und mittels Patientenverfügung die künstliche Ernährung zu untersagen.
Dann ist nach wenigen Wochen das Lebensende geregelt; und der Sarg ist dann auch nicht so schwer.

Ich bin der Meinung, daß die Verfassungsleute mit ihrem Selbstmordhilfe„urteil“ genauso gründlich daneben liegen wie mit ihrem unsäglichen Rechtschreib„urteil“.
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Detlef Lindenthal

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Sigmar Salzburg
27.04.2019 11.53
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Die Anpassungsfähigkeit der Verfassungsrichter

Einmal im Jahr wird eine besondere Art von Ungläubigen von einer kaum erklärlichen Vergnügungs- und Tanzsucht heimgesucht, lt. hpd:

An Karfreitagen ist es gesetzlich verboten, sich öffentlich zu vergnügen, weil Christen an diesem Tag des Todes ihres Religionsstifters gedenken. Um diesen nicht mehr zeitgemäßen besonderen staatlichen Schutz christlicher Feiertage grundsätzlich auf den Prüfstand stellen zu lassen, verstößt die Initiative Religionsfrei im Revier mit der Aufführung des an Feiertagen verbotenen Films „Das Leben des Brian“ seit sechs Jahren bewusst gegen das Feiertagsgesetz von NRW. Für die Filmaufführung am Karfreitag 2014 wurde gegen Martin Budich als „Brian-Verantwortlichem“ der Initiative von der Stadt Bochum ein Bußgeld verhängt. Das Verfahren schaffte es – wie von den Religionsfreien beabsichtigt – zum Bundesverfassungsgericht.
Für uns ist nun interessant, wie dieses von den Altparteien erwählte, meist religiös geprägte Juristengremium den Ansprüchen der Religiösen entgegenkommt.

Wir erinnern uns an Brandenburg, als das Land, anders als die anderen neuen Bundesländer der christlichen Reconquista widerstehend, das allgemeine Fach Lebenskunde-Ethik-Religion als Pflichtfach für alle und die konfessionelle Religion als Wahlfach einrichten wollte. Das Bundesverfassungsgericht drückte sich am 11.12.2001 um die Entscheidung für die zweifellos verfassungsmäßige Regelung und forderte die Kontrahenten zu Verhandlungen auf, um doch noch die Abwahl der Ethik zu ermöglichen.

Ganz ähnlich fanden die Verfassungsrichter für NRW wieder einen Dreh, um die Trennung von Staat und Religion zu unterlaufen:
Doch statt das Feiertagsgesetz auf seine Zeitgemäßheit zu überprüfen, schlug das Bundesverfassungsgericht einen anderen Weg ein. Bereits 2016 hatte es im Fall einer verbotenen karfreitäglichen „Heidenspaß-Party“ in München geurteilt, dass Ausnahmegenehmigungen für das Vergnügungsverbot zu erteilen sind, wenn das Vergnügen einen weltanschaulichen Hintergrund hat. Bereits zum zweiten Mal erhielt die Initiative Religionsfrei im Revier in diesem Jahr so von der Bezirksregierung Arnsberg eine Ausnahmegenehmigung für ihre Brian-Aufführung. Und das, obwohl sie diesmal das Event um eine Tanzveranstaltung erweiterte und sogar darauf hinwies, dass es sich um eine besonders vergnügliche Veranstaltung handeln würde
hpd.de 23.4.2019.
Bei der Rechtschreib„reform“ hingegen geruhten die Richter am 14.07.1998 „juristisches Neuland“ zu betreten und eine Entscheidung zu fällen, obwohl die Kläger die Klage wegen der Parteilichkeit des Gerichts zurückgezogen hatten. Das Urteil war so reformgefällig, daß die Kultusminister auf den bekannten Willen des Volkes keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchten und es bei einigen kosmetischen Reparaturen belassen konnten.

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Detlef Lindenthal
18.01.2018 23.23
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Die Bestreikung streikender Lehrer
und das Theater der Bundesverfassungskasperle

Vor gefühlt 20 Jahren gab es ein Arbeitsgerichtsverfahren, in dem ein Lehrer aus Wyk auf Föhr begründete, warum er gesundheitlich arbeitsunfähig sei: Er leide an einer „Kinderphobie“. – Nun ja, für solche Fälle gibt es die Möglichkeit, daß der Arbeitsvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wer selbst Rücksicht auf seine eigene Kinderphobie beansprucht, sollte gerechterweise seinem Arbeitgeber eine Kinderphobiker-Phobie zugestehen und ihm die Trennung erlauben.

In gleicher Weise sollte eine vernünftige Freiheitsauffassung jedem Lehrer das Streikrecht zubilligen, und alsdann auch dem Arbeitgeber das Recht, gegenüber den Streikern zu streiken. Wer Kinderphobie oder Streiksucht hat, kann doch einen anderen Beruf wählen.

Die Süddeutsche Zeitung sieht das genauso (17.1.2018):
„Würde das Streikverbot für Beamte tatsächlich fallen, wäre dies das Ende des deutschen Beamtenstaats. Der Unkündbarkeit entspricht das Streikverbot. Entfällt das eine, ist auch das andere obsolet [hinfällig].“

Wie ist das eigentlich:
Polizisten; Minister und Gerichtsvollzieher sind auch Beamte – wenn beamtete Lehrer streiken dürfen, so muß ein gleiches Recht wegen Gleichbehandlung auch den anderen Beamten zugestanden werden, richtig?

Die Rheinische Post, Düsseldorf drückt es so aus:
„Ein Streikrecht für Beamte bedeutet den Sargnagel für das Berufsbeamtentum mit seinen Privilegien.“

Eine riesige Schwierigkeit liegt darin, daß diese traurigen Gestalten von „Bundesverfassungskaspern in ihren roten Teufelchen-Kostümen“ die Klage der vier Lehrerinnen überhaupt angenommen haben; denn die fast-obersten Richter hätten die Möglichkeit gehabt, einen derart lächerlichen Vortrag durch einen winzigen Dreizeiler abzuweisen: „ ... zur Entscheidung nicht angenommen.“

Zum Vergleich: Als die Friedensaktivistin Hanna Poddig einen Eisenbahnzug der Bundeswehr, auf dem rechtswidrig Angriffswaffen für den Auslandseinsatz geladen waren, durch eine Demonstration auf den Schienen um vier Stunden aufgehalten hat, haben die Gerichte, eigens gegen sie, ihr das Demonstrationsrecht abgesprochen. (Einer der entscheidenden Richter, ein Schöffe, wird nach wie vor von der Bundeswehr bezahlt, eine Befangenheit hielten die Richter im berüchtigten Landgericht Flensburg für nicht gegeben, sie haben Recht gebeugt.) – Als Frau Poddig diese Einschränkung des Demonstrationsfreiheit (die Flensburger Richter entschieden: nachts und wenn fast keine Leute zuschauen, wäre das keine Demonstration) vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt hat, erhielt sie einen winzigen Dreizeiler als Antwort: „ ... zur Entscheidung nicht angenommen.“– Auch Bundesverfassungsrichter sind Verbrecher, wenn sie das Recht beugen.

Letzter – und gewaltig schwerwiegender – Punkt ist:
Die Karlsruher Kasperles machen solche Entscheidungen nur, weil, verfassungswidrig, es von den Luxemburger EuGH-Richtern bestimmt wird, was gespielt wird.
Meine Meinung: Wenn die Karlsruher Richter also sich ihre Arbeit von Luxemburg haben großenteils wegnehmen lassen, dann ist es auch gerecht, daß sie großenteils fast kein Geld mehr bekommen. (Wenn wir die Werbetrommel rühren, können sie vielleicht noch einen Zugewinn mit Pupperln-Theater haben.)

Damit ich nicht mißverstanden werde:
Die Karlsruher Kasperle-Schau ist nicht harmlos. Die Rechtsprechung nach Luxemburg auszulagern, sehe ich ganz klar als Rechtsbeugung. §§ 339, 81 und 12 StGB bestimmen, daß dies ein Verbrechen ist. Das Verfassungsgericht hätte es verhindern müssen.
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Detlef Lindenthal

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Detlef Lindenthal
20.12.2005 20.52
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>>Aktuelles vom 20. Dezember 2005

Kein Anspruch auf die Rechtschreibreform – Kopke zum Beschluß des OVG Lüneburg
Zusammenfassung von „Die Rechtschreibreform erneut vor Gericht“ von RiArbG Dr. Wolfgang Kopke, original erschienen in: NJW 2005 Heft 49, 3538–3541.

Kopke bespricht eine Entscheidung des OVG Niedersachsen zur Rechtschreibreform und setzt diese in den Kontext der übrigen hierzu ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere der des BVerfG.

Schon das Urteil des BVerfG (Urt. v. 14.07.1998, Az.: 1 BvR 1640/97) hält der Autor wegen der „dürftigen Argumentation“ für wenig geeignet, den Streit und [die] auch die juristischen Debatte mit deren jeweiliger Fragestellung zu klären. Im übrigen sei anzunehmen, daß das BVerfG mit seiner Entscheidung lediglich der Konferenz der Kultusminister nur habe „beispringen“ wollen. Dies zeige sich schon daran, daß man noch rasch eine Entscheidung in einer inhaltsgleichen Sache gefällt habe, obwohl in dieser Sache das BVerwG kurz vor einer Terminierung stand.

In seiner Entscheidung hat nun das OVG Niedersachsen (Beschl. v. 13.09.2005, Az.: 13 MC 214/ 05) einen Anspruch darauf, daß die herkömmliche Schreibweise nicht als falsch gewertet werden darf und auch in alter Rechtschreibung unterrichtet werden muß, bejaht. Schon das Land Niedersachsen sei nun schlecht beraten, den Beschluss als Einzelfallentscheidung abzutun. In praktischer Hinsicht, so mutmaßt Kopke, der über dieses Thema auch promoviert hat, bedeute dies aber wohl oder übel das nahende Ende der Rechtschreibreform. Wo die Schulträger verpflichtet sind, alte wie neue Rechtschreibung zu lehren, und die neue Rechtschreibung im Alltag nur wenig Raum faßt, ist ein Festhalten an ihr nach Meinung des Verfassers wohl doch eher sinnlos. Im übrigen habe diesbezüglich auch schon das BVerfG festgestellt, daß [es] die Durchführung der Rechtschreibreform nicht deshalb unzulässig werde, weil einzelne (Bundesländer) aus ihr ausscherten. Im Gegenteil: das BVerfG hat ausdrücklich festgestellt, daß ein „Austritt“ einzelner Bundesländer verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfG, aaO).

Bewertung:
Ein sehr gelungener Beitrag zum Thema Rechtschreibreform. Auch wenn die zitierten Entscheidungen nicht en detail vorgestellt werden, versteht es Kopke doch, die Kerninhalte und ihre Bedeutung für die politische Landschaft klar zu umreißen. Für jeden am Thema interessierten Praktiker daher als sehr geeignet zu empfehlen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Jens Clasen
LNCA 2005, 81995<<
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=81995 (Kommasetzung, Buchstaben und Satzbau etwas ausgebessert, D.L.)

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margel
21.09.2004 14.25
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Sprachlos

Es lohnt sich, immer wieder einmal im Urteil des BVG zur Einführung der Rechtschreibreform zu lesen. Das Gericht nimmt z.B. zustimmend zur Kenntnis, daß das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Einführung auf dem Erlaßwege auch deswegen gebilligt habe, weil damit die Schule „sich lediglich allgemein zu erwartenden Schreibänderungen anpasse.“ Man ist also durchaus der Ansicht, daß die Schule das lehren soll, was in der Erwachsenenwelt üblich ist. Aber der Haken, der dann geschlagen wird, ist schon atemberaubend. – Ein weiterer Beleg dafür, wie oberflächlich und geradezu leichtfertig das BVG den Fall behandelt hat.

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Matthias Dräger
25.11.2003 11.43
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Die Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V.

... für das Verfahren gegen die Einführung der Rechtschreibreform, und was das Bundesverfassungsgericht daraus macht:

Im Urteil vom 14. Juli 1998 des BVerFG zur Rechtschreibreform führt das Gericht aus (S. 33):
„12. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger teilt mit, daß die Zeitungsbranche durch die Umsetzung der Rechtschreibreform mit Investitionskosten von rund fünf Mio. DM belastet werde. Dieser Betrag sei, bezogen auf den Gesamtumsatz der Branche, nicht sehr hoch.“

Wenn ich in Obersekunda im Deutschaufsatz eine solche Zusammenfassung der Stellungnahme des BDZV abgeliefert hätte, hätte mich mein Deutschlehrer (Otto Bohn/Johanneum) mit seinen wachen, prüfenden Augen gefragt: „Sag mal, Matthias, hast Du die Stellungnahme überhaupt ganz gelesen? Wo liegt die Kernaussage im Text, und woran erkennst Du, daß diese Aussage dem Verband besonders wichtig ist?“
Für eine „vier“ im Aufsatz hätten solche Leistungen wie die „Zusammenfassung“ des Gerichts nicht gereicht, nicht bei Otto Bohn, und bei anderen Lehrern unserer Schule auch nicht.


-----------------------------------------------

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
Herausgeber der Deutschen Tageszeitungen
BDZV


An den Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
Postfach 17 71
76006 Karlsruhe


8. April 1998
APy/Hp

1 BvR 1640/97


Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

für Ihre Einladung an den BDZV, anläßlich der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes am 12. Mail 1998 mündlich Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen.

Nach dem uns zugegangenen Fragenkatalog sind aus unserer Sicht die Zeitungsverleger allein unter Punkt VI (wirtschaftliche Auswirkungen der Rechtschreibreform und ihre eventuelle Rücknahme) betroffen: Unseren Erkenntnissen zufolge bedeutet die Umsetzung der Rechtschreibreform für die Zeitungsbranche ein Investitionsvolumen von rund fünf Millionen Mark.

Dieser Betrag ist, mit Blick auf dem Gesamtumsatz unserer Branche, nicht allzu hoch; eine Rücknahme der Reform würde folglich keine bedeutenden Verluste mit sich bringen. Eine Abwälzung der Kosten auf die Verbraucher (Leser/Abonnenten) ist angesichts des immer schärfer werdenden intermediären Wettbewerbs allerdings ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sind wir zu dem Schluß gekommen, daß die deutschen Zeitungsverleger bei der mündlichen Anhörung zu dem von Ihnen vorgelegten Fragenkatalog nur einen marginalen Beitrag leisten könnten. Wir möchten deshalb auf eine eigene mündliche Stellungnahme verzichten. Gleichwohl liegt uns daran zu betonen, daß den Zeitungsverlegern in ihrer Gesamtheit in keiner Weise an einer Umsetzung der Rechtschreibreform gelegen ist.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volker Schulze Anja Pasquay

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Theodor Ickler
21.07.2001 06.39
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Der Staat schreibt vor
Die Rechtschreibreform nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
von Theodor Ickler (FAZ 24.7.1998)
1.
Das Urteil von Karlsruhe – dessen wesentlicher Inhalt schon einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai bekannt wurde – ist zu begrüßen. Die Betreiber und Nutznießer der Reform hätten, wie bei früheren Gelegenheiten, im Falle eines gerichtlich erzwungenen Reformstopps sagen können, eine an sich gute und fortschrittliche Reform sei durch reaktionäre Kreise zu Fall gebracht worden, bevor die ganze Bevölkerung in den Genuß der neuen orthographischen Segnungen kommen konnte. Hinter Schulmauern kann der Staat bekanntlich ungestraft Allotria treiben. Erst wenn die Reform über die Schule hinausdringt in die Amtssprache, in Zeitungen und Bücher, läßt sich erkennen, was für ein gigantischer Humbug sie ist. Darum ist es auch sehr bedauerlich, daß einige Innenminister nun die Notbremse ziehen und Beratungsbedarf sowie Umstellungsschwierigkeiten geltend machen, um die Reform nicht pünktlich zum 1. August umsetzen zu müssen. Wenn es vor zwei Jahren möglich war, die Neuschreibung an den Schulen handstreichartig einzuführen, sollte es der öffentlichen Verwaltung, die seit Jahren über Inhalt und Termine der Reform informiert ist, auch nicht unmöglich sein. Allerdings stehen Wahlen bevor.
Die Reformkritiker sind bedrückt, aber nicht wegen ihrer „Niederlage“, sondern aufgrund neuer Einblicke in das Zusammenspiel der Institutionen, die sich zur Absicherung des Reformunfugs gegen jede Mitsprache des Schreibvolkes zusammengetan haben. Das Gericht hatte – wie zuvor schon die Mannheimer Rechtschreibkommission, die freilich nicht im Verdacht der Unparteilichkeit steht – Befürworter und Gegner der Reform im Verhältnis 5:1 eingeladen; in der Bevölkerung ist das Verhältnis bekanntlich umgekehrt. Sogar ein Verbot des Volksentscheids soll erwogen worden sein und bleibt im Gespräch. Anlaß zur Sorge bereiten auch die ständig steigenden materiellen und immateriellen Kosten, die für die Entsorgung des mutwillig angerichteten Scherbenhaufens unvermeidlicherweise fällig werden. Denn die Reform ist und bleibt schlecht, ja undurchführbar. Weder Machtsprüche noch Gesundbeterei können daran etwas ändern. Wenn Fachleute uns mit dürren Worten erklären, ein neukonstruiertes Flugzeug sei nicht funktionstüchtig, dann mögen wir uns noch so sehr über ihre „exzessive Sachkunde“ lustig machen – hineinsetzen werden wir uns lieber nicht.
Die Richter ziehen in ihrer Urteilsbegründung nur in Betracht, ob Texte „lesbar“ bleiben (was niemand bestritten hat) und ob das Erlernen der deutschen Rechtschreibung erleichtert wird (was entgegen ihrer Einschätzung nicht der Fall ist). Gar nicht hingegen berücksichtigen sie den Haupteinwand der Kritiker: daß die Neuschreibung in zentralen Punkten gegen die Grundregeln der deutschen Sprache verstößt und in Tausenden von Fällen teils zu ungrammatischen Schreibungen zwingt (am Aufsehen erregendsten, so Leid es mir tut), teils Bedeutungsunterschiede verwischt, deren Kennzeichnung zum Stammkapital der modernen deutschen Orthographie gehört (aneinander hängen, so genannt – nur noch getrennt, im Allgemeinen, nicht im Geringsten – nur noch groß). Wenn das Gericht sich durch die vorgelegten linguistischen Analysen überfordert fühlte, hätte es das nahezu einhellige, allerdings vernichtende Urteil der deutschen Sprachwissenschaft nicht in den Wind schlagen und sich allein auf die Propagandaschriften der Reformbetreiber verlassen dürfen. Dieser Kunstfehler – ein vollständiges Versagen vor dem Kernproblem – führte zu der fundamentalen Fehleinschätzung, die Änderungen seien geringfügig.
Schon was den Umfang der Änderungen angeht (in Wirklichkeit rund zehn Prozent des Wortschatzes, dazu ein Umsturz bei der Kommasetzung und Silbentrennung), arbeiten Reformer und Richter mit falschen Zahlen. Und warum rechnen sie ständig die ss-Schreibung aus ihren Bilanzen heraus, das Paradebeispiel angeblich vereinfachter Neuschreibung? Doch wie auch immer man zählt: die schlichte Tatsache, daß erstmals sämtliche Rechtschreibbücher und viele Schulbücher auf einen Schlag neu angeschafft werden müssen, widerlegt die Behauptung der Geringfügigkeit. Genau diese Tatsache liegt ja auch dem Kostenargument zugrunde, das gegen die Rücknahme der noch gar nicht in Kraft gesetzten Reform geltend gemacht wird.
Noch gravierender ist die Qualität der Veränderungen. Es genügt, hier die beiden einzigen Sprachwissenschaftler von Rang zu zitieren, die der Rechtschreibkommission angehörten und beide unter Protest ausgeschieden sind: „Aus der Geschichte des Deutschen ist kein vergleichbarer Angriff auf das Sprachsystem bekannt“ (Peter Eisenberg). Und: „Diese Rechtschreibreform ist nach Art und Umfang der vorgesehenen Änderungen tatsächlich eine Reform, ein wesentlicher Eingriff in die Struktur der Schriftnorm des Deutschen“ (Horst Haider Munske). Die wissenschaftlichen Sprachberater der Gesellschaft für deutsche Sprache haben nach zwei Jahren praktischer Erfahrung mit der Reform einstimmig erklärt, die Neuschreibung sei völlig unbrauchbar. Vor kurzem unterzeichneten sechshundert Professoren der Sprach- und Literaturwissenschaften, allesamt von den Kultusministern wegen besonderer Sachkunde für Sprache und Schrift berufen und ernannt, folgende Erklärung: „Die sogenannte Rechtschreibreform entspricht nicht dem Stand sprachwissenschaftlicher Forschung. Eine derart fehlerhafte Regelung, die von den bedeutendsten Autoren und der großen Mehrheit der Bevölkerung mit guten Gründen abgelehnt wird und die Einheit der Schriftsprache auf Jahrzehnte zerstören würde, darf keinesfalls für Schulen und Behörden verbindlich gemacht werden.“
All dies war den Richtern bekannt. Aber sie gehen mit keinem Wort darauf ein, behaupten vielmehr, sich nicht als linguistische Obergutachter betätigen zu wollen – und tun doch genau dies, indem sie von nicht näher benannten „Vorteilen“ der Neuregelung sprechen, die gewisse Erschwernisse aufwögen. Das ganze Urteil könnte von der KMK verfaßt sein.
In Wirklichkeit sind die Neuregelungsvorschläge so dilettantisch, daß sie jeden Examenskandidaten disqualifizieren würden. Es ist schlimm, daß sich ernsthafte Wissenschaftler überhaupt mit derart grotesken Auswüchsen an den Rändern ihres Faches beschäftigen müssen. Das neue Regelwerk ist von „haarsträubender Unsystematik“ (Werner H. Veith), „von besserer Lehrbarkeit der Neuregelung kann insgesamt keine Rede sein“ (Peter Eisenberg). Das ist das Urteil der besten Sachkenner. Unter normalen Umständen hätte die Reformvorlage wegen evidenter Mangelhaftigkeit unter dem Gelächter der Öffentlichkeit von der Bühne gefegt werden müssen, und so wäre es im sprachbewußten Frankreich zweifellos auch geschehen. Nicht so hierzulande. Welch wohligen Schauer muß es dem unterwerfungssüchtigen deutschen Mitläufer bereiten, wenn er zum erstenmal dass schreibt oder so genannt spaltet und sich damit demonstrativ auf die richtige Seite, die Seite der Staatsmacht schlägt! Nur nicht „gegen den Strom schreiben“! „Nicht gewollt, aber gültig“ lautet die typische Mitläufer-Formel.
Die Verfasser der Neuregelung sind nicht zu beneiden. Um die letzte Jahreswende hatten sie sich unter dem Eindruck unablässiger Kritik zu der Erkenntnis durchgerungen, daß die Rücknahme ganzer Reformbereiche „unumgänglich notwendig“ sei. Wenige Tage nach der Mannheimer Anhörung vom 23. Januar geschah das Unfaßbare: Die Kultusminister wollten von Korrekturen nichts wissen, sondern erteilten ihrer eigenen Kommission den kühlen Bescheid: „Die Neuregelung hält allen Einwänden stand“ – also auch den Einwänden ihrer Verfasser! Seither war von den ohnehin recht kleinlaut gewordenen Mannheimer Hofnarren kein Wort mehr zu hören. Sie mußten zusehen, wie das Bundesverfassungsgericht sich beeilte, den Verwaltungsgerichten zuvor- und den Kultusministern zu Hilfe zu kommen. Nun wird also die Reform unkorrigiert in Kraft treten; und jeder Text, der sich an die neuen Regeln hält, wird den Dilettantismus ihrer Urheber an den Tag bringen.
2.
Als die Reformer im Herbst 1994 ihre Arbeit abschließen mußten, war ihnen klar, daß der neue, diesmal besonders lustlos, weil gegen ihre eigentlichen Wünsche angefertigte Entwurf ebensowenig Chancen hatte wie alle früheren. Deshalb wollten sie es diesmal geschickter anfangen. Den Weg hatte einer der Großväter der Reform gewiesen, Leo Weisgerber. Der mit autoritärem Denken wohlvertraute ehemalige „Ahnenerbe“-Wissenschaftler, mit seiner Humboldt-Fledderei eine ebenso einflußreiche wie fragwürdige Figur der Nachkriegsgermanistik und Deutschdidaktik, hatte aus dem Scheitern früherer Reformversuche die Erkenntnis gewonnen, „daß man neue Formen der Willensbildung suchen müsse. Zum mindesten muß zur Verwirklichung von Vorschlägen (selbst einstimmigen) die Unterstützung durch Behörden in Anspruch genommen werden, die für Schule und amtlichen Gebrauch Anweisungen geben können.“
So geschah es. Und die Extreme berühren sich. Was die Autoritätsgläubigkeit betrifft, fanden die westdeutschen, aus der emanzipatorischen Pädagogik stammenden Reformer in dem Rostocker Germanisten Dieter Nerius ihren kongenialen Partner; er gilt als Bahnbrecher der neuesten Reformbewegung und beschwört seit Jahrzehnten den Staat als Hüter der sprachlichen Wohlfahrt.
Ihr Meisterstück gelang den Reformern, als sie den einen oder anderen bayerischen Kultusbeamten auf ihre Seite ziehen konnten, so daß heute Minister Zehetmair an der Spitze einer Reformbewegung steht, die ihm aufgrund ihrer ideologischen Wurzeln eigentlich zuwider sein müßte. Der linke Stallgeruch des Unternehmens nahm immerhin die PDS so sehr dafür ein, daß diese Partei als einzige im Bundestag ohne jeden Einwand für die Reform stimmte. Zum Thema „Verkehrte Welt“ noch dies: Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1997 werden Kampagnen gegen die Rechtschreibreform als „rechtsextremistisches Thema“ erwähnt. Andererseits ist die Reform selbst praktisch identisch mit der des Reichserziehungsministers Rust aus dem Jahre 1944 ...
„Die Schule macht den Vorreiter“, sagt die Mannheimer Rechtschreibkommission. Die Schule als Hebel zur Gesellschaftveränderung – diese Idee nahm zuerst Gestalt an auf dem von der GEW dominierten Kongreß „vernünftiger schreiben“ von 1973. Doch noch 1982 hatte der heutige Reformführer Augst gewisse Skrupel: „Eine Änderung geltender Konventionen und Normen über den Schüler zu erreichen, ist zwar verlockend und wäre, wenn es gelänge, auch am erfolgversprechendsten, aber sie setzt an am schwächsten Glied in der Kette.“ Heute ist von solchen Bedenklichkeiten nichts mehr übrig, die Schüler werden seit zwei Jahren als Versuchskaninchen mißbraucht, um nicht zu sagen als Geiseln: Man ermahnt die Erwachsenen ausdrücklich, die Kinder nicht mit ihrer Sonderschreibung allein zu lassen.
Die kulturrevolutionären Grundsätze, auf denen diese Reform beruht, klingen wie aus grauer Vorzeit herüber, und doch sind sie, auch aufgrund personeller Kontinuität, virulente Gegenwart. Die emanzipatorische Deutschdidaktik ließ sich von Bernhard Weisgerber (dem Sohn) inspirieren, dem auch die anstößigsten Teile der Hessischen Rahmenrichtlinien Deutsch zu verdanken sind (die übrigens einen grundschuldidaktischen Entwurf umstandslos auf die Sekundarstufe übertrugen). Für den hypothetischen Fall, daß ein Schüler das Wort Eltern mit Ä geschrieben hat, schlug Weisgerber folgende Ansprache des Lehrers an den Schüler vor:
„Du hast Eltern mit Ä geschrieben. Sicher hast du gedacht: Das sind die Älteren, Eltern gehört also zu alt. Und damit hast du recht. Aber nach der heute geltenden Rechtschreibregelung wird das Wort Eltern mit E geschrieben. Wenn du in unserer Gesellschaft Ärger vermeiden willst, muß du dich zunächst an diese Regelung halten. Wenn aber viele Leute darüber nachdenken wie du, wird die Schreibung vielleicht später einmal geändert.“
Bezeichnend ist, daß – und wie – dem Schüler grundsätzlich recht gegeben wird. Er hat sogar das höhere Recht für sich, die Erwachsenen können bloß dumpfe Gewohnheit und schiere Macht für sich in Anspruch nehmen. Eines Tages, wenn sie „nachdenken“, werden sie sich bekehren, und die Letzten werden dann die Ersten sein. Einstweilen ballen sie nur die Faust in der Tasche. Nicht wenige Reformbetreiber haben seit 1996 ihre Befriedigung darüber zum Ausdruck gebracht, daß nun die Kinder – gewissermaßen als orthographische Rote Garde – die Erwachsenen „korrigieren“ können.
3.
Das Bündnis mit der Staatsmacht war Voraussetzung der bekannten Überrumpelungsaktion, d. h. der vorfristigen Einführung der Reform an den Schulen. Es sollten so viele vollendete Tatsachen geschaffen werden, daß jeder Widerstand „zu spät“ zu kommen schien. Das funktionierte glänzend, weil das erste neue Wörterbuch am Tage nach der Wiener Absichtserklärung in den Buchhandlungen lag. Auch Schulbücher wurden in rasender Eile umgestellt; teils aus Sorge um Marktanteile, teils aus anderen Gründen. Einige Reformer hatten die Neuregelung schon privat zu Geld gemacht, bevor sie überhaupt gedruckt war. Eine Wochenzeitung stellte sich um und behauptet seither auf jeder ersten Seite, nach den neuen Regeln zu arbeiten, was allerdings nur halb zutrifft. Längst gilt hier eine Hausorthographie, wie im vorigen Jahrhundert. Man schreibt weiterhin über Besserverdienende (statt besser Verdienende) und verkündet in einer Sonderbeilage, künftig Tee-Ernte, aber Kleeernte schreiben zu wollen. Leider ist nicht alles so komisch.
Wie es heute in den Schulen, vor allem aber in den neuen Schulbüchern aussieht, kann sich niemand vorstellen, der es nicht gesehen hat. Verstöße gegen die Neuregelung finden sich auf jeder Seite, aber wo sie „korrekt“ angewandt wird, ist das Ergebnis oft noch schlimmer. Aus einem Geschichtsbuch: Wie sich schon früher die Menschenaffen und die Menschenvorfahren auseinander entwickelt hatten ... Gemeint ist natürlich, daß sich Affen und Menschen auseinanderentwickelt haben. Die Schüler lernen etwas Falsches, und zwar ausschließlich wegen der sinnwidrigen, gleichwohl zwingend vorgeschriebenen Getrenntschreibung. Insgesamt leidet die Leserlichkeit, wenn schon nicht die „Lesbarkeit“.
Es gibt kein Wörterbuch, kein Schulbuch, kein Kinderbuch, das die angeblich einfacheren neuen Regeln auch nur annähernd korrekt umsetzt, und keinen Lehrer, der sie beherrscht. Schriftsätze der Kultusministerien in Neuschreibung strotzen von Fehlern. Bis vor kurzem war das nicht so. Das Üblichste ist ein Lippenbekenntnis zur Reform, wo es verlangt wird, und eine Portion Wurstigkeit dazu. Man schreibt – als minimale Unterwerfungsgeste – dass und Nussschokolade, vielleicht auch Brenn-Nessel, trennt gelegentlich das st, weil es ihm nicht mehr weh tut (neu wehtut), und läßt den Rest auf sich beruhen.
Schon drei Tage nach dem Urteil kündigte die Neue Zürcher Zeitung an, sie werde sich eine Hausorthographie zu eigen machen (neu zu Eigen machen – es ist nicht zu fassen!), die nur weniges aus der Neuregelung übernehme. Andere werden es ähnlich halten, und jeder anders. Damit holen die Druckmedien auf eigene Faust nach, was der Reformkommission verwehrt war: die Korrektur des fehlerhaften Regelwerks.
Die Schulorthographie wird also eine Sonderschreibung bleiben. Der Schulabgänger wird danach beurteilt werden, ob er sich in seinem Bewerbungsschreiben wie ein intelligenter Erwachsener darstellt oder gleichsam im sprachlichen Konfirmandenanzug herumläuft.
4.
Allen Tricks der Kultusbehörden zum Trotz ist die Widerstandsfront gegen die Reform im Laufe der letzten zwei Jahre nicht abgebröckelt, sondern um so stärker geworden, je mehr Lehrer und Eltern sich notgedrungen mit der Neuschreibung beschäftigten. Das Bundesverfassungsgericht mußte sich daher auch über die klare Vorgabe des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hinwegsetzen, gegen dessen Beschluß vom August 1997 sich die Verfassungsbeschwerde eigentlich richtete:
„Wenn der Bundestag und/oder Landtage durch politische Beschlüsse mit parlamentarischer Autorität gegen die Rechtschreibreform Stellung bezögen, wäre wohl nicht mehr damit zu rechnen, daß sich das Reformwerk gleichwohl noch durchsetzte. Für den Fall etwa wäre es dann kein tauglicher Gegenstand eines korrekten Deutschunterrichts mehr, wie ihn Eltern aus Schulverhältnis und Elternrecht verlangen können.“
Der Bundestag hat sich am 26. März 1998 gegen die Rechtschreibreform ausgesprochen, und ein Volksentscheid in Schleswig-Holstein wäre einem weiteren parlamentarischen Votum gleichzusetzen. Folglich ist die Bedingung erfüllt, unter der die „positive Akzeptanz-Prognose“ (OVG Schleswig) sich als unhaltbar erweist. Nach dem Karlsruher Urteil spielt die Zustimmung der Betroffenen jedoch überhaupt keine Rolle mehr. Die deutsche Sprache gehört den Kultusministern und ihrer famosen KMK, einem „rechtlichen Nullum“.
Bedrückend ist das Versagen der Vierten Gewalt. Kein Journalist hat es für nötig gehalten, das Zustandekommen der Reform zu recherchieren. Was hat es zum Beispiel zu bedeuten, daß ein Mitglied des Internationalen Arbeitskreises im Rückblick berichten kann: „In der Rechtschreibkommission und in den Arbeitsgruppen herrschten mafiaähnliche Zustände. Einige Reformer hatten von der Verschriftung der Sprache und der Funktion der Rechtschreibung für die Sprachgemeinschaft keine Ahnung, von der Grammatik, ohne die es bei Regelungen der Orthographie nun einmal nicht geht, sowieso nicht. Sie mißbrauchten die Reform schamlos, um sich Ansehen im Fach und in der Öffentlichkeit zu verschaffen, Eitelkeiten zu befriedigen und mit orthographischen Publikationen Geld zu verdienen.“
Was läßt sich auf der anderen Seite einem jüngst veröffentlichten Rückblick des Reformers Augst entnehmen, der die ganze Truppe fest im Griff hat:
„Es war für mich ein bewegender Augenblick, aus der zweiten Sitzreihe mitzuerleben, wie neun Beauftragte – darunter leibhaftige Ministerinnen und Minister – die 'Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung' am 1. Juli in Wien unterzeichnet haben. 1973 hatte ich zum ersten Mal etwas zur Rechtschreibreform geschrieben. Sah es damals durch den Frankfurter Kongreß 'vernünftiger schreiben' nach baldiger Reform aus, so vergingen nun doch noch 23 Jahre schwieriger Arbeit mit einem Auf und Ab der Gefühle, vielen Verunglimpfungen ('Honeckers fünfte Kolonne'), aber auch Ermutigungen durchzuhalten, vor allem aus der ersten Reihe.“
Im gleichen Text verschweigt Augst durchaus nicht, daß er „viele geliebte Reformziele“ hatte aufgeben müssen. Die am heißesten „geliebten“ (!) Ziele waren die Kleinschreibung der Substantive, die Tilgung der Dehnungszeichen, die Einheitsschreibung das und die Fremdworteindeutschung. Da die Neuregelung in allen diesen Punkten nun gerade das Gegenteil vorsieht, muß man annehmen, daß es Augst weniger um die Reformziele als um sein Lebensziel ging: sich als Reformer der deutschen Orthographie, ganz gleich in welcher Richtung, einen Namen zu machen. Daher der heiße Dank des Mannes in der zweiten Reihe an die Männer in der ersten. Wie, wenn sein Stolz berechtigt und das ganze ungeheure Unternehmen auf den brennenden Ehrgeiz einer einzigen Person in der zweiten Reihe zurückzuführen wäre? Niemand ist dem bisher nachgegangen, und doch – was für eine Geschichte!
Noch immer gibt es Journalisten, die das Märchen von der Vereinfachung und Fehlerverminderung wirklich glauben, an das die Kultusminister nur zu glauben vorgeben. Ein Blick in das neue Regelwerk würde zeigen, daß es umfangreicher und komplizierter als das alte ist. Aber gerade diesen Augenblick der Wahrheit scheuen die meisten. Zuzugeben, daß man sich aufs primitivste hat täuschen lassen, ist fast noch unangenehmer als das Eingeständnis eigener Verfehlungen. So kann der nackte Kaiser noch eine ganze Weile herumstolzieren.
5.
An einer zentralen Stelle des Urteils offenbart das Bundesverfassungsgericht sein Bild von der Sprache. Die Sprache (und nicht etwa nur die Schrift!) kann nach Auffassung der Richter „korrekturbedürftigen Fehlentwicklungen – etwa im Sinne erschwerter Lehr- und Lernbarkeit“ unterliegen, die einen Eingriff des Staates erforderlich machen. In Wirklichkeit ist die Sprache ein selbstregulierendes System. Es erbt sich in Stafettenkontinuität fort, wobei die Sprachgemeinschaft selbst dafür sorgt, daß ihr Kommunikationsmittel handhabbar bleibt – bei Strafe des Untergangs. Wenn eine Mutter so spricht, daß ihr Kind sie nicht versteht, dann wird der „Erfolg“ schon dafür sorgen, daß sie es noch einmal anders und faßlicher versucht. Sprache bleibt so immer lehr- und lernbar; es gehört zu ihrem Wesen.
Woher die obrigkeitliche Denkweise des Gerichts stammt, läßt sich zumindest teilweise rekonstruieren. Der Wahn vom „Korrigieren“ der Gesellschaft durch den Staat verbindet die totalitären Traditionsströme, die sich aus den beiden deutschen Diktaturen in denjenigen Teil der Orthographieliteratur ergossen, dem die Richter ihr besonderes Vertrauen geschenkt haben. Jener Leo Weisgerber war es, der noch im Jahre 1964 schreiben konnte, die Sprachgemeinschaft habe zwar grundsätzlich die „Aufgabe“, ihre Sprache selbst in Ordnung zu bringen; wenn sie sich aber als unfähig erweise, diese Aufgabe zu lösen, müsse der Staat auf den Plan treten. Für Dieter Nerius und seine Rostocker Schule wiederum steht unumstößlich fest, daß es Rechtschreibung ohne Staat überhaupt nicht geben könne; und dies findet sich dann auch in den Plädoyers der Kultusminister und im Karlsruher Urteil. Den oft angemahnten Blick über die Grenzen, etwa nach England, wo es bei wesentlicher schwierigerer Rechtschreibung auch ganz anders geht, haben sich die Richter erspart. Sie sprechen auch von „Widersprüchen im Schreibusus“, die es zu beseitigen gelte. Aber der Usus kann niemals „Widersprüche“ enthalten, sondern allenfalls Unterschiede. Kurzum: Dieser Einblick in die Sprachauffassung des Gerichts ist durchaus unerfreulich. Dabei hat es nicht an Versuchen gefehlt, dem Gericht ein gewisses Verständnis für die selbstregulierende Natur der Sprache, also für die Wirksamkeit der „unsichtbaren Hand“ und die Unzuständigkeit des Staates nahezubringen, leider vergeblich. Statt dessen begründet das Gericht den Anspruch des Staates mit dem Hinweis, daß er diesen Anspruch auch schon unter der Monarchie und mit den (gescheiterten) „Wiesbadener Empfehlungen“ der fünfziger Jahre erhoben habe! Aber auch damals war dieser Anspruch unberechtigt, er wurde nur mangels Gelegenheit nicht förmlich angefochten. – Muß der Gütemaßstab für höchstrichterliche Entscheidungen revidiert werden?
6.
Es wird nicht leicht sein, die allgemein übliche Einheitsorthographie gegen diesen Zangenangriff von fachlichem Dilettantismus und obrigkeitsstaatlicher Anmaßung zu verteidigen und dort, wo sie bereits in Mitleidenschaft gezogen ist, wiederherzustellen. Seitdem auch den Reformern klar ist, daß die Neuregelung nicht funktionieren kann, verlegen sie sich auf die angenehm demokratisch klingende Beteuerung, sie wollten die weitere Entwicklung „beobachten“ und mittelfristig alles wieder ausscheiden, was sich nicht durchsetzt. Das ist heuchlerisch. Um zu beobachten, ob sich die Neuschreibungen durchsetzen, hätte man sie als Vorschläge in Umlauf setzen müssen, damit sie sich in freier Konkurrenz gegen die gewachsene Rechtschreibung bewähren können. In den allermeisten Fällen werden die Neuschreibungen jedoch als einzig zulässige verordnet, und die Kultusminister haben bereits 1996 angeordnet, daß die bisherigen – und noch auf zwei Jahre amtlich allein gültigen! – Regeln und Schreibweisen ab sofort „nicht mehr eingeführt und nicht mehr geübt“ werden sollten. Sie fürchteten wohl mit Recht, daß der Unsinn gegen den Sinn einen schweren Stand haben würde.
Besonders naive Beobachter sehen in der Reform eine Deregulierung und Entstaatlichung der Orthographie. Zwar wäre es zu wünschen, daß sich der Staat wie in anderen zivilisierten Ländern endlich aus der angemaßten Schreibnormung zurückzieht, aber nun geschieht das Gegenteil und wird auch ganz offen angestrebt. Der Reformer Blüml gab in einem unbewachten Augenblick zu: „Das Ziel der Reform waren gar nicht die Neuerungen. Das Ziel war, die Rechtschreibregelung aus der Kompetenz eines deutschen Privatverlages in die staatliche Kompetenz zurückzuholen.“ Auch der Deutsche Philologenverband – oder vielmehr seine autoritäre Führung – stellt mit Befriedigung fest, daß die Kultusminister „die Entscheidungskompetenz in Fragen Rechtschreibung nicht länger in privater, sondern wieder in staatlicher Hand wissen wollen.“ Und das baden-württembergische Kultusministerium: „Mit der Entscheidung, die Rechtschreibung nach über 90 Jahren zu reformieren und die hilfsweise seit 1956 zum Teil einem privatwirtschaftlichen Verlag überlassene Regelungskompetenz wieder an sich zu ziehen, ist staatliches Handeln wirksam geworden.“
Das Verfassungsgericht spricht dem Staat faktisch das Recht zu, jederzeit die deutsche Sprache nach eigenem Gutdünken zu verändern. Einschränkungen sollen sich allenfalls aus dem Umfang der Neuerungen ergeben, aber um diesen Umfang einzuschätzen, soll es keiner sprachwissenschaftlichen Kompetenz bedürfen. Das machen vielmehr die reformwilligen Politiker und ihre Juristen ganz allein. Die Reformer haben mehrfach klargestellt, diese Reform sei erst „ein Anfang“. Sie haben sich erst vor kurzem noch einmal zu ihrem jahrzehntelang verfolgten Hauptziel bekannt: der Einführung der Kleinschreibung. Daher ist zu erwarten, daß dies ihr nächster Schritt sein wird. Vielleicht haben sie die absurd übersteigerte Großschreibung nur eingeführt, um nach einiger Zeit sagen zu können: So geht es also nicht, jetzt muß endlich die Kleinschreibung her! Jahrzehntelang sind sie damit am Widerstand der Bevölkerung gescheitert. In Zukunft soll es nach dem Willen der Verfassungsrichter keinen solchen Widerstand mehr geben. Durch das Fehlurteil von Karlsruhe wäre das Volk in seiner ureigensten Angelegenheit, der Sprache, vollständig und endgültig entmachtet.

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Th. Ickler

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