Gesetze, Erlasse, Verfassungs-Theaterle
Margel schrieb:
>> Die Frage bei der Einführung der Reform an den Schulen war ja gerade die, ob ein bloßer Erlaß genüge, also schulgesetzlich gedeckt sei. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. <<
Ja, das BVerfG!
Wir erinnern uns: Gemeint ist dieselbe höchstrichterliche Entscheidung vom 14. Juli 1998, in der die Bundesverfassungskasper in ihren roten Teufelchen-Kostümen festgestellt haben, daß ja nur 0,5 % der Wörter von der RS„R“ betroffen wären (das sind, bei einem Wortschatz von 115.000 Wörtern laut Duden _20 vv., genau die berühmten 575 Wörter, die durch die Reform geändert worden wären).
Dieser Bundeverfassungsgericht-Entscheid vom 14.7.1998 lautet (etwa ein Fünftel vor Schluß; Hervorhebungen nicht im Urteil):
>>Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, sind die Änderungen, die die Rechtschreibreform bewirkt, im Umfang verhältnismäßig gering; nach der Darstellung in der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, die in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist, betrifft die Reform quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes.<<
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/1998/7/14
Was für eine Argumentation überhaupt! Dieselben Richter können in einem Mordprozeß dann gleichermaßen argumentieren: „Der Geschädigte ist durch den Schuß nur verhältnismäßig gering getroffen. Abgesehen vom ausgelaufenen Blut betrifft die Änderung nur 0,5 vom Hundert des Gesamt-Körpergewebes.“
Durch die im Urteil verwendete Aussageform („sind“ und „betrifft“) und den Verweis („Wie auch“) hat das BVerfG sich diese Aussage mit den 575 Wörtern eindeutig zu eigen gemacht.
Das macht einen von zwei Schlüssen logisch notwendig: Entweder lügt das BVerfG uns an, oder aber es ist so dumm oder ungebildet, daß es eine so einfache Prozentrechnung nicht nachvollziehen kann oder daß es die Bedeutung dieser Prozentangabe nicht erkannt hat und nicht ausreichend nachdenken kann.
Wie sollen mit 575 geänderten Wörtern 50 % Fehlereinsparung erzielt werden?
Wie sind die Tausende von Wörtern, die mit dem 1.8.1998 verboten wurden, in jenen 575 Wörtern unterzubringen?
Als Kasperletheater erscheint jedenfalls, wie geschraubt und verschroben die Damen und Herren Richter die KMK und die Aussagen der mündlichen Verhandlung vorschieben, statt selbst einmal nachzurechnen. Glaubt die Richterschaft wirklich, daß sie durch diese Vorschieberei für jenen Ziegen- und Bockmist nicht verantwortlich gemacht werden kann?
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil, das Frau/Herr Margel so locker und selbstverständlich erwähnt, hat mich seinerzeit und immer noch maßlos ent-täuscht; ich denke, wir sollen uns dieses höchsrichterliche Leistungszeugnis gebührend vor Augen halten.
Geschrieben hat das Urteil vor allem Herr Hömig. Der damals vorsitzende Richter, Herr Papier, ist inzwischen zum obersten Richter der Republik aufgerückt.
Und nun bin ich auch gespannt, ob meine obigen Gedanken und Bewertungen mir eine Strafverfolgung wegen Beleidigung, Verunglimpfung von Verfassungsorganen und überhaupt wegen Unbotmäßigkeit und mangelnder Huldigung eintragen. Vielleicht sollte ich diese Sätzesammlung den Herren Hömig und Papier zur Kenntnisnahme senden.
Detlef Lindenthal, Dipl.-Soz.päd., Gesetzgeber
Ruf: 04846-6166
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