Sigmar Salzburg, 24229 Dänischenhagen
Realschule Altenholz
Danziger Straße
24161 Altenholz
Frau Fandel
Sehr geehrte Frau Fandel,
bei der Durchsicht einer Aufsatzarbeit meines Sohnes Dorian „Entschuldigungsbrief an die Großmutter und der vorausgegangenen Übungsmaterialien stelle ich fest, daß die Kinder in der Schule die höfliche Großschreibung der Anrede „Du nicht mehr lernen sollen – anscheinend als Folge der sogenannten „Rechtschreibreform. Damit fördert die Schule den Verfall traditioneller Umgangsformen. Besonders befremdlich wirkt, daß die Schüler dazu angehalten werden, gerade gegenüber der älteren Generation eine für diese selbstverständliche Höflichkeitsbezeigung zu mißachten. Dies kann nicht die Aufgabe der Schule sein, die bekanntlich auf das Leben vorbereiten soll. Daher bitte ich, daß die Höflichkeits-Großschreibung des „Du ausdrücklich im Unterricht behandelt und geübt wird.
Vom Bildungsministerium wird dazu gewiß darauf verwiesen werden, daß im Zuge der (gegen den Volkswillen) eingeführten „Rechtschreibreform die höfliche Großschreibung abgeschafft sei und nur noch für die Anrede „Sie gelten solle. Dazu ist zu sagen, daß es sich hier kaum um eine Frage der Rechtschreibung handelt, sondern um eine Angelegenheit traditioneller Höflichkeit. Ein demokratischer Staat ist nicht legitimiert, per Erlaß „Höflichkeitsreformen durchzuführen, auch wenn das Bundesverfassungsgericht dem Staat eine Regelungsbefugnis in der Rechtschreibung zugestanden hat. 1)
Eine Beobachtung der Schreibgewohnheiten zeigt, daß auch viele Schreiber, die die neue Rechtschreibung anwenden wollen, bei der traditionellen Höflichkeitsschreibung bleiben. Selbst die Deutsche Post schreibt auf ihrer neuen Briefmarke „Für Dich.
Mit freundlichem Gruß und besten Wünschen
für Weihnachten und das Neue Jahr
Sigmar Salzburg
1) Die einzige vorhergehende „Höflichkeitsreform war denn auch die Einführung des „deutschen Grußes an den Schulen durch Ministerialerlaß vom 22. Juli 1933. (Siehe „Informationen zur Schleswig-Holsteinischen Zeitgeschichte, Kiel, Heft 35 v. April 1999)
Realschule Altenholz
Der Schulleiter
Danziger Straße
24161 Altenholz
Herrn
S. Salzburg
.....
Altenholz, den 21. Dezember 2001
Umgang mit der neuen Rechtschreibung
Ihr zweites Schreiben an Frau Fandel vom 16.12.2001
Sehr geehrter Herr Salzburg,
bereits in meinem Schreiben vom 24. September 2001 erläuterte ich Ihnen die gültigen Regelungen zur Rechtschreibung; da muss ich mich also nicht wiederholen. Man mag die Regelungen ablehnen; privat steht es Ihnen völlig frei, die Ihnen geläufige Rechtschreibung anzuwenden. Wir werden uns schulischerseits aber an die Regelungen halten; das geschieht nicht nur deshalb, weil es uns vorgeschrieben ist, sondern weil es im Leben Dinge gibt, über die es sich nicht lohnt zu streiten. Rechtschreibung stellt sich mir dar als eine Art Definitionsfrage, da die gültigen Regelungen in sich weitgehend schlüssig sind.
Mit Ihren Anmerkungen überspannen Sie den Bogen und verschieben die Gewichte völlig. Rechtschreibung ist keine Frage der Höflichkeit; zur Höflichkeit zählen Tugenden und keine Definitionen. Zu den Tugenden zähle ich unter Anderem die Art des persönlichen Umgangs und die Wahl der Worte im Miteinander der Menschen.
Völlig abwegig ist Ihr Vergleich mit einer Anordnung der Reichsregierung von 1933; einen solchen Vergleich verbitte ich mir.
Ich bitte Sie höflich, uns zukünftig nicht mehr mit Ihrer Kritik an den Rechtschreibregeln zu belasten. Wenn Ihnen da etwas nicht gefällt, dann beschreiten Sie den Rechtsweg.
Persönlich wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie geruhsame Feiertage und besonders Ihnen im Interesse Ihrer Familie die innere Gelassenheit, rein formale Dinge hinzunehmen, um Zeit dafür zu haben, die Dinge des Lebens zu ordnen, die wirklich wichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Domdey
Ich bin nicht abgeneigt, auf den Hinweis im zweitletzten Abschnitt einzugehen; allerdings nur mit Unterstützung. Übung habe ich gerade habe ich am 7.12.2001 einen kleinen Sieg über das Kieler Bildungsministerium errungen: In einem Revisionsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig für Recht erkannt, daß meine Kinder, wenn sie vom Religionsunterricht abgemeldet sind, nur verpflichtet sind, an einem anderen gleichwertigen Unterricht (Philosophie, Ethik...) teilzunehmen, soweit angeboten. – Der ministerielle Erlaß erlaubte es bisher, die Kinder in einen beliebigen anderen Unterricht, etwa Mathematik, Biologie, oder Turnen zu stecken. Der Präsident des OVG zum Vertreter des Ministeriums: „Ja, Herr Dr. Fromm, da müssen Sie Ihren Erlaß wohl ändern!
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Sigmar Salzburg
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