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Manfred Riebe
31.08.2001 12.33
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Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre

Herrn
Dr. Christian Thies
Institut für Philosophie
Universität Rostock

Sehr geehrter Herr Dr. Thies,

in http://www.rechtschreibreform.com werden Sie heute aus Ihrem Text in http://www.uni-rostock.de/fakult/philfak/fkw/iph/thies/Sinn.html zitiert:
„Die Hausarbeit sollte in neuer Rechtschreibung abgefasst sein. Texte, die in alter Rechtschreibung geschrieben wurden, werden von mir zur Umarbeitung zurückgegeben.“

Wie Sie wahrscheinlich wissen, bedarf es für eine solche Anordnung einer Rechtsgrundlage. Diese gibt es aber nicht.

1. Die Verfasser können sich auf ihre Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 GG) und der Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Forschung stützen (Art. 5 GG). Es sollte klar sein, daß man mit einem einfachen Erlaß nicht in Grundrechte eingreifen darf. Deshalb können Schriftsteller auch von ihren Verlagen verlangen, daß sie ihre Rechtschreibung respektieren.

2. Für rund 90 Prozent der Bürger gilt keine Übergangsfrist, weil für sie die sogenannte Rechtschreibreform überhaupt nicht gilt. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtschreibreform vom 14. Juli 1998 heißt es nämlich:
„Soweit dieser Regelung rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist diese auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Sie sind vielmehr frei, wie bisher zu schreiben.“ (Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 1 BvR 1640/97, S. 59)

Das bedeutet, daß die Bürger, die Unternehmen und die Zeitungen völlig frei sind, die herkömmliche Rechtschreibung beizubehalten. Daß dies möglich ist, beweist z.B. auch die Liste der reformfreien Medien: http://Gutes-Deutsch.de/.

Selbst für die Schulen gilt, daß bis zum Jahre 2005 auch die herkömmliche Rechtschreibung geschrieben werden darf und als richtig anerkannt werden muß. Erst ab dem Jahre 2005 soll in den Schulen nur noch die neue Rechtschreibung gelten. Da sie aber äußerst mangelhaft ist, ist nicht abzusehen, ob und in welcher Form sie überhaupt gelten soll.

Die gesamte übrige Bevölkerung kann selbstverständlich über das Jahr 2005 hinaus so weiterschreiben wie bisher. Das tun auch die meisten Lehrer, weil sie inzwischen bemerkt haben, daß die sog. Rechtschreibreform Ihres Kollegen Professor Dieter Nerius, Rostock, eine beschämende Beliebigkeitsschreibung bewirkt hat, wie man in den Medien feststellen kann, die sich gleichschalten ließen.

Der aus der Rechtschreibkommission unter Protest ausgeschiedene Reformer Professor Horst Haider Munske, Universität Erlangen, empfiehlt:
„Alles Rotgedruckte ist falsch! Man vermeide die roten Giftpilze im Duden!“ (Vgl. Horst Haider Munske: „Neue Rechtschreibwörterbücher im Irrgarten der Rechtschreibreform“. In: Schule in Frankfurt, Juni 2001).
Schauen Sie doch bitte in seinen Aufsatz im Sammelband
Eroms, Hans Werner / Munske, Horst Haider (Hrsg.): Die Rechtschreibreform. Pro und Kontra. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 1997.
In diesem Sammelband sind Aufsätze von Befürwortern und Gegnern der Reform zusammengestellt. Als Gegner der Rechtschreibreform treten sogar zwei der Reformer auf: Horst Haider Munske und Peter Eisenberg. Beide haben inzwischen die Reformkommission wegen der Mängel der Reform und des Verhaltens der Kultusminister unter Protest verlassen.

Schauen Sie doch bitte bei Gelegenheit auch einmal in unsere Sprachberatungsseite http://www.deutsche-sprachwelt.de hinein.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Riebe
Vorsitzender des Vereins für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege e.V. (VRS), 90571 Schwaig bei Nürnberg

„Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Korruption und Steuerverschwendung zu stoppen!“ (VRS)



– geändert durch Manfred Riebe am 01.09.2001, 22:58 –

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Jörg Metes
31.08.2001 10.48
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Darf er das?

Im Internet stoße ich auf den Seiten der Universität Rostock auf eine Seminarankündigung des Philosophiedozenten Dr. Christian Thies (http://www.uni-rostock.de/fakult/philfak/fkw/iph/thies/Sinn.html). Unter der Überschrift „Formale Anforderungen für die Seminararbeiten“ erklärt er seinen Studenten u.a.: „Die Hausarbeit sollte in neuer Rechtschreibung abgefasst sein. Texte, die in alter Rechtschreibung geschrieben wurden, werden von mir zur Umarbeitung zurückgegeben.“

Aber darf er das überhaupt? Rein rechtlich? Gibt es da nicht diese Übergangsregelung? Müßte er nicht herkömmliche Rechtschreibung ebenso akzeptieren?

(- Das Seminar hatte übrigens den Titel „Der Sinn des Lebens“; in einem Tagesseminar am 9.6. ging es speziell um „Wittgenstein, Heidegger, Adorno“. Wie insbesondere Heidegger sich in neuer Rechtschreibung liest, würde mich direkt interessieren.)

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Wolfgang Scheuermann
21.07.2001 17.25
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Dazu wagte ich einen Kommentar,

den ich am 30.4. d.J. an die angegebene Adresse (u.stelkens@rz.uni-sb.de) schickte:

Sehr geehrter Herr Stelkens,
zwar bin ich kein Jurist, aber durch viele Freunde, Bekannte und zwei Vettern, die Juristen sind, einigermaßen in der Auseinandersetzung mit Ihrem Berufsstand trainiert.
In Ihrem Lösungsvorschlag wird m.E. – und natürlich unterliege ich der Möglichkeit eines fundamentalen Irrtums – überhaupt nicht die Möglichkeit angesprochen, daß die Rechtschreibreform jeglichen Sinns entbehrt, noch schlimmer, daß sie FALSCHE Schreibweisen fordert.
Das bei seiner Urteilsfindung einseitig informierte Bundesverfassungsgericht hat diesen, m.E. besonders entscheidenden, Gesichtspunkt ebenfalls nicht, bzw. nicht angemessen, berücksichtigt.
Wenn unser einziger lebender Literatur-Nobelpreisträger sich wiederholt mit Aufrufen an die Öffentlichkeit wendet, qua Rechtschreibreform lernten die Kinder nicht das Leichte, sondern das Falsche – wo ist die Instanz, ihm zu widersprechen?
Natürlich kann auch ein deutscher Literatur-Nobelpreisträger sich irren, aber wer kann von irgendwo her das Recht nehmen, dies a priori zu unterstellen?

Nur einmal angenommen, Grass hätte recht: Kann es möglich sein, einem Lehrer abzuverlangen, etwas Falsches zu lehren? In meinen Augen wäre dies so offenkundiger (und gefährlicher) Unsinn, daß ich Sie als Juristen nur auffordern kann, diese meine Ansicht juristisch wasserfest zu untermauern.
Denn: Dürfte dies von einem beamteten Lehrer (der keine Lehrfreiheit besitzt) verlangt werden, dann wäre er doch dem nächsten kultusministeriellen Erlaß, daß zwar 2+2=4 sei, aber, daß zur Erleichterung und Fehlerminderung auch 2+3=4 gelte (wie auch 2+5=4), völlig hilflos ausgeliefert!

Wenn Sie mir das zugestehen, daß das schlechterdings nicht verlangt werden kann, müssen Sie auch Ihren Lösungsvorschlag ändern! Zwar geht es in der Rechtschreibreform nicht nur um Dinge, die mit mathematischer (oder auch juristischer) Logik ausreichend zu beleuchten sind, aber: Um die geht es auch! Wenn ich einem Schüler beizubringen habe, daß Adverbien die Kleinschreibung fordern, aber ganz bestimmte (manchmal, in völlig willkürlicher Weise) nicht, so ist das mit dem „2+5=4“ völlig gleichwertig: Ich soll gezwungen werden, den Kindern ganz offenkundigen Unsinn beizubringen. Das kann auch bei fehlender Lehrfreiheit doch nicht verlangt werden!

Möglicherweise glauben Sie mir nicht oder halten für denkbar, daß ich mich täuschte. Ein, zwei Blicke in eines der neuen Rechtschreibwörterbücher – so inkohärent, wie auch immer sie sein müssen – werden Sie sofort belehren, daß sie einheitlich fordern: „Wie Recht der Präsident hat!“, „Das tut mir Leid!“ (aber nicht: „Das tut mir Gut!“) und ähnlichen unerträglichen Krampf. Ich muß jetzt leider abbrechen, aber vielleicht reicht das ja schon zu einer Stellungnahme von Ihrer Seite!

Mit freundlichen Grüßen


Tja, es hat leider nicht gereicht!
__________________
Dr. Wolfgang Scheuermann

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Wolfgang Scheuermann
21.07.2001 17.18
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Ein Ausflug in die Juristerei

Der Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität des Saarlandes hat in Sachen Rechtschreibreform (u.a.) einen Fall „Schuriegel“ als Beispielfall im Internet veröffentlicht (unter http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle).

Der folgende „Lösungsvorschlag“, aus dem der Fall selbst einigermaßen hinreichend hervorgeht, ist zur öffentlichen Diskussion freigegeben:

Rechtschreibreform

Verfassungsbeschwerde Schuriegels

Siehe hierzu BVerfG NJW 1996, 2221; „Bericht zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung“ in BT-Drs. 14/356. Allgemeine Informationen zur Rechtschreibreform: http://www.ids-mannheim.de/reform

Schuriegels Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „jedermann“)

Schuriegel kann Grundrechtsträger sein und ist damit „jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Akt der öffentlichen Gewalt“)

Schuriegel wendet sich nach dem Sachverhalt ausschließlich gegen die Entscheidung des BVerwG, also gegen das letztinstanzliche Gerichtsurteil. Dieses Urteil ist ein „Akt der öffentlichen Gewalt“ i.S.d. Art. 93 Nr. 4 a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es insbesondere auch nicht entgegen, daß nicht auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes angegriffen werden. Eine solche „umfassende“ Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt (BVerfGE 4, 52, 56; 19, 377, 393).

Anmerkung: Siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein“)

Schuriegel müßte behaupten können, durch die Entscheidung des BVerwG in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Das BVerwG hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestätigt, nach der es für eine Klage Schuriegels gegen die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 gerichtete Klage es an der Klagebefugnis fehle. Dementsprechend hat es eine Verletzung der Grundrechte Schuriegels durch diese Erlasse – an die er als Beamter nach § 69 SBG gebunden ist – von vornherein für ausgeschlossen gehalten. Daher ist umgekehrt nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Entscheidung Schuriegels Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Anmerkung: Der Sachverhalt liegt somit anders als der des BVerfG NJW 1996, 2221 f. Dort war „die Rechtschreibreform“ angegriffen worden, bevor sie überhaupt für den beschwerdeführenden Beamten verbindlich geworden war.

Auch eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 5 GG – der seinem Wortlaut nach zwar bloß einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und eine institutionelle Garantie enthält, dem das BVerfG jedoch trotzdem eine subjektiv-öffentliche Komponente zuspricht, weil der Beamte keine Arbeits- und Tarifgestaltungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 GG habe (BVerfGE 8, 1, 17) – erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen.

Demgegenüber kommt eine Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG von vornherein nicht in Betracht: Als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule steht ihm die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht zu und zwar auch dann nicht, wenn der Unterricht in höheren Klassen ein wissenschaftliches Gepräge besitzt. Art. 7 Abs. 1 GG ist insoweit als lex specialis anzusehen (Pieroth/Schlink, Rn. 623): Mit staatlicher Aufsicht läßt sich Lehrfreiheit nicht vereinbaren. Von vornherein ausgeschlossen erscheint auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG: Als Beamter kann sich Schuriegel insoweit nicht auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen als Art. 33 GG einschlägig ist. Ist mit anderen Worten eine Regelung über die Berufswahl und Ausübung mit Art. 33 GG vereinbar, kann sie nicht unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 GG ausgehebelt werden.

Schuriegel kann dementsprechend nur behaupten, durch das Urteil des BVerwG in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein und ist nur insoweit beschwerdebefugt.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und „Subsidiarität“ der Verfassungsbeschwerde

Da gegen Entscheidungen des BVerwG ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist auch der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Es ist auch keine weitere sonstige Möglichkeit erkennbar, wie Schuriegel außer durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sein vermeintliches Recht noch durchsetzen könnte, so daß der Verfassungsbeschwerde auch nicht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegensteht.

V. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.

VI. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde Schuriegels ist somit insgesamt zulässig.

B) Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Schuriegel durch die Entscheidung des BVerwG tatsächlich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird.

Anmerkung: Da hier kein zur Einführung der Rechtschreibreform ermächtigendes Gesetz vorliegt, kann eine Grundrechtsverletzung durch das BVerwG nur darin liegen, daß es bei seiner Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte – hier den ihnen immanenten Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe – verkannt hat, so daß letztlich ein Fall der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Willkür vorliegt (siehe hierzu diesen Hinweis).

Dies ist der Fall, wenn das BVerwG verkannt hat, daß die Schuriegel nach § 69 SBG bindenden Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 in den Schutzbereich seiner Grundrechte eingreifen und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Hier kommt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs.1 GG in Betracht (s.o. A III).

I. Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG

Das BVerfG spricht Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur eine subjektiv-öffentliche Komponente zu, sondern geht darüber hinaus – entgegen dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG – auch davon aus, daß Adressat der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Verwaltung, insbesondere der Dienstherr des Beamten sein könne (BVerfGE 43, 154, 165, 169). Damit kann auch eine Einzelmaßnahme bzw. Weisung oder Verwaltungsvorschrift gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Definiert werden die hergebrachten Grundsätze als „jener Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (BVerfGE 8, 332, 343; 71, 255, 268). Hierzu gehören etwa die „Pflicht zu Treue und Gehorsam gegenüber dem Dienstherrn und zur unparteiischen Amtsführung, fachliche Vorbildung, hauptberufliche Tätigkeit, lebenslängliche Anstellung, Rechtsanspruch auf Gehalt, Ruhegehalt, Witwen- und Waisenversorgung“ (BVerfGE 9, 268, 286).

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beziehen sich damit grundsätzlich nur auf das Beamtenverhältnis als solches, nicht jedoch auf die dienstliche Tätigkeit. Es läßt sich hieraus kein Recht auf eine bestimmte Art und Weise der Aufgabenerfüllung, auf „unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben“ (BVerfGE 43, 242, 282) herleiten und damit auch kein Recht, bei der amtlichen Tätigkeit von der Rechtschreibreform verschont zu bleiben (vgl. P. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 23 Rn. 13 Fn. 34).

Allerdings ist in Art. 33 Abs. 5 GG auch der Fürsorgegrundsatz enthalten, der nach Ansicht des BVerfG als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten vom Dienstherrn zwingend zu beachten (nicht bloß zu berücksichtigen) ist. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten vor unberechtigten Anwürfen in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten zu berücksichtigen (BVerfGE 43, 154, 165). Ob die Anweisung, die neue Rechtschreibung amtlichen Schreiben zugrunde zu legen, die wohlverstandenen Interessen des Beamten hinreichend berücksichtigt, könnte bezweifelt werden,

wenn man davon ausgeht, daß die ständige Verwendung der neuen Rechtschreibung zu einer Entfremdung des Beamten von seiner Muttersprache führe und so seine sprachliche Integrität verletze;
wenn man einen früher oder später entstehenden gesellschaftlichen Anpassungsdruck des Beamten auch im privaten Bereich befürchtet (Anpassungsdruck durch befürchtete „Blamage beim Schreiben“) und diesen Anpassungsdruck dem Staat zurechnet;
wenn man es letztlich mit der Würde des Menschen nicht für vereinbar hält, als Vehikel für die Durchsetzung einer neuen Rechtschreibung zu dienen (vgl. zum ganzen Kopke, NJW 1996, 1081, 1084 [allerdings nicht in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern in bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG]).
Im Ergebnis erscheinen diese Bedenken allerdings nicht als gerechtfertigt:

Wer in Zukunft die alte Rechtschreibung verwendet, wird auch die neue Rechtschreibung lesen und verstehen können und umgekehrt;
es gibt keinen verfassungsrechtlichen Schutz davor, mit etwas Neuem konfrontiert zu werden (BVerfG NJW 1996, 2221, 2222). So wurde immer schon eine Sprachprägung der Beamten durch den Staat durch besonderen Amtsstil, rechtstechnische Begriffe etc. akzeptiert;
wer auch nach dem Jahre 2005 die alte Rechtschreibung benutzt, blamiert sich nicht, schreibt nicht falsch, sondern überkommen (OVG Münster NJW, 1998, 1240, 1241).
Somit werden auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht berührt, so daß auch der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht eröffnet ist.

II. Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG

Da die „sprachliche Integrität“ im Dienst schon von Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt wird, kann in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG allenfalls das Recht Schuriegels fallen, sich außerhalb des Dienstes der überkommenen Rechtschreibung zu bedienen. Dieses Recht wird grundsätzlich auch von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG erfaßt. Jedoch wird in dieses Recht durch die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht eingegriffen. Schuriegel kann weiterhin privat so schreiben, wie er will. Daß die Durchsetzung der Rechtschreibreform im öffentlichen Dienst für den gesellschaftlichen Bereich Vorbildfunktion haben soll, steht dem nicht entgegen. Jedem steht es frei, dem Vorbild zu folgen. Die Rechtschreibreform wird hierdurch nicht zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (wie hier Hufeld, JuS 1996, 1072, 1075 f.; Wegener, Jura 1999, 185, 187).

Anmerkung: A.A. eigentlich kaum vertretbar, wird jedoch vertreten (vgl. Kopke, NJW 1996, 1081, 1083 f.)

Somit wird auch in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG nicht eingegriffen.

III. Ergebnis zu B

Da somit die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht in Grundrechte Schuriegels eingegriffen haben, konnten sie auch keine Grundrechte Schuriegels verletzen. Dementsprechend konnte auch das Urteil des BVerwG, das eine Grundrechtsverletzung Schuriegels durch diese Erlasse seinerseits von vornherein für ausgeschlossen hielt, keine Grundrechte Schuriegels verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.

C) Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde Schuriegels ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Sie hat demnach keine Aussicht auf Erfolg.


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Dr. Wolfgang Scheuermann

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Wolfgang Scheuermann
10.07.2001 20.10
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Wissenschaftliche Texte - so schreibt der Nachwuchs

Aus einer Klausur (3.7.2001) eines Aufbaustudiengangs (!) einer mit Heidelberg verbundenen Hochschuleinrichtung:

„Ein Testergebniss ist falsch positiv, wenn es bedeutet, daß der Proband das zu testende Merkmal aufweist, dieses Merkmal beim Probanden jedoch nicht vorhanden ist.“

„Der Arzt führt eine Anamnese an dem Patienten durch. Darausfolgt, dass der Arzt genau Hypothesen für das Krankheitsbild des Patienten hat. ... Durch die Anamnese weiss der Arzt jetzt, worauf er bei der körperlichen Untersuchung besonders achten muss. Speziell auf Gegenstände
(sic!), die seine Grundhypothese erschüttern ... Die körperliche Untersuchung wird dann die Hauptdiagnose hervorrufen. Durch Anamnese und körperliche Untersuchung kommt es zu einer Diagnose, welche auf die Befunderhebung fußt.“

„Die Prozeßqualität orientiert sich vor allem in der Diagnose Therapie und Pflege also mehrperson orientiert und der Ablauf wie man mit dem Patienten umgeht. ... Wie können Recourssen besser genutzt werden ...“


Die Auswahl ist – aus Gründen der Fairneß – beschränkt auf deutsche Teilnehmer des Aufbaustudiengangs.


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Dr. Wolfgang Scheuermann

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Jörg Metes
23.06.2001 13.21
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„nur mehr“ ist österreichisch und in Österreich sehr gebräuchlich. Supermärkte werben etwa mit:

„XY Kaffee – das halbe Kilo um nur mehr 78 Schilling“

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Johannes Seifried
08.06.2001 22.28
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Klärungen und Fragen

Dr. Wolfgang Scheuermann:

Meine Formulierung "nurmehr für ugs. nur noch " in meinem Beitrag vom 8.6.2001 um 01:21 Uhr (eigentlich 07.06.2001 um ca. 19:15 Uhr) war zweideutig und dadurch mißverständlich. Besser wäre wohl "nurmehr ugs. für nur noch" gewesen. Allerdings hätte meine zugegebenermaßen vorschnelle Beurteilung im letzten Satz doch noch zur Eindeutigkeit beitragen können.

Prof. Dr. Theodor Ickler:

Eine Frage habe ich zu Ihrer direkten Antwort auf meinen Beitrag. Sie schrieben: „Die Kennzeichnung „ugs.“ kann ich allerdings auch nicht nachvollziehen.“. Worauf bezieht sich Ihr „auch“? Ich hatte mich ja mangels besseren Wissens der Beurteilung des Bertelsmanns angeschlossen.

Christian Dörner:

Meine Behauptung, „nur mehr“ gehöre zusammengeschrieben, bezog ich neben meinem Sprachgefühl nur aus dem Bertelsmann 1999, ohne nochmal in meinen Duden (1996 und 1973) nachzuschauen. Da im Bertelsmann 1999 zum Eintrag „nurmehr“ keine Kennzeichnung für neue Rechtschreibung war, ging ich davon aus, daß auch in den Duden nichts anderes stehen würde. Ein Fehler von mir, wie sich inzwischen herausgestellt hat. Allerdings ohne diesen Fehler hätte ich wohl gar keinen Beitrag geschrieben. Der ursprüngliche Beitrag von Herrn Dr. Scheuermann mit dem Schlußkommentar "... orthographisch korrekt, oder?“ hatte mich dazu veranlaßt, den Text nach Rechtschreibfehlern zu durchforsten.

An alle (natürlich auch Nichtgenannten):

Was bedeutet im Duden die Kennzeichnung „landschaftlich“? Bedeutet sie so etwas wie „regional“? Wenn ja, in welchen Regionen ist denn „nur mehr“ zuhause?

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Wolfgang Scheuermann
08.06.2001 13.03
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Nur mehr in extenso

Durch die gestrigen „Zeitenwenden“ ist einiges durcheinandergeraten: Auf meinen Beitrag von „21:22“ folgte R.M. „21:37“, dann W.S. „22:35“, R.M. 17:36 und schließlich T.I. 20:40.
Ich habe mich also gleich mehrfach geirrt – u.a. dadurch, daß ich den „Bertelsmann“ fast nie heranziehe und deshalb sein ugs. falsch zugeordnet habe. Ich bitte Herrn Seifried deshalb herzlich um Entschuldigung für meinen Irrtum!
Sind sich aber in der Sache selbst möglicherweise alle einig? Was Herr Ickler mit „ein bißchen gesucht (preziös)" bezeichnet hat, habe ich „geschraubt-gehoben“ genannt, aber nichts anderes gemeint. „Nur noch“ wird von allen gleichermaßen als neutral eingestuft; es bleibt das Erstaunen über die hohe „nur mehr“-Trefferzahl bei „Google“ und die klassifizierenden Einstufungen bei Duden wie Bertelsmann.
(Die Zusammenschreibung „nurmehr“ findet sich übrigens im „wortschatz lexikon“ des Instituts für Informatik der Universität Leipzig – http://wortschatz.uni-leipzig.de – 382x, davon besonders früh und zahlreich in der Frankfurter Rundschau [1990] – was natürlich wieder daran liegen kann, daß sie dort von dieser Zeitung entsprechend weit zurückreichende CD's haben.)
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Dr. Wolfgang Scheuermann

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Wolfgang Scheuermann
07.06.2001 20.35
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So funktioniert Wissenschaft!

Ich hätte (möglicherweise) Stein und Bein darauf geschworen, daß „nur mehr“ zumindest tendenziell „gehobener“ wäre als „nur noch“. (Offensichtlich deckte sich mein Empfinden mit dem des Bertelsmann-Bearbeiters.) Denkbar ist, daß es sich auch erst in den letzten Jahrzehnten zu einer Art Modewort entwickelt hat. „Nur noch“ erschien mir jedenfalls als völlig neutral, und so hätte ich vermutet, daß auch das verflixte „google“ es viel häufiger auswerfen würde als „nur mehr“. Herr Dörner hat das ja schon z.T. überprüft. Beschränkt man sich auf die deutschsprachigen Seiten, so findet man über 23.000 Belege für „nur mehr“, 19.000 für „nur noch“ und, das sei ergänzend mitgeteilt zu den 6.500 Fundstellen zu „nurmehr“, 2.860 für „nurnoch“. Damit sehe ich ein, daß mein "geh.-Gefühl“ zu „nur mehr“ sich allenfalls aus der Vergangenheit speisen kann, in jedem Falle aber heute nicht (mehr) zutrifft. Was dazugelernt!
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Dr. Wolfgang Scheuermann

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Reinhard Markner
07.06.2001 19.37
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Abermals

Nur_mehr ist weder ugs. noch geh., sondern ein Wort, das man heutzutage in stilistisch ganz unterschiedlichen Texten finden kann. Handelt es sich vielleicht um eine Überblendung von »nunmehr« und »nur noch« ?

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Wolfgang Scheuermann
07.06.2001 19.22
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Nochmals

Herr Seifried hat den Bertelsmann ein bißchen ungenau zitiert; daraus ergibt sich dann auch ein kleines Mißverständnis. Es steht dort in Wirklichkeit:
"nur|mehr ugs.: nur noch“!
Es ist demnach klar, was gemeint ist: Nurmehr ist keineswegs umgangssprachlich – im Duden stünde ihm vielleicht sogar die Kennzeichnung geh. zu (die es bei Bertelsmann nicht gibt). In diesem, ihrem Text entsprechenden, geschraubt-gehobenen Sprachstil verwendet die DFG diesen Ausdruck, nur eben in der orthographisch derzeit korrekten Schreibweise „nur mehr“. Wer sich eher umgangssprachlich ausdrücken möchte, hätte wahrscheinlich geschrieben: "... nicht mehr totipotent, sondern nur noch pluripotent ...“.
Man sieht, DFG-Texte können schier unerschöpflich sein.(?)
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Dr. Wolfgang Scheuermann

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Theodor Ickler
07.06.2001 18.40
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noch mehr nur mehr

Für mein Sprachgefühl ist „nur mehr“ (auch zusammengeschrieben) weder ugs. noch geh. noch landschaftlich, sondern ein bißchen gesucht (preziös). Man will das stinknormale „nur noch“ vermeiden. Was hinter der großen Häufigkeit bei Google steckt, weiß ich noch nicht, es kommt mir irgendwie falsch vor.
Es gibt so ein paar Wendungen, die für mich diesen Beigeschmack des Gesuchten haben und die ich daher nie verwende, auch nicht recht leiden kann. Z. B. „ab und an“ statt „ab und zu“.
Lieber Herr Markner, machen Sie mich doch nicht so unglücklich, indem Sie meinem Orthographikon immer wieder mal vorhalten, was alles nicht darinsteht! Ich bin ja dran, Ihren Wünschen entgegenzukommen, das wissen Sie doch!
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Th. Ickler

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Reinhard Markner
07.06.2001 15.36
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»Landschaftlich«

Der Zusatz »ugs.« im Bertelsmann bezieht sich auf das Lemma selbst, nicht auf die folgende Explikation, verehrter Herr Scheuermann, vergleichen Sie mal den etwas weiter unten stehenden Eintrag »nuscheln«. Sie hatten also den entgegengesetzten Eindruck, wenn Sie das Wort bzw. die Wortverbindung als gehoben einschätzten. Der Duden von 1991 setzt übrigens »landschaftl.« hinzu, was auch Unsinn ist, zumal die Redaktion ja nicht einmal mitzuteilen imstande ist, um welche Landschaft es sich handeln soll.
Merke : Mit solchen Zusätzen muß man vorsichtig umgehen. Daß im »Ickler« nahezu gänzlich auf sie verzichtet wird, halte ich allerdings auch nicht für optimal. Die begrenzte Reichweite eines Wortes oder einer Schreibung ist ja schon eine bemerkenswerte Sache.

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Theodor Ickler
07.06.2001 00.10
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nurmehr

Die Zusammenschreibung, die sich auch schon in der ersten Ausgabe des Bertelsmann findet, stimmt nicht mit der amtlichen Regelung überein – ein Fehler, der mir bisher entgangen war. Die Kennzeichnung „ugs.“ kann ich allerdings auch nicht nachvollziehen.
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Th. Ickler

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Johannes Seifried
06.06.2001 23.21
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nur mehr vs. nurmehr

Im Bertelsmann 1999 steht nurmehr für ugs. nur noch, ohne dies als neue Rechtschreibung zu kennzeichnen, im Duden 1996 (und auch 1973) hingegen nur mehr.

M.E. macht die Zusammenschreibung Sinn. Man betrachte folgendes Beispiel:

Er wollte nur mehr Wasser.

Je nach Betonung erhält dieser Satz unterschiedliche Bedeutung. Durch die Zusammenschreibung wird die Betonung und damit die Bedeutung eindeutig.

In einem wissenschaftlichen Text hat nur mehr im Sinne von nur noch, da umgangssprachlich, sowieso nicht unbedingt etwas verloren.


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