BGB
Bekanntlich werden die Gesetzestexte auf die neue Rechtschreibung umgestellt. Vor mir liegt das BGB, 52. Aufl. Beck-Texte im dtv, München 2002.
Die Umstellung ist zum Teil fehlerhaft:
ein gleichlautendes Dokument (§ 126a)
so gilt das letztere (§ 140)
dem einzelnen (§ 320, § 866)
aufeinanderfolgenden (§ 498)
schiffahrtsrechtlich (Sachverzeichnis)
Zum Teil ist sie korrekt, mit folgenden Ergebnissen:
im Übrigen, das Gleiche, im Ganzen (durchgehend)
im Voraus (§ 248, § 547 u. ö.) (Verwechselbar mit dem Voraus im Erbrecht!)
an Erfüllungs statt (§ 364 u. ö.)
zu Eigen macht (§ 358)
des nicht erfüllten Vertrags (§ 320; bisher zusammen und auch weiterhin so zulässig)
Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz überlassen ... (§ 1213, früher zusammengeschrieben)
– geändert durch Theodor Ickler am 18.01.2003, 06.53 –
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Th. Ickler
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