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Recht und Reform in Schleswig-Holstein
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Sigmar Salzburg
05.02.2009 10.14
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„Wer soll es machen?“

„Wer soll es machen?“ fragt Freund Kratzbaum auf der Seite der FDS, leider etwas zu spät.

Im Norden mußte ich es machen, wurde mir vor vier Jahren klar. 2005 wurden Teile der „Reform“ verbindlich, also rechtlich überhaupt erst angreifbar. Auch war Schleswig-Holstein das einzige Land, in dem die mangelnde Akzeptanz amtlich durch Volksentscheid nachgewiesen worden war. Außerdem war gerade durch Josefine Ahrens beim OVG Lüneburg ein günstiges „Vorurteil“ erwirkt worden. Schließlich konnten die Mängel und Fehler der „Reform“ umfangreich aufgelistet und nachgewiesen werden. Bedenken gab es wegen des möglichen Fehlschlags und wegen der geringen Belastbarkeit meiner Familie. Ersteres war von Prof. Gröschner vorausgesagt worden, weil das Gericht bestrebt sein mußte, sein eigenes Fehlurteil von 1997 zu verteidigen, das noch dazu wenige Monate später vom Bundesverfassungsgericht gestützt worden war. Aber ich hatte schon mit einem früheren Verfahren (Religionsersatzunterricht) gegen das Bildungsministerium in zweiter Instanz Erfolg gehabt.

Das Urteil nach zweieinhalb Jahren Hinhaltens ist auf dem Bildungsserver und hier nachzulesen. Obwohl die Klage deutlich darauf abhob, daß es im Gegensatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes („erlaßweise Rechtschreibänderung ohne Parlamentsgesetz“) um inhaltliche Fragen ging, nahm das Gericht am 6.2.2008 wiederum die Feststellung, daß die Frage nicht „wesentlich“ für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung sei, als Freibrief für die Kultusminister für jede Art von Regelung.

Die wenigen Wochen, in denen ein Revisionsantrag hätte eingereicht werden müssen, reichten nicht, um ein solches Projekt finanziell abzusichern, denn die wochenlange Einarbeitung eines Anwalts in die exotische Materie hätte ohne weiteres zu fünfstelligen Kosten führen können. Außerdem wurde mir unerwartet jeder einschlägige Rat verweigert. Obwohl der Spruch aus Lüneburg keine Wirkung mehr hatte, wollte man wohl den negativen Spruch eines OVG vermeiden, aber nur der hätte die Fortsetzung des Rechtweges ermöglicht. Deswegen schrieb mir wohl auch Dr. Kopke, er hielte eine Revision für „völlig sinnlos“.

Daher entschloß ich mich, auch um Zeit zu gewinnen, dem OVG Schleswig auf den Zahn zu fühlen und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Mitte letzten Jahres kam daraufhin eine entlarvende ablehnende Entscheidung: Der abweichende Spruch eines höherrangigen Gerichtes sei unerheblich, wenn es nicht auf der gleichen Instanzenlinie läge. Außerdem ginge das Urteil fehl, da es „eine Entscheidung zwischen ‚richtig’ und ‚falsch’ in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Akzeptanz nicht gebe.“ (Also: Es gibt keine Sprachentwicklung. Was richtig ist, bestimmen die Kultusminister, auch wenn es falsch ist). Daß das erstinstanzliche Urteil parteiisch und befangen sei, wollte das OVG ebensowenig erkennen (trotz Einlassungen wie: „Weder der von der Exekutiven angenommene Gemeinwohlbelang noch die Verhältnismäßigkeit der Rechtschreibreform im engeren Sinne sind heute zu bezweifeln.“)

Zum Schluß zitierte das OVG noch unverstanden Aufgeschnapptes von Goethe – wohl um nicht als eine Ansammlung von Kulturbanausen in die Geschichte einzugehen: „Mir … war die consequente Rechtschreibung immer recht gleichgültig“ (u.s.w.). – Aber danach hätte das Gericht das genaue Gegenteil beschließen und die Kultusminister in ihrem Verfolgungswahn gegenüber der traditionellen Rechtschreibung stoppen müssen.

So mußte ich erkennen, daß die obrigkeitsgefällige Struktur der Rechtswege einen Sieg der Vernunft praktisch ausschließt.

Siehe auch Prof. Mahrenholz!


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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
28.01.2009 10.24
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Staatliche Willkür

… Urteilsverkündung des Bundessozialgerichts in Kassel, …

In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass der Hartz-IV-Satz für Kinder verfassungswidrig ist, weil er willkürlich festgelegt wurde und sich nicht an den tatsächlichen Bedürfnissen eines Kindes orientiert.
Schwäbische Zeitung

Auch in einem anderen Fall wurde willkürlich festgelegt: von den Kultusministern (Jahrhundertleistung: Ersatz von „daß“ durch „dass“) die deutsche Rechtschreibung durch die „Rechtschreibreform“.

Hier stand das Bundesverwaltunggericht 1998 unter der Leitung des Vorsitzenden Richters und renommierten Schulrechtlers Dr. Norbert Niehues ebenfalls vor einer die „Reform“ vernichtenden Entscheidung. Dem kam jedoch das Bundesverfassungsgericht, besetzt mit Parteifreunden der Regierenden, zuvor, indem es willkürlich entschied, die Kultusbürokratie jedes Bundeslandes dürfe auch ohne Gesetz der Allgemeinheit eine Änderung der Rechtschreibung durch Indoktrination der Schüler aufdrängen.

Obwohl die Richter jedoch abschwächend ins Urteil v. 14.7.1998 schrieben:
„Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache jedoch nur für Art und Ausmaß einer Regelung, nicht dagegen für eine Regelung überhaupt.“, weigerte sich das Verwaltungsgericht Schleswig am 8.2.2008, die umfangreich vorgetragenen Beweise für einen Verstoß gegen diesen Spruch einer Prüfung zu unterziehen mit der zugrundeliegenden unzulässigen Fiktion, das Urteil des Bundesverfassungsgericht habe solche Überprüfungen entbehrlich gemacht.

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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
05.08.2008 13.36
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Maßvoll und behutsam

Anläßlich des Raucherurteils des Verfassungsgerichtes wurde der Verfassungsrichter a.D. Hassemer (mitverantwortlich für das Rechtschreiburteil) im Fernsehen vorgeführt mit den Worten: „Es hat keinen Sinn radikal zu sein. Man muß ein Mittelmaß finden!“ Gemeint war das „zu radikale“ Rauchergesetz.

In der Rechtschreibung bestand der Mittelweg darin, daß niemand gezwungen wird – außer Schülern und Staatdienern.

Wer die Jugend hat, hat die Zukunft!“
(Leitspruch, sowohl Hitler als auch Lenin zugeschrieben.)

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Sigmar Salzburg
04.08.2008 07.28
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Die Bürger bleiben wehrlos

Hamburger Abendblatt 11.12.1999:

Hürden zur Verfassungs-Klage

Darum scheiterte eine Beschwerde gegen die Rechtschreibreform

Kiel/Karlsruhe
– Der Vater von drei schulpflichtigen Kindern in Schleswig-Holstein ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) mit seiner Beschwerde gegen die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen im Norden gescheitert. Das BVG hat die Beschwerde aus formalen Gründen nicht angenommen. Schleswig-Holsteiner können nämlich nach der Landesverfassung gar keine Landesverfassungsbeschwerde einreichen.

Grund für die Beschwerde des Vaters war, dass der Landtag im September 1999 den Volksentscheid vom September 1998 gegen die Rechtschreibreform wieder aufgehoben hatte. Der Vater war der Ansicht, dass das Landesparlament nicht berechtigt gewesen sei, die Volksgesetzgebung innerhalb so kurzer Zeit zu korrigieren. Da Schleswig-Holstein das einzige Bundesland ist, das kein Landesverfassungsgericht hat, wandte der Vater sich direkt an das BVG in Karlsruhe. Das BVG übernimmt in einem solchen Fall die Funktion eines Landesverfassungsgerichtes.

In diesem Fall jedoch gibt es eine Besonderheit. Nach der Landesverfassung: sei der Rechtsweg einer Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehen, erklärte die Sprecherin des Bundesverfassungsgerichtes, Uta Fölster. Das sei selbst in einigen anderen Bundesländern so, die eigene Landesverfassungsgerichte haben. Das heißt, ein einzelner Bürger kann nicht direkt gegen ein Landesgesetz vor dem Landesverfassungsgericht klagen. In Schleswig-Holstein können nur der Landtag, die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten direkt Landesverfassungsbeschwerde einlegen. Polster betonte, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht zum normalen Rechtsweg gehöre.

Die Entscheidung darüber, wie viele und welche Klagemöglichkeiten den Bürgern gegeben sind, fällen die Politiker, die die Landesverfassung beschließen. Da in der Landesverfassung keine Grundrechte enthalten seien, in denen ein Bürger sich beeinträchtigt fühlen könnte, sei die Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehen, hieß es aus dem Innenministerium in Kiel. Fühle ein Schleswig-Holsteiner sich in seinen Grundrechten wie der Meinungsfreiheit verletzt, kann er den Angaben zufolge das BVG direkt anrufen, das in einem solchen Fall aber nicht als Landesverfassungsgericht fungiert.

Das bedeutet aber nicht, dass der einzelne Bürger gegen Landesgesetze machtlos ist. Der Weg, ein Landesgesetz überprüfen zu lassen, dauert allerdings lange. Die Klage muss den normalen Instanzenweg gehen, entweder über Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht oder über eine Fachgerichtsbarkeit wie Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht. Diese Gerichte können Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie der Ansicht sind, ein Landesgesetz verstoße gegen die Verfassung.

Aber auch ein Bürger hat das Recht – nach dem Weg durch die Instanzen – , sich über die Entscheidung eines obersten Gerichtes beim Bundesverfassungsgericht zu beschweren. Für den Kläger in Sachen Rechtschreibreform und Volksentscheid bedeutet das, er hätte zunächst ans Verwaltungsgericht gehen müssen. (kek)

Hamburger Abendblatt 11.12.1999

Nach den Erfahrungen in Schleswig-Holstein können so die Gerichte die Verfahrensdauer ohne weiteres bis auf zehn Jahre ausdehnen. In Niedersachsen reichten zur Klageerledigung auf kaltem Wege im Falle der Josefine Ahrens bis zu ihrem Abitur schon drei Jahre.

Seit kurzem hat Schleswig-Holstein ein eigenes Verfassungsgericht eingerichtet. Einzelne Bürger dürfen aber immer noch nicht klagen. Da die „Rechtschreibreform“ kein Gesetz ist, sondern durch die Hintertür über die Geiselnahme der Schüler in die Gesellschaft gepreßt wird, ist den meisten Bürgern sowieso der Klageweg verschlossen.

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Sigmar Salzburg
22.07.2008 10.24
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... in „Gottes“ Hand


Eckard Plambeck schreibt in den Kieler Nachrichten v. 9. Juli 2008 in anderem Zusammenhang:
»Den Spruch: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“, gibt es nicht ohne Grund.«

Dies hat sich wieder einmal bewahrheitet.
Näheres demnächst an dieser Stelle.

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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
17.07.2008 11.02
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Die Entrechtung der Schulkinder und ihrer Eltern durch die Gerichte

In einer Demokratie hat der Staat den Schulunterricht als Lehre des allgemein Anerkannten und Üblichen im Auftrage des Volkes und stellvertretend für die betroffenen Eltern zu organisieren. Von daher verbietet sich der Mißbrauch der Schulkinder zum Zwecke der Durchsetzung einer „Rechtschreibreform“ von selbst, insbesondere wenn dies durch einen Volksentscheid untersagt wird. Im englischen Sprachraum sind solche Ansprüche des Staates völlig unbekannt.

Dennoch meinte am 6.2.2008 das Verwaltungsgericht Schleswig, angeblich gestützt vom Bundesverfassungsgericht, in seinem Urteil den Kultusministern der Länder ein beliebiges Eingriffsrecht in die Rechtschreibung einräumen zu dürfen.

Dass die Regelung über die richtige Schreibung jedenfalls auch Sache von Staat und Schule ist, ist in der deutschen Orthografiegeschichte zumindest seit Mitte des 19. Jahrhunderts belegt (BVerfG aaO, S. 247 mwN; Menzel: Von Richtern und anderen Sprachexperten – Ist die Rechtschreibreform ein Verfassungsproblem? NJW 1998, 1177, 1178 mwN).

Das Verwaltungsgericht und vorausgehend Bundesverfassungsgericht sowie das OVG Schleswig wollten aus der Orthographiegeschichte herleiten, daß die „Regelung über die richtige Schreibung jedenfalls auch Sache von Staat und Schule“ sei. Dies soll daher gewohnheitsrechtlich sogar die Elternrechte außer Kraft setzen.

Das OVG Schleswig meinte schon am 13. August 1997:
Eine Rechtschreibreform hingegen wird in Deutschland seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts – im Königreich Hannover, in Württemberg, in Bayern und Preußen (vgl. Kopke, Rechtschreibreform und VerfR, 1995, S. 8 ff. m. w. Nachw.), später im Deutschen Reich nach zwei Orthographiekonferenzen 1876 und 1901 durch Beschluß des Bundesrates vom 18. 12. 1902 (vgl. Kopke, S. 30 f. m. w. Nachw.), in der Bundesrepublik Deutschland 1955 durch Beschluß der Kultusministerkonferenz und erneut ab 1984 – traditionell als nach wissenschaftlicher Diskussion letztlich staatliche Aufgabe verstanden. Eine derartige Staatspraxis ist verfassungsrechtlich relevant (vgl. BVerfGE 68, 319 [328 f.] = NJW 1985, 2185; BVerfGE 77, 308 [331] = NJW 1988,1899 = NZA 1988,355).

Das Bundesverfassungsgericht walzt dies im fragwürdigen Urteil v. 14.7.1998 noch weiter aus:

„Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen. Mit Rücksicht darauf waren Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer auch, wenn nicht zuvörderst, eine Sache von Staat und Schule. Dabei bestanden die für die Schule aufgestellten Rechtschreibregeln nicht nur aus einer Wiedergabe dessen, was sich im außerstaatlichen Bereich auf gewissermaßen natürlichem Wege an Schreibkonventionen herausgebildet hatte. Die im Schulunterricht vermittelten Regeln und Schreibweisen waren vielmehr – zumindest teilweise – auch das Ergebnis normierender staatlicher Entscheidung. [usw.]

Umständlich werden dann auch die gescheiterten Eingriffsversuche des Staates seit 1902 (mit Ausnahme der NS-Reform von 1944) als Beweis dafür herangezogen, daß solche Eingriffsrechte überhaupt bestehen. Daraus wiederum wird abgeleitet, daß das allgemein anerkannte Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, und das Recht der Schulkinder, das in der Gesellschaft Übliche zu lernen, in diesem Fall außer Kraft gesetzt werden darf, um der Gesellschaft das Unübliche aufzuzwingen. „Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.“ (BVerfG)

Dies ist in der Abhandlung „Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform“ von Dr. Wolfgang Roth, (Bayerische Verwaltungsblätter, Mai 1999, Heft 9) nicht näher betrachtet worden.

Jedoch öffnet gerade diese juristische Rabulistik des Bundesverfassungsgerichtes dem Mißbrauch der Schulkinder zur Durchsetzung beliebiger orthographischer Gesellschaftsveränderungen Tor und Tür. Zugleich dient das Urteil den Kultusministern als vermeintlicher Freibrief, obwohl es nur die damals zu treffende Entscheidung betraf, ob Eingriffe in die schulische Rechtschreibung nur durch Gesetz erfolgen dürfen.

Die Gerichte haben beiseitegeschoben, daß im 19. Jahrhundert das Ziel verantwortungsbewußter Schulpolitik nicht eine „Reform“ der Rechtschreibung war, sondern daß es um eine sinnvolle Auswahl der verschiedenen gebräuchlichen Schreibvarianten ging, um sie als Schulstoff lehrbar zu machen.

Heide Kuhlmann schreibt in ihrer inzwischen berühmten Magisterarbeit „Orthographie und Politik – zur Genese eines irrationalen Diskurses“ über die Entwicklung in vordemokratischer Zeit:

Die Versuche, staatlicherseits in die Rechtschreibung einzugreifen, waren insgesamt sehr zögerlich. Hannover und Württemberg hatten als einzige Staaten bereits vor der Reichsgründung eine amtliche Orthographie. Das Königreich Hannover war hier Vorreiter, seine amtliche Regelung trat 1855 in Kraft. Dabei blieb das hannoversche Regelbuch der oben bezeichneten Linie treu: es sollte unter Festhaltung des allgemein herrschenden Gebrauchs, wo ein solcher sich findet, entwickelt werden. Es ist naheliegend, in dieser Zurückhaltung die generelle Ablehnung einer staatlichen Regelung der Schreibung zu sehen, die Ansicht, man sei dafür eigentlich nicht zuständig; zumindest die in Hannover amtlich festgestellte Rechtschreibung hatte für die Schulen lediglich empfehlenden Charakter. Es gab keine Tradition amtlicher Regelungen, an die man hätte anknüpfen können.

Und der Schweizer Gymnasiallehrer Stefan Stirnemann 25.7.05 erläutert bei FDS »Die Lehrer des neunzehnten Jahrhunderts hatten sehr viele Vorschläge zu einer einheitlichen und vor allem einfachen Rechtschreibung. Die Regierung hat eingegriffen, um, wie Duden schrieb, „verkehrten Richtungen die Thore zu verschließen“.«

Vor allem sollten extremistische Orthographierevoluzzer von den Schulen ferngehalten werden. Dies hat die gegenwärtige „Reform“ nicht geleistet, wenn auch die notorischen Kleinschreiber erfolglos blieben. Beweis für das Versagen der Kultusminister ist die Tatsache, daß die Rechtschreibung nach über einem Jahrzehnt intriganter Reformiererei uneinheitlicher ist als jemals im 19. Jahrhundert.

Nach 1871 ging es auch um die Einheitlichkeit der Rechtschreibung im neuentstandenen Deutschen Reich. Wer Konrad Dudens „Orthographisches Wörterbuch“ von 1880 studiert, wird feststellen, daß darin nichts Neues hinzuerfunden worden ist, sondern daß die Einheit im großen und ganzen bereits vorhanden war. Ganz abwegig ist es, aus der (zurückhaltenden) Mitwirkung der damaligen kaiserlich-königlichen Obrigkeit Eingriffsrechte der gegenwärtigen Kultusministeransammlung herzuleiten – noch dazu, wenn sich das Volk auf demokratische Weise solche Schreibveränderungen in einer repräsentativen Volksabstimmung verbeten hat.

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Sigmar Salzburg

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Norbert Lindenthal
04.07.2008 13.41
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… zur Unterstützung bereitfänden.

Zitat:
Ursprünglich eingetragen von Sigmar Salzburg
… Zur Wahrung der Einspruchsfrist haben wir in Ermangelung anderer Mittel Antrag auf PKH gestellt. Die dadurch dem Gericht erleichterten Möglichkeiten der Rechtsbeugung könnten allerdings noch zurückgestutzt werden, wenn sich mäzenatische und juristische Idealisten zur Unterstützung bereitfänden.

Dieses Thema gehört nach ganz oben, oder?
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Norbert Lindenthal

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Sigmar Salzburg
13.06.2008 08.31
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„Die geschlossene Demokratie“

Der Artikel von Telepolis
http://rechtschreibung.com/Forum/showthread.php?postid=32546#post32546

enthält einen Link zur Landesrechtssprechung Schleswig-Holstein
Urteil v. 6.2.2008

Dazu folgende Anmerkung:

Neu für uns im Link zum Schleswiger Urteil v. 6.2.2008 ist, daß die dreiste Nichtbeachtung des höherrangigen Spruchs des Lüneburger OVG v.13.09.2005 nun sogar als Leitsatz an den Anfang gestellt wurde. Ebenso erschreckend ist die völlige Verkennung des Bundesverfassungsgerichtsurteils v. 14.7.1998 als Freibrief für die Kultusminister. Zur Wahrung der Einspruchsfrist haben wir in Ermangelung anderer Mittel Antrag auf PKH gestellt. Die dadurch dem Gericht erleichterten Möglichkeiten der Rechtsbeugung könnten allerdings noch zurückgestutzt werden, wenn sich mäzenatische und juristische Idealisten zur Unterstützung bereitfänden.

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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
28.05.2008 11.51
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„Wer schützt uns vor der Justiz?“

Rechts-Extreme und ihre Opfer

Von Henryk M. Broder

Wer glaubt, die deutsche Justiz sei unfehlbar, hat sich geschnitten: Rechtsirrtümer sind gang und gäbe. Beim Maischberger-Talk sprachen Rechtsexperten erstaunlich gelassen über gravierende Fälle – selbst im Angesicht der Opfer…

Es ging um ein richtiges und ein wichtiges Thema: „Hier irrt das Recht – Wer schützt uns vor der Justiz?“
Eine Frage, die viel zu selten gestellt wird. Denn die Justiz ist die einzige Institution in einer demokratischen Gesellschaft, die keiner gesellschaftlichen Kontrolle unterliegt, wenn man von einer Handvoll von
Prozessberichterstattern – wie Gisela Friedrichsen beim SPIEGEL – absieht, die regelmäßig Prozesse besuchen und „Justizkritik“ betreiben.

Das ist sozusagen ein systemimmanenter Fehler, mit dem alle leben müssen. Denn die Justiz ist unabhängig, nicht einmal die Justizminister dürfen den Richtern ins Handwerk pfuschen. Und das ist – im Prinzip – gut so. Die Justiz kontrolliert sich selbst, indem sie einen Instanzenweg eingerichtet hat, der vom Amtsgericht über das Landgericht und das Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof und dem Verfassungsgericht führt. Aber Gnade Gott dem Menschen, der sich auf diesen Weg begibt. Seine Aussichten, zum Michael Kohlhaas zu werden, sind größer als die, dass ihm Gerechtigkeit widerfährt … .

Man könnte „Fehlurteile nicht vermeiden“, sagte Ralf Höcker, Anwalt und Autor; diejenigen, die es erwischt, bringen ein „Opfer für die Solidargemeinschaft“. Noch deutlicher brachte es Möller auf den Punkt. „Es ist besser, mit dem Unrecht Frieden zu schließen, als dem Recht hinterherzulaufen.“
Das sagt sich leicht, wenn man in einer Talkshow und nicht in einem Gefängnis sitzt. Die Juristen im alten Rom waren auch schon so weit: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.“

Spiegel online
28. Mai 2008

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,555932,00.html

Das Bundesverfassungsgericht ähnelt in seinem Unfehlbarkeitsanspruch dem Vatikan und unterliegt überhaupt keiner Kontrolle mehr, mag die Kritik auch noch so berechtigt sein:

http://rechtschreibung.com/Seiten2/Wissenschaft/501BVB990501.html

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Sigmar Salzburg
01.05.2008 09.09
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Wie wahr!

„Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wider, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat …“

Ulrich Wickert

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Sigmar Salzburg
15.04.2008 09.59
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Aus einer vorläufigen Eingabe an das OVG Schleswig

7.4.2008

Das Urteil v. 6.2.2008 ist rechtsfehlerhaft

1. Das VG Schleswig (Einzelrichterin Nordmann) hat Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht beachtet. Das BVerfG hatte am 14.7.1998 geurteilt, daß für Änderungen vom Umfang der „Rechtschreibreform“ ein parlamentarisches Gesetz nicht erforderlich sei. Es hat festgestellt: „Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform, die Gegenstand der Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sind, können nicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden.“ Es hat ebenso betont, „nicht sprachlicher Obergutachter“ sein zu wollen (in der mündlichen Verhandlung am 12.5.1998 der damalige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier) und ausdrücklich ins Urteil geschrieben:

„Die Sprache unterscheidet sich von anderen Regelungsgegenständen auch nicht dadurch, daß bei ihr korrekturbedürftige Fehlentwicklungen – etwa im Sinn erschwerter Lehr- und Lernbarkeit – von vornherein ausgeschlossen wären. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln.(BVerfG)

Daraus folgt das Recht der Klägerin und ihrer Eltern, eine sachliche und fachliche Überprüfung der ungebetenen Neuerungen gerichtlich einzuklagen. Dies hat das VG Schleswig verweigert und auch die Hinzuziehung unabhängiger Gutachter abgelehnt.
[…]

2. Das VG Schleswig hat eine Leitentscheidung des OVG Lüneburg zum Nachteil der Klägerin mißachtet. Dieses hatte in einem Beschluß v. 13.8.2005 festgestellt: „Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als „falsch“ bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.“ (Az. 13 MC 214/05)

Dazu unterstellt das VG Schleswig dem OVG Lüneburg Abweichungen von den Urteilen der höherrangigen Gerichte:
„Soweit das OVG Lüneburg in seinem soeben zitierten Beschluss aus 2005 meint, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts abweichen zu müssen, …“

Dies ist eine erhebliche Verkennung des Streitgegenstandes: Das BVerfG und ihm folgend das BVerwG hatten nur zu entscheiden, ob die Einführung der Schreibweisen gemäß der „Rechtschreibreform“ eines Gesetzes bedarf. Dem widerspricht nicht der – ein Urteil des VG Lüneburg revidierende – Beschluß des OVG Lüneburg, daß auch übliche herkömmliche Schreibweisen in der Schule als „richtig“ zuzulassen sind.

3. Das Urteil des VG Schleswig beruft sich unzulässig auf die Entscheidungsgründe des BVerfG. Es setzt die vom BVerfG nach grober Einschätzung angenommene allgemeine Zulässigkeit von (seither als untauglich erwiesenen) Schreibregeländerungen ohne Gesetz gleich ihrer Richtigkeit und Geeignetheit zur Unterrichtung und Bildung:

„Ist die Rechtschreibung einschließlich der Anrede in Briefen im schulischen Bereich mithin einer staatlichen Regelung zugänglich, kann diese auch von den Ländern getroffen werden. … (BVerfG aaO, S. 248). Die Regelung der Rechtschreibung unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Eine solche Regelung ist für die Verwirklichung möglicherweise betroffener Grundrechte von Eltern, Schülern oder auch außenstehenden Dritten nicht so wesentlich, als dass der parlamentarische Gesetzgeber sich dem annehmen müsste.(VG Schleswig)

Dieses nicht ganz wörtliche BVerfG-Zitat ist völlig unpassend, da es nur auf den Gesetzesvorbehalt zugeschnitten ist. Zugleich wird aber klar, daß erlaßweise Anordnungen ebenfalls Grundrechte verletzen können. Auch für solches Verwaltungshandeln muß die Geeignetheit der Maßnahme gelten, sind das Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sowie das Übermaßverbot zu beachten. Dies wird bei der Rechtschreibreform ständig mißachtet:

Beispiel 1
Auch wenn das BVerfG ein Gesetz „Die vertrauliche Briefanrede „du“ schreibt man klein. Großschreibung ist ein Fehler“ für unnötig hält, verletzt doch ein gleicher Erlaß die Persönlichkeitsrechte von Schülern und Eltern und verstößt gegen Gesetze: Menschenwürde, das Recht auf Bildung (GG), auf Erziehung des jungen Menschen … zum politischen und sozialen Handeln (SchulG § 4.4), u.s.w.. Eine „Höflichkeitsreform“ greift ins Persönlichste der Bürger ein (einziges Beispiel der Vergangenheit: Die Einführung des „Deutschen Grußes“ durch Ministerialerlaß im Jahre 1933) – und hat den Staat nichts anzugehen.
Durch diesen Eingriff werden die Persönlichkeitsrechte auch der Klägerin verletzt.
(Daß seit 2006 die traditionelle Großschreibung kein Fehler sein soll, ändert nicht viel, wenn nicht ausdrücklich gelehrt wird, daß sie die übliche Höflichkeit ausdrückt.)

Beispiel 2
Das Verbot der Verkleinerungsform des alten Gewichtsmaßes „Quent“ in der Wendung „ein Quentchen“ und sein Ersatz durch das sprachunmögliche „Quäntchen“ („Fäktchen“ wäre ein Analogon) ist eine willkürliche Sprach-, Sinn- und Sachfälschung als Marotte eines einzelnen Reformkommissionärs. Es mag dem Bildungsministerium unbenommen sein, „Quäntchen“ nicht als Fehler werten. Die einzig richtige klassische Information trägt die Schreibweise „Quentchen“.
Ihr Verbot verletzt die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, das Recht auf Bildung und verstößt gegen das Schulgesetz § 4.2, das in den „Wertevorstellungen“ immanent die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Unterrichtung enthält.

Die willkürliche Schreibveränderung kann den Zweck, das „leichtere Lernen“, nicht erfüllen, führt aber gleichzeitig zur Verarmung und Verfälschung der Aussage. Die Maßnahme ist also ungeeignet. Das schulische Verbot von „Quentchen“ und der damit einhergehende Versuch der allgemeinen Ausrottung dieses Wortes und des zugeordneten Begriffes verstößt daher auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot.

Ähnliches gilt für die anderen Etymologiefälschungen der „Reform“.
[…]

4. Das VG Schleswig hat Existenz von „Wörterverboten“ abgeleugnet oder für unwichtig erklärt und Beweisanträge dazu abgelehnt. Für die schriftliche Darstellung der deutschen Sprache gilt, daß Wortzusammensetzungen, die als Einheit empfunden werden oder neue Begriffe bilden, zusammenhängend geschrieben werden. Wird die Zusammenschreibung verboten, so verschwindet der Begriff als Wort zunächst graphisch und bei andauernder Indoktrination im Bewußtsein (z.B. „so genannt“).
[…]

Nach dem Scheitern der Trennschreibideologie 2006 wurden zahlreiche Wörterverbote aufgehoben (oft ohne daß die vorherige Diffenzierung wiederhergestellt wurde). Einige Wörterverbote wurden jedoch willkürlich aufrechterhalten. Dazu zählen die Wörter:

„zuviel“, „wieviel“, „soviel“, „jedesmal“ u.ä. und „insonderheit“.

Das Verbot des ersteren wird weithin mißachtet, denn es ist unsinnig, wie die Substantivierung „ein Zuviel“ nahelegt. Zum Verbot des letzteren schreibt Prof. Theodor Ickler in seinem Buch „Falsch ist richtig“ (Droemer):

„Wer hätte denn erwartet, daß am Ende des 20. Jahrhunderts das ohnehin etwas veraltete Wort insonderheit verboten und ein gänzlich antiquiertes Hauptwort Sonderheit wiederbelebt werden würde, nur damit es zur Neuschreibung in Sonderheit und der geistreichen Bemerkung führe, das Wort Sonderheit komme »nur in dieser Wendung« vor? Von solchen skurrilen Einfällen ist die ganze Reform durchzogen.“
[…]

5. Das VG Schleswig hat es abgelehnt, der Klage auf einen Unterricht in traditioneller Zeichensetzung stattzugeben und Beweisanträge dazu zurückgewiesen. Die weiterhin fast unverändert an Schulen gelehrte reformierte Zeichensetzung ist für das praktische Leben unbrauchbar, sofern die Klägerin einem anspruchsvolleren Schreibberuf nachgehen will. […]

6. Auch Grammatikfälschungen („es ist Not“, „er lebt Diät“ „heute Früh“, „heute Abend“ gem. Duden 06) verletzen Persönlichkeitsrechte, sollen aber hier nicht weiter vorgeführt werden.

7. Das Urteil des VG Schleswig v. 6.2.2008 ist parteiisch und befangen.

„Weder der von der Exekutiven [sic] angenommene Gemeinwohlbelang noch die Verhältnismäßigkeit der Rechtschreibreform im engeren Sinne sind heute zu bezweifeln.“(VG Schleswig)

Diese Behauptung ist heute zweifelsfrei widerlegt. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß dieser Satz nur eingeschoben wurde, um das Vorgehen der Kultusminister und die fehlgegangene Einschätzung des BVerfG von 1998 zu stützen und das eigene Urteil abzusichern.
[…]

Von Josef Kraus, Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, Schulleiter und Gymnasiallehrer für Deutsch, stammt die aktuellste der vernichtenden Einschätzungen der „Reform“:

Kraus : … Demgegenüber hat das, was ich Erleichterungspädagogik nenne, so manchen Irrweg hervorgebracht. Zum Beispiel die Rechtschreibreform. (Volksstimme.de 31.03.2008)

Es ist somit erwiesen, daß schon das angestrebte Ziel der „Erleichterung“ keinem Gemeinwohlbelang dienen konnte – ebensowenig wie die dann über die Instrumentalisierung der Schüler durchgeboxte „Reform“. Der Volksentscheid von 1998 hat amtlich dokumentiert, daß auch der „Souverän“, das Volk, die Schreibveränderung nicht als Gemeinwohlbelang anerkannt hat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an verstieß die Weiterverfolgung der Rechtschreibreform gegen den Geist des Grundgesetzes.
[…]

In vordemokratischer Zeit dachte man demokratischer: Der Abgeordnete Stephani sagte in der Reichstagsdebatte vom 7. April 1880: „Die Schule soll den Schülern das, was in den gebildeten Kreisen des Volkes zur festen Gewohnheit in Bezug auf Rechtschreibung geworden ist, als Regel beibringen; nicht aber soll die Schule selbst vorangehen, indem die Schulen das Volk zwingen wollen, eine neue Gewohnheit der Rechtschreibung anzunehmen.“ (n. Kopke)

[…]
Das VG Schleswig hätte mühelos dem Beschluß des OVG Lüneburg folgen können. Offensichtlich meinte es jedoch, sich durch (verfehlte) besondere Linientreue gegenüber dem BVerfG auszeichnen zu müssen.
[…]

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Sigmar Salzburg

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PL
14.03.2008 11.56
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Des Unwesens Kern

Herzlichen Dank, Sigmar, für diese Zusammenstellung! Ich werde – Dein Verständnis vorausgesetzt – einen Buchdrucker ansprechen und ihn fragen, ob man Deinen Text nicht auf ein Plakat drucken könnte, oder zumindest auf eine Postkarte. Auch auf einem Lesezeichen würde Dein Text gut zur Geltung kommen.

Mit einem Gruß aus Basel

Peter Lüber

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Sigmar Salzburg
12.03.2008 08.44
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Zwölf Jahre Schreibdiktatur der Kultusminister

„Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Lauf der Zeit an allgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder – etwa aus Vereinfachungsgründen – bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind ihm ebenfalls grundsätzlich erlaubt.“
(Bundesverfassungsgericht 14.7.1998)

Widersprüche und Zweifel?:

9. Duden 1915, 11. Duden 1934,
15. Duden 1961, 19. Duden 1986:

leid sein, tun, werden
weh tun, sein


Und nun die staatlichen „Vereinfachungen“:

„Amtliches“ Regelwerk 1996
leid sein, Leid tun
weh sein, aber wehtun

23. Duden 2004
Leid tun; auch leidtun;
[Kasten] es tut mir Leid, auch leid; es wird ihm noch Leid tun auch leidtun
wehtun; ich habe mir wehgetan; das braucht dir nicht wehzutun

24. Duden 2006
leidtun; sie tut uns leid, hat uns leidgetan, das braucht dir nicht leidzutun
[Kasten] leidtun; es tut mir leid, es wird ihm noch leidtun
weh tun, wehtun; ich habe mir weh getan od. wehgetan;
das braucht dir nicht weh zu tun od. wehzutun

Ergebnis: „weh tun“ ist wieder erlaubt, „leid tun“ bleibt verboten,
ansonsten: Konfusion – gerichtlich ermöglicht.


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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
06.03.2008 15.58
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Mein Scanner hat den Durchblick!

Ich studiere gerade in NJW 49/2005
Gärditz: Zehn Jahre Rechtschreibreform

Es besteht ein Anspruch auf eine schulische Ausbildung, deren Inhalte nicht in einer bloßen Selbstbeschreibung verharren oder auf die „Amtlichkeit“ des vermittelten Wissens verweisen, ...

Mein Scanner macht daraus:
die „Ärmlichkeit“ des vermittelten Wissens ...
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Sigmar Salzburg

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Christoph Kukulies
02.03.2008 08.38
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Im Zusammenhang mit der jüngsten Klage gegen die Speicherung der Mobilfunk- und sonstigen Kommunikationsverbindungsdaten für Ermittlungszwecke wurde in einer Zeitungsmeldung von über 30000 eingereichten Klagen (durch Ermächtigung der Einzelkläger an den Sammelkläger) berichtet. Dies sei die bisher größte Sammelklage vor dem höchsten deutschen Gericht seit Gründung der Bundesrepublik gewesen, hieß es in dem Bericht. Allerdings habe das Bundersverfassungsgericht dies nicht bestätigt und auch nicht gesagt, ob es bisher eine größere gab.

War es vielleicht die Klage gegen die Rechtschreibreform seinerzeit und wollte man es deshalb nicht sagen, um diese Schande deutscher Rechtsprechung nicht noch einmal öffentlich zugeben zu müssen?
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Christoph Kukulies

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