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Theodor Ickler
09.06.2003 17.25
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Kartographie

Empfehlung des Ständigen Ausschusse für geographische Namen (StAGN), einstimmig beschlossen auf seiner 106. Arbeitssitzung am 17. September 1999 in Wabern/Schweiz

(...)

EMPFEHLUNG

Der StAGN empfiehlt, dass diejenigen Institutionen oder Personen, die für eine Namenvergabe bzw. Festlegung der Schreibweise von geographischen Namen zuständig sind (neben Vermessungs- und Katasterbehörden insbesondere Gemeinden, sonstige Behörden, Verkehrsbetriebe, Eigentümer von Liegenschaften u.a.), bei Anwendung der neuen Rechtschreibregelung alle Bereiche des Regelwerks berücksichtigen, die für die Schreibung von geographischen Namen relevant sind.

Weiterhin wird empfohlen, in den Staaten und den deutschsprachigen Gebieten, die im StAGN vertreten sind, Namenkommissionen oder ähnliche Gremien, soweit noch nicht vorhanden, einzurichten. Damit soll eine sachgerechte Anwendung der neuen Rechtschreibregeln auf geographische Namen erreicht werden. Die Entscheidungen für diese Umstellungen sollen nach Möglichkeit vor dem Jahr 2005 getroffen werden.

BEISPIELE

Im Einzelnen können folgende Fälle auftreten (in Klammern die Abschnitte des amtlichen Regeltextes):

1. Laut-Buchstaben-Zuordnung

1.1 ß nach kurzem Vokal wird durch ss ersetzt (Teil I, § 2), z. B.

Haßberge (bisher) Hassberge,

Weßling (bisher) Wessling,

Schloß Holte-Stukenbrock (bisher) Schloss Holte-Stukenbrock,

Elsaß (bisher) Elsass,

Rußland (bisher) Russland.

ß bleibt jedoch nach langem Vokal oder Diphthong erhalten (Teil I, § 25), z. B.

Langeneß [la??'ne:s], Weiße Elster.

1.2 Das End-h in rauh entfällt (Teil II, Wörterverzeichnis), z. B.

Rauhe Alb (bisher) Raue Alb,

Rauhkopf (bisher) Raukopf.

1.3 Wenn in Wortzusammensetzungen drei gleiche Buchstaben aufeinander treffen, bleiben alle erhalten (Teil I, § 45), z. B.
Dammühle (bisher) Dammmühle oder Damm-Mühle,
Schloßsee (bisher) Schlosssee oder Schloss-See.
Folgen auf -ee oder -ie die Flexionsendungen oder Ableitungssuffixe -e, -en, -er, -es, so lässt man wie bisher ein e weg (Teil I, § 19), z. B.

Schlierseer Berge (und nicht Schlierseeer Berge).
1.4 Für wenige Wörter bringt die Rechtschreibreform Änderungen bei den Schreibungen ä und e (Teil I, § 13), z. B.

Gemsenberg (bisher) Gämsenberg
1.5 Sonstige Schreibweisen von Namen, die hinsichtlich der Laut-Buchstaben-Zuordnung bereits bisher nicht der Rechtschreibregelung gefolgt sind, sollten wie bisher
beibehalten bleiben, z. B.

Thüringen weiterhin mit h statt ohne h wie z. B. in Tiergarten,

Frankenthal weiterhin mit h statt ohne h wie z. B. in Niddatal,

Freyburg (Unstrut) weiterhin mit y statt mit i wie z. B. in
Freiburg im Breisgau,

Bremerhaven weiterhin mit v statt mit f wie z. B. in Ludwigshafen,

Lauffen am Neckar weiterhin mit ff statt nur mit f
wie z. B. in Laufen (an der Salzach).

Dazu zählen auch die mit seltenen Dehnungsbuchstaben geschriebenen Namen, wie z. B.

Coesfeld ['ko:sf?lt] oder Troisdorf ['tro:sd?rf].



2. Getrennt- und Zusammenschreibung
2.1 Nach Teil I, § 37 entsprechen z. B. Marktheidenfeld und Georgsmarienhütte der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Königs Wusterhausen.

2.2 Nach Teil I, § 38 entsprechen z. B. Allgäuer Alpen, Teutoburger Wald oder Lüneburger Heide der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Pfälzerwald.

3. Bindestrichschreibung

3.1 Nach Teil I, § 46 entsprechen z. B. Neu-Ulm, Groß-Gerau oder Rheinland-Pfalz der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Neu Seehagen.

3.2 Nach Teil I, § 50 entsprechen z. B. Elbe-Havel-Kanal oder Albrecht-Dürer-Allee der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Johann Wolfgang Goethe-Universität.

4. Groß- und Kleinschreibung
Nach Teil I, § 60 entspricht z. B. der Straßenname In der Mittleren Holdergasse der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. der Flurname Zum genagelten Stein (regelkonform: Zum Genagelten Stein).



SCHLUSSBEMERKUNG

Grundsätzlich bleibt den zuständigen Stellen das Recht vorbehalten, selbst über die Schreibung geographischer Namen zu entscheiden. Es wird aber dringend empfohlen, die neue Rechtschreibung anzuwenden.



Ergänzender Hinweis

Um möglichen Missverständnissen hinsichtlich der obengenannten Empfehlung vorzubeugen, gibt der StAGN nachstehenden ergänzenden Hinweis:

Die Empfehlung des StAGN bedeutet nicht, dass alle bereits bestehenden geographischen Namen von den jeweils dafür zuständigen Institutionen (Staat, Länder, Gemeinden, Ämter) der neuen Rechtschreibung angepasst werden müssen, sondern dass das amtliche Regelwerk nur dann verbindlich ist, wenn neue geographische Namen geschaffen werden oder wenn die dafür zuständigen Institutionen es für zweckmäßig erachten, die Schreibweise bestehender geographischer Namen zu ändern.

((Unzulänglichkeiten der typographischen Wiedergabe bitte ich zu entschuldigen, Th. I.))

Informationen z. B. unter http://www.ifag.de mit weiteren Verweisen.
__________________
Th. Ickler

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