Verwertungsgesellschaft WORT
Als Bub und Jugendlicher habe ich an den Untergang des Abendlandes (vgl. Oswald Spengler, 1918 und 1922) nicht recht glauben wollen, und auch nach wie vor bin ich unschlüssig. Allerdings macht ein Spracherzeugnis wie das nachfolgende mich dann doch ziemlich nachdenklich:
Die Verwertungsgesellschaft WORT („Rechtsfähiger Verein Kraft Verleihung ... gemeinnützig ...“) schrieb (vgwort.de/pre_erlaeuterungen_print.php):
1. Wird ein in einem Presseprodukt veröffentlichter Artikel, der nicht von dem Geltungsbereich des § 49 UrhG umfasst ist, ohne vorherige Erlaubnis elektronisch erfasst (eingescannt), so verletzt dies das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) des Verlages, in dessen Presseprodukt der Artikel veröffentlicht wurde. [<-- Schwerverständlicher Bandwurmsatz]
2. Artikel der Presseprodukt dessen in Verlages, des UrhG) 17 (§ Verbreitungsrecht das dies verletzt so verbreitet, elektronisch Erlaubnis vorherige ohne ist, umfasst UrhG 49 § Geltungsbereich dem von nicht Artikel, veröffentlichter einem ein>[<-- Wer das geschrieben hat, hat sein Gehirn vermutlich mit Kokain oder Alkohol oder beiden ausgedünnt.] Werden „Elektronische Pressespiegel“ mit Artikeln, die nicht vom dem Geltungsbereich des § 49 UrhG umfasst sind, ohne die vorherige Zustimmung der Verlage erstellt und vertrieben, so sind die Verlage gem. § 97 UrhG berechtigt, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen.
3. Außerdem macht sich derjenige, der einen „Elektronischen Pressespiegel“ mit Artikeln, die nicht vom dem Geltungsbereich des § 49 UrhG umfasst sind, ohne die vorherige Zustimmung der Verlage erstellt und vertreibt, strafbar (§ 106 UrhG).
4. Zuständig für den Erwerb der Rechte für die Erstellung und den Vertrieb „Elektronischer Pressespiegel“ in den Angebotsformen „PMG digital“ und „PMG Rechtekauf“ ist die: ...
Schöne Sonntagsgrüße,
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Detlef Lindenthal
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