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Gesetze verstehen
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Sigmar Salzburg
14.09.2005 20.20
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Rechtschreibung in Gesetzen

Rechtschreibreform, Bayern, Sprache, Ausländer, §§ 91a bis 91c,92 I AufenthG,

Die deutschen Gesetzgeber und die deutsche Sprache

Die erneuten Diskussionen um Fortführung oder Rücknahme der Rechtschreibreform haben daran erinnert, dass die Mehrheit der Deutschen die Reform rundweg ablehnt. Unterzöge man sich einmal der Mühe, die Meinung derjenigen Mitmenschen zu ermitteln, die mehr oder weniger regelmäßig privat oder beruflich mehr als nur eine Urlaubskarte, einen SMS-Text oder eine Email schreiben, könnte man wohl einer noch breiteren Front von Gegnern der Reform samt ihren Veränderungen sicher sein. Von den berufsmäßigen Rechtschreibern in der Kultusministerkonferenz wird zur Verteidigung meist vorgebracht, man könne nicht ganzen Jahrgängen von Schülern die Rücknahme der Reform zumuten. Dazu kann man eigentlich nur fragen: Wer vertritt die Belange der überwiegenden Mehrheit von Deutschen, die ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen haben? Für viele Bereiche des Sprachgebrauchs ergeben sich allerdings schon deswegen keine größeren Schwierigkeiten, weil es dort auf die genaue Schreibweise nicht ankommt. Wie aber steht es mit den Produkten der Bundes- und Ländergesetzgeber?

Gesetze sollen allgemein gelten und daher auch von jedermann verstanden werden. An der hierfür wünschenswerten Klarheit und Deutlichkeit hapert es bekanntlich seit langem, vor allem wegen der oft allzu gedrechselt wirkenden Ausdrucksweise. Die notwendige Einfachheit der Formulierungen müsste im Übrigen noch weiter leiden, wenn der Gesetzgeber Ernst machte mit dem Vorhaben, auch an den femininen Teil der Rechtsunterworfenen zu denken. Meist wird dieses Anliegen vernachlässigt, bisweilen aber punktuell berücksichtigt. So hat der Gesetzgeber in § 92 I AufenthG die Bestellung „einer oder eines Beauftragten“ der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration vorgesehen, während die §§ 91a bis 91c AuslG nur „die Beauftragte“ kannten. Im sonstigen Aufenthaltsrecht sind nur die maskulinen Teile der Gesellschaft vertreten, sowohl bei dem „Ausländer“ als auch bei dem „Leiter“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Diesem Missstand könnte jetzt allerdings das Bundesinnenministerium – ob nun von einem Minister oder von einer Ministerin geleitet – abhelfen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats geschlechtsneutrale Formulierungen oder aber maskuline und feminine Bezeichnungen neben einander in das AufenthG einfügen (§ 100 AufenthG). Für das AsylVfG und die einschlägigen Rechtsverordnungen (AufentV, IntV, BeschV und BeschVerfV) fehlt es indes an solchen Ermächtigungen. Daher wäre es nicht ganz unklug, auf die Ausfüllung des § 100 AufenthG zu verzichten. Sonst drohte eine unterschiedliche Gesetzessprache in dem als Einheit zu begreifenden Migrationsrecht.

Es ist ohnehin schon ausgesprochen ärgerlich, dass der Gesetzgeber bei Gesetzesänderungen die Neuschreibung verwendet und diese dann nicht selten zusammen mit der Altschreibung erscheint (z. B. im AsylbLG § 1 I Nr. 6: „… ohne daß“ und in § 2 I „… rechtsmissbräuchlich“ oder im AsylVfG: „§ 87a …. aus Anlaß“; dagegen „§ 87b … aus Anlass“. Bisweilen benutzt er Schreibweisen auch abwechselnd, ohne dass ein System erkennbar wäre, z.B. bei den Wörtern „Inkrafttreten“ und „Außerkrafttreten“ (Art. 15 Zuwanderungsgesetz) sowie „In-Kraft-Treten“ und „Außer-Kraft-Treten“ (§ 3 bayerisches Ausführungsgesetz vom 24.11.1999 zum Transplantationsgesetz und zum Transfusionsgesetz; Art. 7 hamburgisches Gesetz vom 16.12.1991 zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland; § 7 hessisches Studienguthabengesetz vom 18.12.2003; § 9 hessisches Gesetz vom 15.2.2005 zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes; § 127 nordrhein-westfälisches Hochschulgesetz)

Bei dieser offenbaren Unentschlossenheit der deutschen Gesetzgeber kann es eigentlich nicht verwundern, dass sich anscheinend auch die höchsten deutschen Gerichte nicht einheitlich für die eine oder andere Schreibweise entschließen können. So spricht der BGH vom „Inkrafttreten“ (z.B. „BESCHLUSS“ vom 29.6.2005 – III ZB 65/04 gegen den „Beschluß des OLG Hamburg vom 16.9.2004, S. 3), während das BVerfG in der Entscheidung über Alkopops vom 4.8.2004 – 1 BvQ 28/04) durchgehend die Schreibung „In-Kraft-Treten“ verwendet. Dies mag daran liegen, dass sich der BGH auch sonst nicht mit der Neuschreibung anfreunden zu können scheint (vgl. z.B. „Rußland“ und „Schußwaffen“ in dem Schleuser-Urteil vom 27.4.2005 – 2 StR 457/04 –, EZAR NF 87 Nr. 1). Als für Autoren, Setzer und Leser befriedigend kann dieser Ausdruck richterlicher Unabhängigkeit jedenfalls nicht bezeichnet werden.

Schließlich muss in besonderer Weise befremdlich erscheinen, dass der Bundesgesetzgeber noch nicht einmal die Umstellung von Deutscher Mark auf Euro vollständig vollzogen hat. So erhalten Asylbewerber für ihre persönlichen Bedürfnisse zusätzlich einen Monatsbetrag von 80 Deutsche Mark (§ 3 I 4 Nr. 2 AsylbLG), die Aufwandsentschädigung für die Erledigung von Arbeitsgelegenheiten ist aber nach § 4 II AsylbLG auf 1,05 Euro (früher: 2 DM) festgesetzt. Ähnlich zwiespältig sind die finanziellen Verhältnisse der Spätaussiedler geregelt. Sie erhalten nämlich nach wie vor eine Eingliederungsbeihilfe von 4 000 Deutsche Mark (§ 9 III 1 BVFG). Wären ihre nichtdeutschen Familienangehörigen nicht von Eigenbeiträgen zu den Kosten des Integrationskurses befreit, hätten sie dafür 1 Euro je Stunde zu zahlen (vgl. § 9 IntV), also weder 1,05 Euro noch 2 DM.

Weiteres zum Thema Rechtssprechung hier.

Weitere Kolumnen von Professor Dr. Günter Renner finden Sie hier <...>.

Achtung:
Dieser Text könnte nach den ab kommendem Montag, dem 1. August 2005 außerhalb von Baden-Württemberg und Bayern geltenden Regeln Fehler enthalten!

von Prof.Dr.G.Renner | Freitag, 29 Juli 2005


http://www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=330


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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
01.09.2004 11.42
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Beruhigend

Zum so überschriebenen SZ-Leserbrief v. 1.9.2004:
Im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn (!) am 28. April und unterschrieben von zwei Herren und einer Dame (Rau, Schröder, Zypries), lese ich zum Gesetz vom 23. April 2004, Artikel 1 Nr. 6: „In § 1618 Satz 2 (des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird das Wort ,zurzeit‘ durch die Wörter ,zur Zeit‘ ersetzt.“ […]
Dr. Peter Maly-Motta, Fürstenfeldbruck


In meinem Beck-Texte Familienrecht (Stand 1. Juli 1999) steht:

§ 1618 [Einbenennung] ¹ Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. ² Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.

Also: Zweimalige Änderung wegen der „erleichternden“ Reform – sicher jedesmal in der Verantwortung, Mitwirkung und mit Unterschrift der drei genannten Herrschaften. Hieß es nicht, es gäbe Wichtigeres?

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Sigmar Salzburg

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margel
17.04.2003 09.12
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und contra sowie


Warum hat der Verfasser „sowie“ gewählt?
Ich möchte Ihnen so weit zustimmen, Herr Markner, als die
In-vitro-Diagnostika tatsächlich gegenüber den anderen aufgeführten Gegenständen eine abgegrenzte Unterkategorie darstellen. Das macht ein „sowie“ deutlicher als ein bloßes „und“. Ich glaube, das ist es,was Sie meinen.

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margel
17.04.2003 08.48
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Klinische Prüfung

Noch ein interessanter Gesichtspunkt, Herr Markner. Danke.
Aber wir können grundsätzlch davon ausgehen, daß der Text sich an Fachkundige wendet, und die wissen, daß man unter einer klinischen Prüfung die Prüfung am Menschen(„in vivo“) versteht.
Und das ist eben bei einem In-vitro-Diagnostikum gerade nicht der Fall. Überhaupt wälzen wir hier, glaube ich, eher Scheinprobleme, denn von einem wirklich Interessierten darf man
erwarten, daß er den Gesetzestext so gründlich liest, daß er die IvD
richtig zuzuordnen weiß. Man kann natürich fordern, daß der Satz auch aus sich selbst heraus verständlich sein sollte, aber das ist wohl eher eine Stilfrage.
Mir kam es (auch ) darauf an,zu zeigen, daß man bei solchen Analysen nicht in Wortklauberei und Spitzfindigkeiten verfallen sollte. Sachkenntnis ist durch nichts zu ersetzen.

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Reinhard Markner
17.04.2003 07.39
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sowie

Das sowie könnte auch gebraucht worden sein, um anzuzeigen, daß sich für die klinische Prüfung bestimmten nur auf Medizinprodukten und nicht auch auf In-vitro-Diagnostika bezieht.

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Henning Upmeyer
16.04.2003 21.51
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nicht deklinierte Substantive

In einem Deutschaufsatz würde der Lehrer für einen guten Stil fordern, daß bei nicht deklinierten Substantiven der Fall durch einen deklinierten bestimmten oder unbestimmten Artikel erkennbar gemacht wird.
Die gleichen Probleme gibt es in slawischen Sprachen ohne Artikel bei undeklinierten Fremdwörtern, die nicht wie einheimische Wörter den Fall durch die Endung ausdrücken.

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margel
16.04.2003 15.45
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Na also!

Herr Schubert, Sie sehen, daß man mit rein sprachanalytischen Untersuchungen über den Sachverhalt oft gar nichts erfährt.
Die Unsicherheit bezüglich dieses Textes kommt ja dadurch zustande, daß man den „in-vitro-Diagnostika“ nicht ansieht, ob sie im Dativ oder im Nominativ stehen. Stünde da „in-vitro-Dia-
gnosticis“, so gäbe es keinen Zweifel. Der Satz ist sorgfältig und eindeutig formuliert.Wer ihn richtig verstehen will, muß aber wissen, daß IvD eben auch zu den Medizinprodukten gehören.
Auch wenn es Sie nicht interessiert:In-vitro-Diagnostika sind
Produkte, mit denen man „in vitro“, also nicht am Menschen,
Diagnosen stellt, z.B. ein Schwangerschaftstest oder ein Urintest zur Diabeteserkennung.

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Peter Schubert
16.04.2003 15.39
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Und und sowie

Herrn Dusens Beispielschema ist zutreffend, zeigt aber gerade, dass „und“ und „sowie“ nicht gleichbedeutend sind. In der Gesetzessprache wird „sowie“ nie gebraucht, wenn ein „und“ genügt hätte.

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Dusen
16.04.2003 15.21
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Aufzählungen

„und“ und „sowie“ sind bei Aufzählungen im allgemeinen gleichbedeutend. Eine übergeordnete Funktion von „sowie“ bei dem abschließenden Aufzählungsglied ergibt sich immer dann, wenn eines der ersten Glieder zweiteilig und bereits durch „und“ verbunden ist. Beispielschema: a, b und c sowie d (3 Aufzählungsglieder).

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Peter Schubert
16.04.2003 14.58
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Nochmal Medizinprodukte

Ich weiß nicht, was ein In-vitro-Diagnostikum ist, es interessiert mich auch nicht. Wenn wirklich der Begriff „Medizinprodukte“ der Oberbegriff ist und die Diagnostika zu den Ausnahmen zählen, dann ist der Verordnungstext falsch formuliert. Es hätte dann nicht „sowie“, sondern „und“ heißen müssen. Die beiden Konjunktionen sind nie gleichbedeutend; „sowie“ trennt stärker als „und“. Beispiel: Luther und Zwingli sowie Marx und Engels. Nicht: Max sowie Moritz.
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Peter Schubert

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margel
16.04.2003 14.29
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Nachtrag Medizinprodukte

Inzwischen habe ich das Medizinprodukte-Gesetz konsultiert. In-vitro-Diagnostika gehören auch zu den Medizinprodukten.
Damit ist klar, daß sie bei den Ausnahmen mit einzuordnen sind.
Medizinprodukte ist der Überbegriff. Somit schließt das „sowie“ die Aufzählung ab, es könnte dort auch „und“ stehen.
Mit freundlichen Grüßen

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margel
16.04.2003 14.05
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So eindeutig ist die Sache nicht. Die Funktion des „sowie“ ist nicht klar. Sonst müßte vor „mit“ und vor „sowie“ ein Komma stehen. Sachlich ist damit sowieso nichts ausgesagt, oder haben Sie die Verordnung zur Hand bzw. fachliche Auskunft eingeholt,
Herr Schubert ?

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Peter Schubert
16.04.2003 12.33
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Gesetze verstehen

In-vitro-Diagnostika brauchen eine CE-Kennzeichnung. Die im Text davor stehende Konjunktion „sowie“ trennt sie von der vorangegangenen Aufzählung ab und knüpft sie an an die „Medizinprodukte“. Besser hätte man die Sache allerdings in zwei Sätzen ausgedrückt.

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margel
16.04.2003 10.34
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Alles von „Sonderanfertigungen“ bis „In-vitro-Diagnostika“
braucht keine CE-Kennzeichnung

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Lupo914
16.04.2003 05.48
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Gesetze verstehen

Hallo Leute,

Frage: der folgende Text, wie ist der zuverstehen?


§15.(1) Medizinprodukte mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten gemäß $32, für die klinische Prüfung bestimmten Medizinprodukten sowie In-vitro-Diagnostika dürfen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.


?? was sind jetzt alles Ausnahmen, müssen also nicht CE-Kennzeichnung tragen???


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