Rundfunkzwangsbeitrag
Rundfunkzwangsbeitrag – Symptom staatlicher Bürgerverachtung
Um 1970 persiflierte der linke Kabarettist Dietrich Kittner in Hannover die damals grassierenden Oswald-Kolle-Aufklärungsfilme mit Titeln wie „Deine Frau, das unbekannte Wesen“ zu:
Dein Staat, das bekannte Unwesen
Für den „unwesentlichen“ Rundfunk-Zwangsbeitrag von 18 Euro pro Monat greift sich das bekannte Unwesen wieder seine Opfer. Anders als bei der „Rechtschreibreform“, bei der durch die Geiselnahme von Schülern unter Beihilfe der unterwerfungssüchtigen Medien wohl 100 Millionen deutschsprachige Bürger zur neuen ss-Orthographie umerzogen wurden, sind es jetzt „nur“ wenige Millionen Fernseh-Abstinente, die zu Zwangsbeiträgen für die allgemeine Volksbelaberung und Volksbelustigung erpreßt werden. Verweigerern drohen Mahngebühren, Gerichtsvollzieher, Pfändungen und Erzwingungshaft. Mit dieser renitenten Minderheit glaubt der Staat mühelos fertig zu werden. Wie bei der „Rechtschreibreform“ laufen nun zahlreiche Prozesse, die die Gerichte wie gewohnt meist als eifrige Büttel der Staatsmacht entscheiden. Der Rechtsanwalt Stephan Imm hat im Internet schon über 20 Klagen aufgelistet, die alle abschlägig beschieden wurden oder noch laufen (stark gekürzt):
Klage Nr. 1: Verfassungsbeschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013, Az. 1 BvR 1700/12).
Klage Nr. 2: Klage des Passauer Juristen Geuer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erfolglos
Rundfunkbetrag ist „Beitrag“, sondern „Steuer“. Auch Datenabgleich
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12).
Klage Nr. 3: Verfassungsbeschwerde eines gläubigen Christen gegen die Rundfunkgebühr wegen satanischen und zerstörerischen Einflusses des Rundfunks BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab
Nicht zur Entscheidung angenommen.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 1 BvR 2550/12).
Klage Nr. 4: Verfassungsbeschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbewerde unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG als unzulässig abgewiesen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013, Az. 1 BvR 2603/12).
Klage Nr. 5: Verfassungsbeschwerde der Straßenbau-Firma Volkmann & Rossmann vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erfolglos
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014, Az. VGH B 35/12).
Klage Nr. 6: Klage der Firma Rossmann vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitsgebots
Rossmann rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots, weil Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssen als Betriebe mit nur einem Standort und gleicher Mitarbeiterzahl (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Az. Vf. 24-VII-12).
Klage Nr. 7: Klage eines behinderten Menschen gegen Zahlpflicht des Drittelbeitrags
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.07.2013, Az. AN 14 K 13.00535).
Klage Nr. 8: Autovermieter Erich Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag
Sixt wird dieses Jahr mehr als 3 Mio. Euro als Rundfunkbeitrag an den „Beitragsservice“ von ARD und ZDF (früher: GEZ) zahlen müssen.
Klage Nr. 9: Klage vor dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg
Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten.
(Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 1 VB 65/13).
Klage Nr. 10: Erfolgreiche Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gegen den umfassenden Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) aufgehoben durch OVG Lüneburg
Das Verwaltungsgericht Göttingen erklärte das Vorgehen in Teilen für unzulässig
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 03.09.2013, Az. 2 B 785/13). Die Entscheidung des VG Göttingen wurde am 10. September 2013 vom OVG Lüneburg aufgehoben (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13).
Klage Nr. 11: Erfolglose Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, Az. 11 K 1090/13).
Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt...
Berufung auf das Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.06.2006, Az. 2 BvL 2/99).
Klagen Nr. 12 und 13: VG Bremen betrachtet Rundfunkbeitrag nicht als Steuer
(Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 20.12.2013, Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13).
Klage Nr. 14: VG Stuttgart verneint offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags [Eilantrag abgelehnt]
Nach derzeitigem Diskussionstand sei für das Gericht allerdings noch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungs¬rechtlichen Anforderungen genügt (Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 3 K 5159/13).
Klage Nr. 15: VG Gera weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
(Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 19.03.2014, Az. 3 K 554/13 Ge).
Klage Nr. 16: VG Osnabrück weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab Rundfunkbeitrag ist keine Steuer
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014, Az. 1 A 182/13).
Klage Nr. 17: Klage gegen Rundfunkbeitrag, weil ARD und ZDF nicht unparteiisch über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) berichten
(Verwaltungsgericht München, laufendes Verfahren, Az. M 6b K 14.1339).
Klage Nr. 18: Klage einer Nurradiohörerin gegen den Rundfunkbeitrag
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 K 1360/14).
Klage Nr. 19: Klage eines Behinderten, der früher von der Rundfunkgebühr befreit war
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 K 4897/13).
[Nachgetragen am 26.10.2014 durch S.S.:]
Klage Nr. 20 und 21: Klagen vor dem VG Köln erfolglos
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13).
Klage Nr. 22 (u.a.): Klagen vor dem VG Hannover erfolglos
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.10.2014, Az. 7 A 6504/13 u.a. und 7 A 6514/13 u.a.).
Hinweis:
Mittlerweile gibt es noch mehr Klagen, als die hier aufgeführten. Leider kann ich nicht mehr über alle Klagen berichten und musste hier eine Auswahl treffen.
Bearbeitungsstand: 25.10.2014
refrago.de – Rechtsanwalt Stephan Imm
(Wiedergabe ohne Gewähr)
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