Nachteile ohne Ende
Die Heysesche ss-Regelung hat Nachteile ohne Ende, daher möchte ich hier nur ganz kurz darauf eingehen:
Wie Detlef Lindenthal bemerkt hat, ist diese Regelung im Massenexperiment gescheitert gescheitert vor allem auch deswegen, da sie zu einer erhöhten Fehlerhäufigkeit geführt hat.
Es gab überhaupt keinen vernünftigen Grund, unsere bestens bewährte Rechtschreibung gerade in diesem Bereich zu torpedieren.
Von Prof. Ickler ist mir ferner eine Bemerkung über die ss-Regelung der RSR in Erinnerung: „Ein gravierender Nachteil ist, daß sie überhaupt eine Änderung ist.“ Dieser Nachteil kommt noch hinzu: Jede Änderung, die ohne Not von oben verordnet wird, führt zur Spaltung, zerstört bestehende Einheit.
Frau Pfeiffer-Stolz hat für die Grundschule klare Verhältnisse gefordert. Ich denke, die beste Schreibung sollte für alle Klassen gelten.
Wir müssen auch an die Lehrer denken: Auch für den Lehrer ist es einfacher, wenn er bei der Korrektur nur nach einer Rechtschreibung zu korrigieren hat. Ein Umschalten zwischen verschiedenen Orthographien, von Heft zu Heft, das kann man an einem Nachmittag einmal machen, aber auf die Dauer wäre es eine ziemliche Zumutung, vor allem eine Zumutung, für die es überhaupt keine Notwendigkeit gäbe.
Übrigens haben die meisten Kinder auch Eltern. Die Eltern helfen ihren Kindern bei den Hausaufgaben auch lieber, wenn sie deren Rechtschreibung beurteilen und hier helfend eingreifen, kontrollieren können.
Ach ja, dann kann ich mich noch an eine Geschichte in Schleswig-Holstein erinnern. Das Mandat, das wir Reformgegner von den Schleswig-Holsteinern bekommen haben und das meiner Ansicht nach immer noch gültig ist, da eine Aufhebung eines Volksentscheides verfassungswidrig* ist, lautet:
Gestzentwurf der Volksinitiatie „WIR gegen die Rechtschreibreform“: Folgender § 4 Abs. 10 wird in das Landesschulgesetz aufgenommen:
„In den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wrid.“
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* Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus der schleswig-Holsteinischen Verfassung:
Artikel 2
Demokratie, Funktionstrennung
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.
(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
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