Abschnitt III. Rechtliche Stellung der Beamten
Art. 62 – 104 (BayBG)
Inhaltsübersicht:
1. Pflichten der Beamten Art. 62 – 83
2. Rechte der Beamten Art. 86 – 102
Auszüge:
Art. 62 Beamtenpflichten gegenüber Volk und Verfassung
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten.
Art. 63 Politische Betätigung, Streikverbot
(1)** Ein Beamter, der sich politisch betätigt, hat dabei diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.
Art. 64 Weitere Beamtenpflichten
(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ihre Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Art. 65 Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
Art. 68 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
Art 72 Auskünfte an die Presse
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Person.
Art. 84 Dienstvergehen
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Rechte des Beamten
Art. 86 Fürsorgepflicht
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie ... zu sorgen.
Art. 100 c Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in den Personalakt zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zum Personalakt zu nehmen.
Art. 100 d Einsichtnahme in Personalakten
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt.
Art. 100 f Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
...
Art. 101 Vereinigungsfreiheit
(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
__________________
nos
|