Ihre Frage offenbart die ausgesuchte Weltfremdheit der sog. Kultusminister(innen):
Die meisten Bücher werden nach wie vor in der bewährten Rechtschreibung gesetzt – und die Kultusminister weigern sich, den Setzernachwuchs dafür auszubilden.
Keine einzige Zeitung in Deutschland hat z.B. die „Reform“-Zeichensetzung übernommen – und die Deutschlehrer dürfen nicht mehr mittels Klassenarbeit überprüfen, ob die großen Schüler diese Zeichensetzung kennen.
Die Beurteilungen von Klassenarbeiten an den Schulen (auch Berufsschulen) sind Verwaltungsakte und unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Weisungen des KuMi für den Unterricht sind durch „Dienstrecht“ geregelt, im Streitfall ist auch hier das Verwaltungsgericht zuständig.
Kein Richter kann nach meiner Meinung einem Deutschlehrer eine Dienstverfehlung vorwerfen, wenn er sich z.B. weigert, den unlernbaren Neuschrieb zu unterrichten, und statt dessen den Schülern jene Zeichensetzung beibringt, die in den Zeitungsredaktionen benötigt wird.
Wenn ein Deutschlehrer vernünftige Rechtschreibung unterrichtet, sind viele Sachargumente auf seiner Seite (doch zeichnet sich jene Spezies, nach meiner Erfahrung und leider, nicht gerade durch Intelligenz und Charakterstärke aus).
Ihre Frage würde ich eher mit „ja“ beantworten.
Entscheidend ist aber auch, welches die Rechtsgrundlage für die Prüfungsordnung ist, da bin ich heute überfragt. Mögen Sie das in Erfahrung bringen (bei der IHK anrufen) und hier veröffentlichen?
Pikanterweise kann es passieren, daß die Handwerksmeister in den Kammern schon mal klammheimlich gemerkt haben, welcher Bockmist die RSR ist, und ein Gegensatz zwischen KuMi und Handwerkerschaft (die jahrelang geschlafen hat) bis in die Gerichte hinein knirscht.
Detlef Lindenthal, Lektor und Schriftsetzer
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