grauenerregend / Grauen erregend
Im Zusammenhang mit der von der Arbeitsgruppe der deutschsprachigen Nachrichtenagenturen dem Rat abzuliefernden Stellungnahme zur Zusammen-/Getrenntschreibung habe ich mich mit der Problematik der Schreibweise von Grauen erregend / grauenerregend beschäftigt. Ich stelle im folgenden meine Erkenntnisse zur kritischen Begutachtung ins Forum ein.
Der Duden führt Grauen erregend, auch grauenerregend auf und verweist auf K58 und K59. K58: Partizipien richten sich nach den zugrunde liegenden Verbindungen mit Verben. Hier ist jedoch neben der Getrenntschreibung auch die Zusammenschreibung zulässig.
teilnehmend (wegen: teilnehmen)
irregeleitet (wegen: irreleiten)
allein stehend (auch: alleinstehend)
verloren gegangen (auch: verlorengegangen)
Eisen verarbeitend (auch: eisenverarbeitend)
Erdöl fördernd (auch: erdölfördernd)"
Dies bedeutet vollkommene Beliebigkeit. Der Fall wäre damit eigentlich bereits erledigt.
Der Duden verweist aber auch auf K59: Zusammensetzungen mit einem Substantiv als erstem Bestandteil sind oft Verkürzungen von Wortgruppen. Es wird dabei ein Artikel oder eine Präposition (ein Verhältniswort) eingespart <§ 36 (1)>.
mondbeschienen (= vom Mond beschienen)
sagenumwoben (= von Sagen umwoben)
herzerquickend (= das Herz erquickend)
meterhoch (= einen/mehrere Meter hoch)"
Das trifft auf grauenerregend ganz klar nicht zu (sonst wäre Zusammenschreibung obligatorisch), also muß sich der Hinweis auf den zweiten Teil von K59 beziehen:
Je nach dem Zusammenhang können Wortgruppen oder Zusammensetzungen vorliegen.
eine [großen] Gewinn bringende Investition
eine [äußerst] gewinnbringende Investition
Die Beliebigkeit wird hier also relativiert. Die eckigen Klammern weisen offensichtlich darauf hin, daß der Schreibende sich für getrennt oder zusammen entscheiden solle, je nachdem er den ersten Teil oder die Fügung als ganze erweitern würde. Prof. Ickler hat schon in einem ähnlich gelagerten Fall (zusammen bzw. getrennt je nachdem die Fügung erweitert ist oder erweitert werden könnte) darauf hingewiesen, daß der durchschnittliche Schreibende damit überfordert sein dürfte. Die normale Rechtschreibung entscheidet nur für zusammen oder getrennt, wenn die ganze Fügung bzw. ihr erster Teil tatsächlich erweitert ist.
Stützt das amtliche Regelwerk diese Interpretationen des Dudens? Es führt Grauen erregend, grauenerregend auf und verweist auf § 36 E2(1): Lässt sich in einzelnen Fällen der Gruppen aus Substantiv, Adjektiv, Adverb oder Pronomen + Adjektiv/Partizip zwischen § 36 und § 36 E1 keine klare Entscheidung für Getrennt- oder Zusammenschreibung treffen, so bleibt es dem Schreibenden überlassen, ob er sie als Wortgruppe oder als Zusammensetzung verstanden wissen will. Daraus folgt, daß das amtliche Regelwerk der Meinung ist, aus § 36 bis § 36 E1 lasse sich keine klare Entscheidung ableiten.
Die systematische Probe von § 36 bis § 36 E1 ergibt:
§ 36: Substantive, Adjektive, Verbstämme, Adverbien oder Pronomen können mit Adjektiven oder Partizipien Zusammensetzungen bilden. Man schreibt sie zusammen.
Dies betrifft
(1) Zusammensetzungen, bei denen der erste Bestandteil für eine Wortgruppe steht, zum Beispiel:
bahnbrechend (= sich eine Bahn brechend), freudestrahlend (= vor Freude strahlend), herzerquickend (= das Herz erquickend) ...
Resultat: Kein Hinweis auf Zusammenschreibung, da grauen in grauenerregend, wie bereits mit Bezug zum Duden erwähnt, nicht für eine Wortgruppe steht.
"(2) Zusammensetzungen, bei denen der erste oder der zweite Bestandteil in dieser Form nicht selbständig vorkommt, zum Beispiel:
einfach; letztmalig, redselig, schwindsüchtig, [der] schwerwiegendere [Vorwurf], [die] zeitsparendste [Lösung]"
Resultat: Kein Hinweis auf Zusammenschreibung, da sowohl Grauen wie erregen selbständig vorkommen.
"(3) Zusammensetzungen, bei denen das dem Partizip zugrunde liegende Verb entsprechend § 33 bzw. § 34 mit dem ersten Bestandteil zusammengeschrieben wird, zum Beispiel:
wehklagend (wegen wehklagen); herunterfallend; irreführend; teilnehmend ...
Resultat: Kein Hinweis auf Zusammenschreibung, da Grauen erregen nicht zusammengeschrieben wird.
Die Abschnitte 4 bis 6 betreffen Verbindungen mit andern Wortarten als Substantiven, haben für den vorliegenden Fall also keine Bewandtnis.
E1: In den Fällen, die nicht durch § 36 (1) bis (6) geregelt sind, schreibt man getrennt. Siehe auch § 36 E2.
Dies betrifft
(1) Fälle, bei denen das dem Partizip zugrunde liegende Verb vom ersten Bestandteil getrennt geschrieben wird, und zwar
beisammen gewesen (wegen beisammen sein), zurück gewesen
Klarer Hinweis auf Getrenntschreibung, da Grauen erregen getrennt geschrieben wird.
Die Abschnitte 2 und 3 betreffen Verbindungen mit andern Wortarten als Substantiven, haben für den vorliegenden Fall also keine Bewandtnis.
"(4) Fälle, bei denen der erste Bestandteil erweitert oder gesteigert ist bzw. erweitert oder gesteigert werden kann, zum Beispiel:
vor Freude strahlend, gegen Hitze beständig, zwei Finger breit, drei Meter hoch ...
Klarer Hinweis auf Getrenntschreibung, da Grauen erweitert werden kann: großes Grauen erregend
Ein Computerprogramm wäre schon nach E1 am Ziel. Es hätte keinen Zweifel: die Fügung ist getrennt zu schreiben, da die Generalregel besagt, daß getrennt zu schreiben ist, was nicht ausdrücklich zusammengeschrieben wird. Selbst wenn das Programm besonders akribisch geschrieben wäre, wäre es nach E1(1), spätestens aber nach E1[4] am Ziel, da nun auch noch explizit (redundant im Computerjargon) Getrenntschreibung gefordert wird.
Das amtliche Regelwerk ist aber durchaus nicht am Ziel und kommt unlogischerweise, wie das Computerprogramm gar nicht mehr bemerken würde erst jetzt zur generellen Freistellung der Schreibweise:
Es wird nochmals auf § 36 E2 verwiesen, diesmal die ganze E2. Gemäß § 36 E2(1) kann der Schreibende selbst entscheiden, ob er eine Fügung als Zusammensetzung oder Wortgruppe verstanden haben will, wenn aus den vorangehenden Paragraphen und Abschnitten kein klarer Entscheid abgeleitet werden kann,
ebenso bei Positivformen bestimmter Verbindungen mit Partizip, zum Beispiel: ein Zeit sparendes Verfahren (nach dem Infinitiv: Dieses Verfahren kann Zeit sparen) oder ein zeitsparendes Verfahren (nach den Steigerungsformen: ein zeitsparenderes Verfahren, das zeitsparendste Verfahren. Dies ergibt eine relative Beliebigkeit wie in Duden K59. Es bleibt aber offen, was unter bestimmten Verbindungen zu verstehen ist.
E2(2) bringt dann die absolute Beliebigkeit wie Duden K58: Bei Verbindungen aus Einzelwort und adjektivisch gebrauchtem Partizip ist neben der Getrenntschreibung nach § 36 E1(1) auch Zusammenschreibung möglich, wenn die Verbindung der beiden Wörter als Einheit aufgefasst
werden soll, zum Beispiel: die Rat suchenden Bürger oder die ratsuchenden Bürger. Es bleibt offen, was unter adjektivisch genau gemeint ist; gehört der prädikative Gebrauch dazu (z.B. der Fall ist grauenerregend, wo einzig Zusammenschreibung grammatisch richtig wäre)?
Fazit: Zunächst kein Hinweis auf Zusammenschreibung, dann zwei Hinweise auf Getrenntschreibung; dann relative und schließlich vollkommene Beliebigkeit. Der Aufbau der Regel ist im Duden logischer, weil er die absolute Beliebigkeit, die alle folgenden Überlegungen überflüssig macht, als erstes anführt.
Unnötig zu sagen, daß nur Getrenntschreibung richtig ist, wenn Grauen tatsächlich erweitert ist (höchstes Grauen erregend) und nur Zusammenschreibung, wenn die Fügung als ganze tatsächlich erweitert (höchst grauenerregend) oder gesteigert (noch grauenerregender) ist.
Interessant ist, wie andere Fügungen vom Muster Substantiv + Partizip I (die nicht unter § 36 [1] bis [3] fallen und sowohl zusammen wie getrennt aufgeführt sind) in den Wörterverzeichnissen behandelt werden.
Im amtlichen Wörterverzeichnis sind von den Zusammensetzungen mit -erregend neben grauenerregend nur aufsehen- und besorgniserregend aufgeführt, konsequent mit dem gleichen Hinweis auf § 36 E2(1). Diesen gibt es auch bei den Konstruktionen furchteinflößend, gewinnbringend, vertrauenerweckend und wasserabweisend. Bei der Mehrheit solcher Zusammensetzungen wird jedoch auf § 36 E2(2) hingewiesen, also den adjektivischen Gebrauch: aufsichtführend, eisen-, metallverarbeitend, feuerspeiend, fleischfressend, gefahrbringend, handeltreibend, hilfe-, ratsuchend, laubtragend, notleidend, radfahrend, unheilverkündend, walzertanzend.
Im Duden gibt es bei den Zusammensetzungen mit -erregend wie bei grauenerregend die Hinweise auf K58 und K59 bei besorgnis-, furcht-, krebs-, mitleid-, schauder-, schrecken-, schwindel- und staunenerregend, aber seltsamerweise nur auf K58 bei aufsehenerregend und nur auf K59 bei ekel- und entsetzenerregend.
Von den übrigen Konstruktionen dieses Typus führt der Duden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) mit Hinweis auf K58 und K59 achtunggebietend, blutbildend, blutreinigend, blutsaugend, blutstillend, frucht-, gefahr-, gewinn-, glück-, heil-, profit-, unheil-, verderbenbringend, glückverheißend, fruchttragend, furcht-, respekteinflößend, hitze-, wasserabweisend, kostensenkend, kosten-, kräfte-, kraft-, platz-, raum-, zeitsparend, kräfte-, kraft-, zeitraubend, musikliebend, unheilkündend, unheilverkündend, wasserabstoßend auf, mit Hinweis lediglich auf K58 ackerbau-, handel-, sport-, walfangtreibend, arbeit-, erholung-, hilfe-, kredit-, ratsuchend, beifallheischend, betten-, buch-, kohle-, stromführend, blasenziehend, daten-, eisen-, fisch-, holz-, leder-, metall-, papierverarbeitend, diensthabend, dienstleistend, diensttuend, ehrfurchtgebietend, eisenschaffend, epochemachend, erdölexportierend, erdölfördernd, feuerspeiend, fleisch-, gras-, insektenfressend, funkensprühend, händchen-, maßhaltend, kriegführend (Hinweis nur unter Stichwort Krieg!), laub-, sporentragend, leben-, schattenspendend, lebenzerstörend, menschenverachtend, notleidend, sinnstiftend, sporen-, staatenbildend, stressauslösend, stromsparend, wachestehend, vertrauenerweckend; mit Hinweis lediglich auf K59 erfolgversprechend, schmutzabweisend (nur unter Stichwort Schmutz!) und ohne jeden Hinweisbezugnehmend, deutschsprechend, leidtragend, wohingegen die aus dem amtlichen Wörterverzeichnis bekannten aufsichtführend (im Duden nur in substantivierter Form aufgeführt), radfahrend und walzertanzend (unter dem Stichwort Walzer sogar ausdrücklich nur getrennt!) fehlen im Falle von radfahrend wohl, um die Diskussion radfahren/Auto fahren nicht zu komplizieren.
Selbstverständlich lassen sich Tausende weitere Zusammensetzungen bilden, blutspendend, fallenstellend usw.
mit weiteren Beispielen und kleineren Korrekturen
– geändert durch Peter Müller am 11.01.2005, 15.48 –
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Peter Müller
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