„Haß und Hetze“
Die herrschenden Altparteien setzen darauf, daß die Islamisierung Deutschlands nicht aufzuhalten sei und es daher für sie am besten ist, sich rechtzeitig an die Spitze dieser Entwicklung zu stellen.
Eben hat Hamed Abdel Samad aufgezeigt, wie die SPD auch die eigene Unterwanderung fördert (16.12.16). Um den natürlichen Widerstand dagegen zu brechen, führt die Parteispitze nun nach außen (und innen) Kampagnen „gegen Rechts“ und „gegen Hass und Hetze“.
Daher ist es wichtig zu wissen, wie „höchstrichterliche Rechtsprechung“ diese Begriffe einordnet. Michael Klonovsky hat in anerkannter Quelle gefunden:Vormittäglicher 16. Dezember
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine erhellende Analyse über Hass und Hetze im Strafrecht publiziert. Hass, heißt es dort, werde seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert als 'eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil'. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum werde allerdings betont, dass eine sachliche, wahrheitsgemäße Berichterstattung in keinem Fall als Aufstacheln zum Hass angesehen werden könne, auch wenn sie in tendenzieller Absicht erfolge und geeignet sei, ein feindseliges Klima gegen einen Teil der Bevölkerung zu schaffen.
Und: Das geltende Strafrecht als Tatstrafrecht knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen, nicht allein an Meinungen, Überzeugungen oder die Täterpersönlichkeit, was oft schlagwortartig dahingehend benannt wird, das geltende Strafrecht sei kein „Gesinnungsstrafrecht“. Gedanken, Überzeugungen und Meinungen können für sich genommen nicht strafrechtlich relevant sein, wie schon der römische Jurist Ulpian feststellte: Cogitationis poenam nemo patitur – Gedanken sind straffrei (Digesten 48, 19, 18). Hass an sich mag also etwa aus moralischen Gründen abgelehnt werden, ist jedoch nicht strafbar. Auch die Qualifikation einer Äußerung als 'Hetze' besagt noch nichts über deren strafrechtliche Relevanz (mehr hier.)
Deswegen wollen Maas, Schwesig et al. auch nicht das geltende Strafrecht im Netz durchsetzen, sondern ein von ihnen geschaffenes Unrecht aus Gesinnungskontrolle, Löschung und willkürlichen Sperrung ohne juristische Legitimation.
michael-klonovsky.de 16.12.2016
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